Vom Reichsfürstenstande/Mitglieder des älteren Reichsfürstenstandes

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« Aelterer Reichsfürstenstand Vom Reichsfürstenstande Erhebung in den Fürstenstand »
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VIII.

Haben uns die bisherigen Untersuchungen dargethan, dass wenigstens 39 seit dem Ende des eilften Jahrhunderts die Fürsten einen scharf abgegränzten Stand bildeten, so können wir es versuchen, die Mitglieder des ältern Reichsfürstenstandes bestimmter zu bezeichnen; fehlt uns für die geistlichen Grossen überhaupt noch jede Gränzbestimmung, so wird auch bezüglich der weltlichen das allgemeine Ergebniss, dass man die Nobiles von den Principes unterschied, noch nicht genügen können, um im Einzelfalle entscheiden zu können, ob ein Grosser diesen oder jenen zugezählt wurde.

Dass dieser Versuch auf Schwierigkeiten stossen muss, ergibt sich leicht aus früher Gesagtem. Ist nicht zu läugnen, dass da, wo mehrere Grosse insgesammt als Fürsten bezeichnet werden, die schärfere Abgränzung keineswegs immer berücksichtigt ist, so wird sich daraus mancher Zweifel ergeben können; einzelne Grosse aber werden zu selten als Fürsten bezeichnet, um daraus viel entnehmen zu können. Wir werden uns zur Entscheidung vorzüglich an solche Stellen zu halten haben, in welchen die Beachtung der engeren staatsrechtlichen Bedeutung des Wortes keinem Zweifel unterliegt; manchen Anhaltspunkt wird uns auch schon hier die Rangordnung der Zeugen in den kaiserlichen Urkunden bieten, auf deren Bedeutung insbesondere als Kennzeichen des neuern Fürstenstandes wir später genauer eingehen werden. Mit diesen Hülfsmitteln dürfte es wenigstens gelingen, den Stand so genau abzugränzen, um eine genügende Grundlage für spätere Untersuchungen zu gewinnen. Da die Abgränzung der Reichsfürsten nach oben hin sich von selbst ergibt, so werden vor allem die untersten Stufen genau zu beachten sein.

An der Spitze der Reichsfürsten steht der römische König 40 bei Lebzeiten des Vaters; heisst es 1178 nach Aufzählung der geistlichen Fürsten nur: Inter laicos primus Heinricus rex filius domini imperatoris[1], erscheint derselbe auch 1183 hinter den geistlichen Fürsten[2], so finden wir ihn doch gewöhnlich auch den geistlichen Fürsten vorgestellt.[3] Ein gleicher Vorrang wird überhaupt wohl Königen zugestanden; so beginnt 1152 die Zeugenreihe: Sveno rex [68] Danorum, qui ibidem regnum suscepit de manu domini regis; Knut alter Danus, qui ibidem regnum in manu domini regis refutavit; H. Bremensis archiepiscopus u. s. w.[4]

41 Die Mitglieder der königlichen Familie wurden wohl schon als solche den Reichsfürsten zugezählt. Wenn Wibald 1152 vom Könige Konrad schreibt: Filiis enim suis nos in omni excellentiae gradu non postposuit, germanis suis licet in altissimo principatus culmine constitutis, saepenumero anteposuit[5], so möchte ich darauf keine bestimmtere Schlüsse bauen. Beachten wir aber ihre Stellung unter den Zeugen, so erprobt sich allerdings die bei einer frühern Untersuchung des Gegenstandes aufgestellte Behauptung, nahen Anverwandten des königlichen Hauses habe der Rang vor allen weltlichen Fürsten, selbst vor den Herzogen zugestanden[6], in keiner Weise. So finden wir 1141 K. Konrads Halbbruder als Heinricus frater regis hinter dem Herzoge von Baiern, den Markgrafen von Vohburg und Steier und vor dem baierischen Pfalzgrafen[7]; 1156: Conradus frater imperatoris, Fridericus filius regis Conradi hinter den Herzogen von Oesterreich, Sachsen und Welf, vor dem von Kärnthen und mehreren Markgrafen und Pfalzgrafen[8]; oder die Reihe: Welf, Lothringen, F. filius Chounradi regis, Rheinpfalz, C. frater imperatoris, Brandenburg u. s. w.[9]; 1166: F. dux de Stoupha hinter Baiern und Thüringen, aber vor Pfalzbaiern; des Kaisers Sohn, Herzog Friedrich von Schwaben 1179 hinter Welf und Zähringen und vor Baden, 1180 hinter Thüringen, Sachsen, Lothringen, aber vor Brandenburg und Lausitz, 1183 hinter Baiern.[10] Finden wir einmal 1189 zwei Söhne des Kaisers sogar vor einem geistlichen Fürsten, so kann man das unbedenklich als Unregelmässigkeit bezeichnen.[11] In der Zeugenreihe 1142: F. dux Sweworum, H. filius noster, Chunr. frater noster Traiectensis prepositus[12] geht das ein Reichsamt bekleidende Mitglied des Königshauses den andern voran. Ist demnach die Annahme eines unbedingten Vorrangs vor andern weltlichen Fürsten nicht zu rechtfertigen, so gehen andererseits Mitglieder des Königshauses, auch wenn sie kein Reichsamt bekleiden, so häufig andern mächtigen Fürsten voran, dass wir unbedenklich annehmen dürfen, man habe sie an und für sich als Fürsten betrachtet.

