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finden wir früher mehrfach den Reichsfürsten zugezählt, so 1165[1], so noch 1177 in der feierlichen Beurkundung des Friedens des Kaisers mit Sicilien[2]; in demselben Jahre finden wir ihn vor dem Markgrafen von der Lausitz, dessen Fürstenrang auch in späterer Zeit keinem Zweifel unterliegt, während andere Grafen durch geistliche Zeugen von ihnen getrennt sind.[3] Und doch wird in zuverlässiger Quelle angegeben, dass der Graf im J. 1191 dem Kaiser 5000 Mark Silber bot, si princeps fieret.[4] Aber der Kaiser ging nicht darauf ein und fast fünfzig Jahre vergingen ohne eine weitere Erhebung in den Fürstenstand, ohne dass auch nur, so viel wir wissen, von einer solchen die Rede gewesen wäre. Das könnte befremden, wenn wir bedenken, wie nahe es den Gegenkönigen gelegen hätte, durch solche Vergünstigung Anhänger zu erwerben. Aber es war dazu ausser andern Vorbedingungen auch die Einwilligung der Fürsten nöthig und diese mag schwer zu erlangen gewesen sein, so lange noch sehr bedeutende Rechte mit dem Fürstenstande verknüpft waren; erst seit diese, wie wir sehen werden, zum grossen Theil auf die Kurfürsten übergegangen waren, finden wir wieder häufigere Erhebungen.

74 Genügen uns diese Ergebnisse für die Beantwortung der Frage, wann zuerst eine Erhebung in den Fürstenstand im spätern Sinne des Wortes stattfand, so wird es für andere Zwecke nicht unwichtig sein, die Form, in welcher die nächstfolgenden vorgenommen wurden, zu beachten; für diese liegen uns nun die Erhebungsurkunden selbst vor.

In der Urkunde, durch welche 1235 Otto zum Herzog von Braunschweig erhoben wurde, wird der nun erlangte Fürstenstand wenig betont; der Kaiser sagt nur, er habe den Otto, ihn: ducem et principem facientes, mit dem Herzogthume belehnt.[5] Stärker betont in dieser Richtung ein zeitgenössischer Schriftsteller das Ereigniss: Otto de Luninburch, nepos magni ducis Heinrici, novus dux et princeps efficitur. Quem diem rogovit imperator omnibus annalibus asscribi, eo, quod tunc Romanum auxisset imperium novum principem creando, consensu omnium principum accedente.[6]

75 Durften wir dem ältern Fürstenstande die Mitglieder des königlichen Hauses ganz abgesehen von ihrer sonstigen Stellung im Reiche zuzählen[7], so ergibt sich in dieser Hinsicht eine geänderte Auffassung aus den Worten, mit welchen K. Rudolf 1282 seine Söhne zu Herzogen von Oesterreich erhebt: Principatus sive ducatus Austrie Stirie Carniole et Marchie – filiis nostris charissimis apud Augustam solenniter cum vexillis et solennitate debita dedimus in feodum ac principum imperii numero, consortio et collegio aggregantes eosdem et ipsis ius principum concedentes ab eis pro principatibus memoratis fidelitatis et homagii recepimus iuramentum.

  1. Mieris 1, 108.
  2. M. G. 4, 159.
  3. M. B. 29, 427.
  4. Gisleb. 225.
  5. M. G. 4. 318.
  6. Godefr. Colon. ap. Böhmer s. 2. 367.
  7. Vgl. § 41.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 112. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_140.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)