Seite:Erneuerung der Feuerlöschungsanstalt der Stadt Marburg 1842.pdf/9

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Rollwagen, welcher mit den darin befindlichen Werkzeugen unter dessen besonderer Obhut steht.
8) Die Gehülfen und Rottenführer sind den Vorstehern untergeordnet und haben denselben Folge zu leisten. Ein jeder Führer hat dafür zu sorgen, daß seine Rotte pünktlich zum Dienste erscheine.
9) Ein jeder der Werkleute ist verpflichtet, den Vorstehern und Führern zu folgen und treulich, wie es ehrliebenden Männern ziemt, ihren Beruf zu erfüllen.
10) Im Falle Feuer in einem Hausdorfe ausbricht, hat sich ein Vorsteher mit seiner Abtheilung zur Hülfe dorthin zu begeben und zu dem Ende abzuwechseln.




C. Dienstanweisung
für die dritte Feuer-Compagnie oder die Mannschaft zur Herbeischaffung des Wassers.




1) Der Obervorsteher, die beiden Vorsteher, Gehülfen und Rottenmeister haben im Allgemeinen dieselben Obliegenheiten, wie die der übrigen Compagnien.
2) Der Obervorsteher, wie Jeder, welcher zur ersten Abtheilung gehört, versammelt sich sobald Feuerlärm entsteht auf dem Marktplatze, gleichwie Jeder, welcher zur zweiten Abtheilung gehört, sich bei dem Mönchbrunnen einzufinden hat.
3) Er sorgt dafür, daß die Brunnen geöffnet, bei Nacht erleuchtet, die nöthigen Leitern herbeigeschafft, die Feuereimer im Rathhause abgeholt werden, und trifft die sonst nach den Umständen erforderlichen Maßregeln.
4) Der Vorsteher der ersten Abtheilung, welcher in Verhinderungsfällen den Obervorsteher vertritt, läßt sofort die, dem Feuer zunächst gelegenen, Brunnen und Schöpfstellen durch die nöthige Mannschaft zum Schöpfen besetzen, wobei er für die nöthige Ablösung besorgt sein wird, und ordnet die Reihen zum Fortbringen des Wassers und Zurückbringen der Eimer. Er sorgt auch dafür, daß nicht nur die Mannschaft nicht eher auseinander geht, bevor sie verlesen und die Fehlenden zur Bestrafung notirt worden sind, sondern daß auch die Feuereimer, Leitern und Laternen wieder abgeliefert und in das Rathhaus gebracht werden.
5) Der Brunnenmeister hat, als erster Gehülfe, die Wasserbehälter alsbald zu öffnen und dafür zu sorgen, daß es nicht am nöthigen Wasser gebricht, vielmehr die Wasserleitung möglichst nach dem, dem Feuer zunächst gelegenen, Brunnen geführt wird, daß im Winter beim Froste die Bierbrauer, Brenner, Färber und sonstige Einwohner, welche Kessel besitzen, zur Verhütung des Einfrierens der Spritzen, Wasser heitzen, und daß solches zu den Spritzen geschafft werde.
6) Der zweite Gehülfe ist den Vorsteher in Bildung der Wasserreihen behülflich, und sorgt dafür, daß bei Nacht nicht nur die Straßenlaternen angezündet, sondern daß auch die Einwohner zur Erhellung der Straßen Lichter hinter die Fenster stellen, daß hin und wieder Bütten zur Aufnahme des Wassers aufgestellt, daß die Mädchen in ihrer, bisher stets bewährten, Thätigkeit im Zutragen des Wassers nicht gestört und daß alle müßigen Zuschauer in die Wasserreihen treten und Hülfe leisten müssen.
7)[WS 1] Der dritte Gehülfe hat dafür zu sorgen, daß die Geschirrhalter anspannen und Wasser herbeifahren, zu welchem Ende demselben ein Verzeichniß derselben mitgetheilt wird.
8) Der Vorsteher der zweiten Abtheilung hat dieselben Obliegenheiten zu erfüllen, wie der Vorsteher der ersten Abtheilung. Im Falle, daß Feuer auf der Südseite der Stadt ausgebrochen seyn sollte, hat er mit seiner Mannschaft bis an den Neustädter Brunnen vorzurücken und von da aus Hülfe zu leisten.
9) Eben so hat der erste Gehülfe der zweiten Abtheilung dasselbe zu leisten und zu beobachten, was dem zweiten Gehülfen der ersten Abtheilung aufliegt, desgleichen
10) der zweite Gehülfe der zweiten Abtheilung dasselbe zu befolgen, was dem dritten Gehülfen der ersten Abtheilung zu thun aufliegt.
11) Sämmtliche Rottenmeister haben hierbei mitzuwirken und treulich zu leisten, was ihnen vom Vorsteher aufgetragen wird.
Die Mannschaft hat sich pünktlich zum Dienste einzufinden, denselben treulich zu leisten und sich nicht eher zu entfernen, bevor sie vom Vorsteher verlesen worden ist.



Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: die Ziffer 7 fehlt