Was die weiblichen Mitglieder des königlichen Hauses betrifft, so steht die Königin in Urkunden K. Konrads von 1145 und 1146 als Zeugin allen andern, auch den geistlichen Fürsten voran; in Urkunde von 1141 geht sie wenigstens allen weltlichen vor.[13] Uebrigens ist es erklärlich, wenn dieselbe trotz ihrer häufigen Erwähnung bei den Staatsgeschäften nicht leicht urkundlich als zu den Fürsten [69] gehörig bezeichnet wird. Doch scheint die Auffassung der Reichskanzlei nicht ganz fremd gewesen zu sein; so urkundet 1122 K. Heinrich: per interventum Mathildis dilectae coniugis nostrae aliorumque principum nostrorum; in derselben Weise wird 1132 die Königin Richenza, 1159 die Kaiserin Beatrix erwähnt.[14] Bestimmter noch heisst es von einer Schwester des Königs 1108: ob peticionem principum nostrorum videlicet O. Pataviensis episcopi ac sororis nostrae Agnetis et mariti eius L. marchionis et ducis W.[15]

Zu den geistlichen Fürsten gehören der Patriarch von 42 Aglei, die Erzbischöfe und die Bischöfe. Letztere werden oft im allgemeinen als Fürsten aufgeführt, vielfach auch einzelne als Fürsten bezeichnet[16] und es fehlt für das zwölfte Jahrhundert an jedem Anhaltspunkte für die Annahme, dass einzelne Reichsbischöfe nicht zugleich Reichsfürsten gewesen seien. Dürfen wir das in späterer Zeit bei manchen bezweifeln, so finden wir, dass der Kaiser 1162 gerade einen von diesen, den Bischof von Gurk, als honorabilem principem nostrum bezeichnet.[17]

Wie die Bischöfe, so werden zuweilen auch die Aebte im allgemeinen 43 den Reichsfürsten zugezählt[18]; werden Fürsten namhaft gemacht, so sind häufig Aebte unter ihnen; es werden auch wohl einzelne unzweideutig als Fürsten bezeichnet. So verweist 1144 K. Konrad dem Abte von Tegernsee, dass er nicht una cum aliis principibus auf dem Hoftage erschienen sei[19]; 1156 spricht der Kaiser von einem Streite inter venerabiles principes nostros abbatem Corbeiensem et episcopum Osenbruggensem; Abt Wibald von Stablo und Korvei sagt 1152: nostra et quorundam aliorum principum opera, ein Mönch bezeichnet ihn 1151 als excelsum principem[20]; 1167 und 1170 nennt der Kaiser die Aebte von Stablo und Fulda seine Fürsten.[21]

Dass nicht alle Aebte den Fürsten zugezählt wurden, sondern nur die dem Reiche unmittelbar unterworfenen, ist nach den späteren Verhältnissen durchaus wahrscheinlich. Bestimmt erweisen lassen wird sich das für diese Zeit freilich kaum; aber ich wüsste auch keine Belege zu bringen, dass ein nicht vom Reiche investirter Abt bestimmt als Reichsfürst bezeichnet worden wäre. Es werden allerdings in Urkunde K. Lothars von 1133 die Aebte von Fulda, Nienburg und Lüneburg bestimmt zu den principibus nostrae curiae gerechnet.[22] Fulda und Nienburg, welches erst 1166 vom Reiche an Magdeburg kam[23], waren unmittelbar; dagegen wurde der Abt von Lüneburg später erweislich von den Herzogen von Braunschweig belehnt[24] und scheint niemals Reichsabt gewesen zu sein. Da aber der damalige Kaiser zugleich [70] Herzog von Sachsen war, der Abt ihm wohl als solchem unmittelbar unterstand, so wird der Umstand, dass er hier den Fürsten desselben zugezählt wird, uns kaum veranlassen dürfen, daraus einen Schluss auf andere mittelbare Aebte zu ziehen.

44 Was die Aebtissinnen betrifft, so kann es nicht befremden, wenn uns für diese Zeit urkundliche Beweise mangeln, ihnen gleichfalls den Fürstenstand zuzusprechen; kaum dass ganz vereinzelt eine Aebtissin in der Reihe der Zeugen erscheint; so 1180 die von Andlau, und zwar als letzte der Zeugen hinter den Grafen.[25] Da aber später die reichsunmittelbaren Aebtissinnen Fürstinnen waren, so dürfen wir wohl um so eher berechtigt sein, gleiches auch für frühere Zeiten anzunehmen, als die Umgestaltungen in der Abgränzung des Fürstenstandes, wie wir sehen werden, durchaus beschränkender, nicht erweiternder Art waren.

45 Die Pröbste finden wir nie, wie Bischöfe und Aebte, im allgemeinen zu den Fürsten gerechnet. Damit könnte freilich sehr wohl bestehen, dass einzelne der angesehensten Fürsten gewesen wären; das dürfte insbesondere der Fall sein beim Probste von Aachen, welcher mehrmals unter den Fürsten aufgezählt wird und zwar auch in solchen Fällen, wo alle ausser ihm genannten bestimmt als Reichsfürsten zu erweisen sind.[26]

Werden nun aber in einer Urkunde K. Friedrichs von 1158 unter den bestimmt als Fürsten bezeichneten Zeugen sieben Pröbste der Kölner und Bremer Diözese aufgeführt[27], so müssen wir darin entweder eine weitere Bestätigung des Gebrauches sehen, alle, welche sich gerade in der Umgebung des Kaisers befanden, schlechtweg als Principes zusammenzufassen, oder aber den Pröbsten im allgemeinen, von denen doch nur einzelne reichsunmittelbar waren, den Fürstenrang zugestehen.

Die letztere Annahme scheint mir schon unstatthaft wegen der Stellung, welche angesehene Pröbste in einzelnen Kaiserurkunden einnehmen. War es Regel der Reichskanzlei, die geistlichen Zeugen ganz abgesehen von ihrem sonstigen Range allen weltlichen mit Ausnahme der Könige voranzustellen, so wird uns allerdings das Vorstehen eines Geistlichen vor einem Weltlichen keinen Schluss auf ihr Rangverhältniss im Reiche erlauben. Ist dagegen ausnahmsweise eine andere Ordnung eingehalten, steht ein Geistlicher weltlichen Grossen nach, ist also von seinem kirchlichen Vorzuge ganz abgesehen, so dürfen wir auch um so gewisser schliessen, dass er ihnen in der Stellung zum Reiche nicht gleichstand.

Wenden wir das auf den gegebenen Fall an, so finden wir in Urkunde K. Konrads von 1145 als Zeugen zunächst fünf Bischöfe, weiter den Herzog von Limburg, den Rheinpfalzgrafen, die Grafen von [71] Zütphen, Kleve, Berg und Geldern, dann erst vier Pröbste.[28] Dieser Umstand ist gerade hier am so beachtenswerther, als einmal selbst alle Grafen den Pröbsten vorgestellt sind, ihnen nur Edle oder Ministerialen folgen, dann aber an der Spitze der Pröbste des Königs Halbbruder als Conradus frater noster praepositus Trajectensis steht, der spätere Bischof von Passau und Erzbischof von Salzburg. Ebenso geht 1156 der Abt von Fulda den mächtigern weltlichen Fürsten voran, während der Domprobst von Würzburg mit zwei andern Pröbsten ihnen folgt; 1177 folgen auf die Bischöfe zunächst der Markgraf von Lausitz und die Grafen von Holland und Dietz, dann erst der Domprobst von Bamberg mit zwei andern Pröbsten.[29]

Nehmen wir hinzu, dass auch im dreizehnten Jahrhunderte, wo sich alle diese Verhältnisse schärfer herausstellen, kein Probst als Fürst nachzuweisen ist, so dürfen wir wohl schliessen, dass auch den angesehenern Pröbsten im allgemeinen kein Fürstenrang zustand.

Dagegen wurde wohl der Reichskanzler ganz abgesehen von 46 seiner höhern oder niedern geistlichen Würde den Reichsfürsten zugezählt; seine Stellung im Reiche war eine so hervorragende, dass, wenn wir auf die blosse Wortbedeutung sehen, wenige grössere Ansprüche darauf hatten, zu den Principes zu zählen. Der Fürstabt Wibald schreibt 1151 dem Kanzler Arnold über ihre bevorstehende Gesandtschaftsreise: Quod vero scripsistis nobis, quod nos soli ad hanc legationem sufficeremus et vos loco comitis in eadem legatione constitutum reputastis, non ita erit, sed vos in hac legatione maior et dignus estis, quia vel Coloniensis vel Moguntinus, quia claves regni vos habetis et summam consilii in regno vos regere debetis.[30] Freilich könnte man darin eine Hindeutung auf die bevorstehende Erhebung zum Erzbischofe sehen, und die Gewichtigkeit einer Stellang wird nicht gerade zugleich den Rang bestimmen. Doch finden wir 1111 den Kanzler Albert, 1175 und 1177 Gottfrid unter den Fürsten genannt[31], freilich, nicht gerade in bevorzugter Stellung, wie auch in einer Urkunde von 1122 der Kanzler den weltlichen Fürsten nachgestellt ist.[32] Bestimmter schon dürften für den Fürstenrang des Kanzlers mehrere Kaiserurkunden von 1152 sprechen, in denen wir dem Ausdrucke: intercedente charissimo cancellario nostro Arnoldo aliisque principalibus regni principibus oder petitione carissimi cancellarii nostri A. et aliorum plurium principum[33] begegnen. Entscheidend möchte es dann aber sein, wenn der Kaiser 1159 sagt: Intervenientibus honorabilibus principibus nostris H. venerabili Verdensium episcopo necnon dilecto nostro Raynaldo cancellario[34] und 1164: mediante et auctore dilecto et illustri principe [72] nostro Christiano, sacri palatii cancellario, während zugleich unter den Zeugen der Kanzler nur den Bischöfen nachsteht, ihm dagegen der Fürstabt von Hersfeld folgt.[35]

Wird zuweilen auch der Reichsnotar oder Reichsprotonotar unter den Fürsten aufgezählt[36], so geschieht das doch vorzugsweise in Stellen, bei welchen auch der niedere Rang mancher anderer Genannter uns auf die mehrfach berührte Dehnbarkeit des Ausdruckes hinweisen muss.

47 Gehen wir auf die weltlichen Fürsten über, so fanden wir bereits früher, dass der Edele oder freie Herr als solcher nicht zu den Fürsten zählt, wo diese überhaupt scharf von den Nichtfürsten unterschieden werden.[37] Da ein höherer Geburtsstand überhaupt nicht nachweisbar ist, so werden wir uns zunächst nur an die Amtstitel der Herzoge, Markgrafen, Pfalzgrafen, Landgrafen und Grafen halten können, um für die einzelnen Klassen zu untersuchen, ob sie ganz oder theilweise zu den Principes gerechnet wurden. Können wir nun von vornherein nach den Urkunden die Rangordnung dieser weltlichen Grossen dahin feststellen, dass alle andern den Grafen vorangehen, so wird sich der Fürstenstand der andern schon mittelbar ergeben, wenn wir denselben für die unterste Stufe, für die Grafen, erweisen können.

48 Werden die einzelnen Klassen weltlicher Grossen aufgezählt, so nehmen die Herzoge immer den ersten Platz ein; so in der unzähligemal wiederkehrenden Formel: ut nullus dux, marchio, comes u. s. w. Es kommen aber noch Umstände hinzu, welche den Rangunterschied zwischen ihnen und allen andern Klassen weltlicher Grossen bedeutend schärfer erscheinen lassen, als den dieser unter sich.

Werden neben den weltlichen auch Klassen geistlicher Grossen aufgezählt, so gebührt diesen in der Regel der Vorzug. Aber wenigstens in älterer Zeit finden wir nicht selten den Herzog auch vor diesen den Vorrang behaupten; so in der Formel: nullus dux, episcopus, marchio, comes u. s. w.[38], auch nullus dux, archiepiscopus, episcopus u. s. w.[39], sogar nullus dux, patriarcha, archiepiscopus u. s. w.[40], oder 1005: consensu principum, ducum videlicet, episcoporum et comitum.[41] Dabei ist freilich nicht zu verschweigen, dass mehrfach auch der Marchio[42], hie und da selbst der Comes[43] und der Vicecomes[44] mit dem Dux den geistlichen Fürsten vortritt.

[73] Wir finden weiter in mehreren Urkunden K. Heinrichs V. den Duces gegenüber alle andern Klassen als Comites zusammengefasst. So 1111: F. ducis nec non comitum Hermanni de Saxonia, Berengarii de Bawaria, T. marchionis, H. marchionis aliorumque regni nostri principum[45]; 1114: rogatu principum, nämlich mehrerer Bischöfe, ducum quoque W. de Bavaria, L. ducis de Saxonia, F. ducis de Suevia, comitum quoque G. palatini comitis, H. marchionis, B. comitis, L. marchionis, T. marchionis; 1114: ducum etiam F. ducis, B. ducis, nec non et comitum G. palatini comitis, H. marchionis, R. comitis de Linceburc u. s. w.[46] Auf eine schärfere staatsrechtliche Scheidung zwischen dem Range des Herzogs und des Grafen wird es auch schliessen lassen, wenn Thietmar zu 1016 bezüglich Burgunds bemerkt: Et in hiis partibus nullus vocatur comes, nisi is, qui ducis honorem possidet.[47]

Den nächsten Rang nach den Herzogen und einen Vorrang vor den 49 Grafen werden wir unbezweifelt den Markgrafen einzuräumen haben. Fanden wir sie in den ebengenannten Stellen auch schlechtweg den Grafen zugezählt, so wird uns schon die stehende Formel: ut nullus dux, marchio, comes u. s. w. entscheidend sein müssen. Auch vor den Pfalzgrafen und Landgrafen werden wir ihnen im allgemeinen den Vorrang einzuräumen haben; wir finden sie 1149 von den Grafen unterschieden, während diesen doch ein Pfalzgraf zugezählt wird: H. dux Bavariae; marchiones W. de Monteferrato, V. de Tuscia, H. de Padin; comites W. de Trevin, E. advocatus Aquilegiensis, O. palatinus comes u. s. w.[48]; 1187 heisst es nachdem vorher die Herzoge genannt sind: marchiones, palatini comites, lantgravii et alii comites.[49] Sind in den Kaiserurkunden, wie offenbar sehr häufig der Fall ist, die weltlichen Fürsten nach den Amtstiteln geordnet, so werden wir gewöhnlich zunächst den Herzogen die Markgrafen, dann erst die Pfalzgrafen und die Landgrafen oder gewöhnlich den Landgrafen d. h. den von Thüringen finden, da die übrigen nur sehr vereinzelt in Urkunden vorkommen; schliesslich dann die Grafen. Doch ist die Stellung jener schwankend; wir finden nicht selten die Pfalzgrafen[50], oder den Landgrafen[51], oder auch Pfalzgrafen und Landgrafen[52] den Markgrafen vorgestellt; und wie diese finden wir auch wohl die Pfalzgrafen als bevorzugte Klasse von den Grafen unterschieden, so 1129: Duces:–; comites palatini: W. Francorum et F. Saxonum; comites u. s. w.[53] Dagegen werden wir nie, wo solche Scheidungen überhaupt nachweisbar sind, die einfachen Grafen einer der andern Klassen vorgestellt finden.

[74] 50 Ergibt sich nun auch für die Rangordnung der mit Amtstiteln versehenen weltlichen Grossen, dass die Herzoge den ersten, die Grafen den letzten Rang einnehmen, zwischen beiden aber Markgrafen, Pfalzgrafen und Landgrafen in schwankender Reihenfolge ihre Stelle finden, so würden wir doch irren, wenn wir diese wenigstens im zwölften Jahrhunderte als eben so massgebend und durchgreifend ansehen wollten, wie die Rangunterschiede, welche für die geistlichen Fürsten schon ihre Stellung in der Hierarchie mit sich brachte. Finden wir diese in den Kaiserurkunden durchweg genau beobachtet, so ist das bei jener keineswegs überall der Fall; es ergibt sich überall eine geringe Beachtung der Rangordnung der weltlichen Fürsten. Steht in der Regel der Herzog allen andern vor, so wird er ihnen auch so oft nachgestellt, dass dabei die Annahme vereinzelter Unregelmässigkeiten nicht ausreicht. So finden wir z. B. 1162 die Zeugenstellung: der Herzog von Baiern, Markgraf von Brandenburg, Herzog von Schwaben, der Landgraf, die Wittelsbacher, vier Markgrafen, Graf Dedo von Groitsch, der Herzog von Böhmen, Pfalzgraf von Sachsen, dann erst die Herzoge von Kärnthen und Brabant[54]; 1123 erscheint der Rheinpfalzgraf vor den Herzogen von Lothringen und Zähringen[55], 1180 der Landgraf vor drei Herzogen[56]; 1161 folgen Schwaben und Kärnthen erst auf den Landgrafen und die Pfalzgrafen vom Rhein und Baiern[57], 1135 Kärnthen auf drei Markgrafen und drei Pfalzgrafen[58] u.s.w. Es fehlt sogar nicht an Beispielen, dass Herzoge einfachen Grafen nachgesetzt werden; 1135 in Mainzer Urkunde folgt Schwaben auf Luxemburg, 1142 Kärnthen auf fünf Grafen, 1143 Schwaben auf Regensburg und Sulzbach, 1158 Herzog Friedrich, K. Konrads Sohn, auf den Grafen von Plaien, 1180 der Herzog von Sachsen auf den Grafen von Groitsch u. s. w.[59] Wie wenig der Titel eines Herzogs an und für sich einen Vorrang gab, zeigt uns die Stellung des Herzogs von Dalmatien oder von Dachau; auch wo die übrigen Herzoge vorstehen, finden wir ihn den Grafen zugeordnet, wohl auch allen nachgesetzt[60]; kaum dass vereinzelt sein Titel Anlass geboten haben mag, ihn auch angesehenern Fürsten, so 1163 dem Königssohne Friedrich und dem Pfalzgrafen von Baiern, vorzustellen.[61]

Was von den Herzogen gilt, wird für die Markgrafen, Pfalzgrafen und Landgrafen nicht erst zu erweisen sein; fanden wir Beispiele, dass sie wohl im allgemeinen der Klasse der Grafen zugezählt wurden, so ergibt sich dasselbe aus ihrer Stellung als Zeugen, wenn auch eine ausdrückliche Scheidung in Klassen fehlt. Selbst die mächtigsten, wie der Markgraf von Oesterreich, der Rheinpfalzgraf oder der Landgraf von Thüringen lassen sich wenigstens einzelnemale als Grafen [75] nachstehend erweisen. Andere, wie die Pfalzgrafen von Wittelsbach, finden wir allerdings oft unter den mächtigsten Fürsten, selbst Herzogen vorgestellt; dann aber wieder so oft hinter einfachen Grafen[62], dass kaum mehr an einen Rangunterschied zu denken ist.

Bei diesem häufigen Ineinandergreifen der durch einen Amtstitel 51 ausgezeichneten weltlichen Grossen, zu welchem noch das später zu erörternde Schwanken der Titel kommt, wird es wichtig sein, uns möglichste Gewissheit darüber zu verschaffen, ob auch die Grafen zu den Fürsten gehörten; würden wir, wie für spätere Zeiten, diese Frage verneinen müssen, so wäre es nach dem Gesagten sehr zweifelhaft, ob wir alle zu den höhern Klassen gehörigen als Fürsten bezeichnen dürfen. Hier zu möglichst sichern Grundlagen zu gelangen ist zugleich von um so grössern Gewicht, als die geänderte Stellung der Grafen uns das äusserlich greifbarste Kennzeichen einer Umgestaltung des Fürstenstandes bieten wird.

Dass die Grafen im allgemeinen zu den Reichsfürsten gehörten, ergibt sich zunächst daraus, dass, wenn in den Kaiserurkunden der Ausdruck Principes durch Angabe der unter ihn fallenden Klassen von Grossen näher bestimmt wird, nicht selten auch die Grafen aufgeführt werden. Belege aus den Jahren 940, 949, 966, 1005 führten wir bereits an.[63] Wir finden weiter in Kaiserurkunden 1015: ne ullus principum, ducum videlicet, marchionum, comitum vel aliorum quivis regni nobilium; 1054: consilio nostrorum principum archiepiscoporum, episcoporum, marchionum, comitum; 1063: regni nostri principum episcoporum, ducum, comitum consilio; 1077: duces et comites caeterique principes regni Teutonicorum; ob interventum principum nostrorum, episcoporum, comitum et aliorum fidelium; 1084: marchionibus et comitibus aliisque multis regni principibus.[64]

Demselben Sprachgebrauche begegnen wir häufig bei den Schriftstellern; so sagt z. B. Bernold zum J. 1081: Principes regni Teutonicorum, scilicet archiepiscopi, episcopi, duces, marchiones et comites.[65]

Dagegen finden wir in dieser frühern Zeit nie Principes und Comites in ähnlicher Weise nebeneinandergestellt, wie das bei den Principes and Nobiles nicht selten der Fall war. Heisst es in einem Privileg für die Abtei Pfäfers von 1161: omnibus nostris principibus, comitibus et baronibus, und consilio nostri senatus principum, comitum, nobilium et fidelium, so dürften diese Ausdrücke nur dazu dienen, die gewichtigen Gründe gegen die Echtheit der Urkunde zu stärken.[66]

Demgemäss werden denn auch, wenn Fürsten in den Kaiserurkunden namentlich aufgeführt werden, so häufig Grafen unter ihnen genannt, [76] dass es überflüssig scheinen könnte, Beispiele anzuführen, da sie fast jedes Urkundenbuch bietet. Den schon früher gegebenen und noch zu gebenden füge ich nur einige wenige hinzu. 1087 heisst es: Hii regni principes affuerunt testes, nämlich ein Herzog, ein Markgraf und acht Grafen; 1101: Aderant hi principes nostri – dux F., marchio B., G. de Wasenberg, G. de Guliche, W. de Groninge, A. de Monte comites et alii multi principes nostri[67]; 1136 zählt K. Lothar zu den summis regni mei primoribus die Grafen von Kleve und Jülich; 1166 werden unter den principes imperii die Grafen von Namur und Geldern genannt.[68]

52 Dieser Beweis wird nun freilich geschwächt durch den so oft hervortretenden umfassenderen Gebrauch des Ausdruckes Principes, und zwar hier um so mehr, als wir andererseits in Kaiserurkunden, in welchen Fürsten gar nicht genannt, sondern nur Freie und Ministerialen geschieden sind, unter den Liberis auch Grafen aufgeführt finden[69], während dieselben doch sonst vielfach als niedere Klasse von den Fürsten geschieden werden. Dasselbe finden wir in den Urkunden einzelner Reichsfürsten. In Mainzer Urkunden z. B. finden wir zwar zuweilen eine Dreitheilung der weltlichen Zeugen in Comites, Liberi und Servientes[70]; viel häufiger aber sind die Grafen unter den Freien mit einbegriffen.

Wollten wir das aber gegen den Fürstenstand der Grafen geltend machen, so würden wir ihn mit demselben Rechte vielen der mächtigsten weltlichen Grossen absprechen müssen, welche in derselben Weise in Kaiserurkunden, wie in anderen nur als Liberi oder liberae conditionis viri aufgeführt werden; so der Herzog von Schwaben[71], der Rheinpfalzgraf[72], der Landgraf von Thüringen und der Pfalzgraf von Sachsen[73], die Markgrafen von Brandenburg[74] und Vohburg[75]; sogar der Bruder K. Friedrichs I., Rheinpfalzgraf Konrad[76], und des Kaisers Söhne, Otto und Konrad[77], finden sich einfach als Freie bezeichnet. Und kaum kann das auffallen; wie jeder Fürst zugleich zu den Fideles gehörte, die mächtigsten oft vom Könige einfach seinen Getreuen zugezählt wurden, so gehörte jeder weltliche Fürst seinem Geburtsstande nach auch unter den umfassenderen Begriff der Freien, und es kann in einer solchen Bezeichnung nichts liegen, was Bedenken gegen den Fürstenstand der Grafen erregen könnte.

Werden Grafen in ähnlicher Weise den Nobiles zugezählt, so gilt dafür dasselbe. In Kaiserurkunden wird, so weit ich sehe, der Ausdruck nie in der weitern, Fürsten und Edle umfassenden Bedeutung gebraucht, wie das Wort Liberi, dem er bei den Klasseneintheilungen [77] in Kaiserurkunden im übrigen ganz zu entsprechen scheint; es dürfte sich demnach in Beziehung auf die Reichsverhältnisse mit dem Ausdrucke Nobiles schon mehr der Begriff eines abgeschlossenen zweiten Standes verknüpft haben. Scheint aber die Reichskanzlei insbesondere bei der Abgrenzung nach unten hin, keinen Unterschied zwischen Edlen und Freien zu kennen, so finden wir wohl in den Urkunden aus Gegenden, wo sich kleine Freie gehalten hatten, die blossen Liberi als niedrigere Klasse von den Nobiles unterschieden; insbesondere ist das in Westfalen der Fall. Ihre Stelle finden sie dann zwischen den Edelherren und den Ministerialen[78]; erst gegen Ende des zwölften Jahrhunderts finden wir Beispiele, dass sie auch den Ministerialen nachgestellt werden[79]; im folgenden Jahrhunderte betrachten dann Freie es schon als besondere Vergünstigung, den Ministerialen gleichgestellt zu werden.[80] Daraus erklärt es sich denn auch, wenn wir in den angeführten Strafbestimmungen den Freien dem Ministerialen gleichgestellt, dem Edeln nachgestellt fanden.[81] In der Regel finden wir aber doch im zwölften Jahrhunderte, wie in den kaiserlichen, so auch in den fürstlichen Urkunden, die Ausdrücke Nobiles und Liberi gleichbedeutend gebraucht; es sind durchweg dieselben Personen, welche bald als Nobiles, bald als Liberi zusammengefasst werden; und selbst da, wo wir sie zuweilen als zwei Klassen geschieden finden, ist doch auch der wechselnde und gleichbedeutende Gebrauch nicht ausgeschlossen; so heisst es in münsterischer Urkunde von 1129 im Texte: coram quampluribus – de populo utriusque ordinis liberorum scilicet ac ministerialium, am Ende aber: Nobiles autem hii sunt – Ministeriales sunt isti.[82] Selten finden wir nun etwa in niederrheinischen oder westfälischen Urkunden die Grafen von den Edeln oder Freien getrennt[83], häufig dagegen ihnen zugezählt.[84] Ebenso finden wir in österreichischen Urkunden nur Zeugen de ordine nobilium[85] oder liberorum[86] von denen de ordine ministerialium unterschieden; nur selten werden die Grafen von den Edeln getrennt.[87] Wollten wir aber desshalb den Fürstenstand der Grafen bestreiten, so müsste das auch auf den Rheinpfalzgrafen, auf die Herzoge von Brabant und Limburg Anwendung finden, welche in kölnischen Urkunden nicht selten die Reihe der Nobiles terrae eröffnen.[88]

Fassen wir das Gesagte zusammen, so lässt sich aus der Aufführung 53 von Grafen einerseits als Principes, andererseits als Liberi oder Nobiles an und für sich weder für, noch gegen ihren Fürstenstand etwas beweisen; zu den Fürsten werden hie und da auch einfache Edle und [78] Reichsministerialen gezählt, während andererseits die Bezeichnung als Edler oder Freier für den mächtigsten weltlichen Grossen nicht zu gering erschien.

Bei dieser Sachlage können uns nur solche Urkunden einen Anhalt geben, in welcher beide Klassen, Principes und Nobiles, scharf unterschieden werden. Ich habe die mir bekannt gewordenen Beispiele früher zusammengestellt[89]; es ergibt sich aus ihnen durchweg, dass, wo überhaupt eine scharfe Scheidung der Klassen stattfand, die Grafen als Fürsten aufgeführt werden. Darauf deutet auch, wenn ausnahmsweise, wie in Mainzer Urkunde von 1144, die Grafen den Aebten und Pröbsten voranstehen, die freien Herren erst auf sie folgen.[90]

Einen nicht minder bestimmten Beweis geben uns solche Stellen, in denen nur Grafen als Fürsten bezeichnet werden, durch welche demnach auch die Vermuthung ausgeschlossen wird, man habe etwa nur, wenn Grafen mit Herzogen und anderen angesehenen Grossen zusammengenannt werden, eine Nachsicht im Sprachgebrauche walten lassen, sie dagegen, wo es sich um sie allein handelt, nur als Edle oder Freie aufgeführt.

So urkundet der Kaiser 1120 auf Bitten principum nostrorum Sigepothonis, Bertholdi, Ottonis et Acchonis comitum aliorumque plurimorum illustrium et nobilium virorum[91]; 1128 und 1134 werden in Kaiserurkunden als Principes nur eilf und sechs Grafen aufgeführt[92]; K. Konrad III. nennt in einem Briefe: honorandum principem imperii nostri Rogerium illustrem comitem de Adriano[93]; 1160 heisst der Graf von Andechs unus ex regni principibus[94]; 1162 leiht der Kaiser die durch den Tod nostri carissimi R. Barcellonensis comitis et illustrissimi principis erledigte Grafschaft Provence dessen Neffen Raimund sicut dilecto et fideli principi nostro, und gibt 1164 ein Privileg für dilectum fidelem principem nostrum comitem A. de Prato.[95]

So findet sich in Mainzer Urkunden 1142: piis duorum principum inducti postulationibus, comitis videlicet S. et comitis H.; 1147: assensu praefati principis B., welcher vorher Graf genannt wird; 1151: comes H. de Wincenburg princeps videlicet dives et prepotens.[96] Der Bischof von Lüttich sagt 1124: Laici nobiles et principes: comes Namucensis, G. comes, O. de Kincy aliique[97]; der von Osnabrück unterscheidet 1160 nur die beiden Grafen von Ravensberg als Principes von den Nobiles.[98] In bremischer Urkunde von 1144 wird die vidua principis Rotholfi comitis (von Stade) erwähnt.[99] In Urkunde des Bischofs von Trient von 1166 werden nur die Grafen von Mareit und Tirol; des Bischofs von Passau von 1172 nur der schwäbische Graf [79] von Berg als Fürsten bezeichnet.[100] In Urkunde Bischof Otto’s von Freising 1147: De laicis principibus: F. Ratisbonensie advocatus, H. Urbis prefectus et frater eius, P. et B. comites de Andechs, H. comes de Pogine, D. iunior marchio de Voheburg, O. filius O. palatini comitis et multi alii principes et nobiles.[101] In Reichersberger Urkunde um 1170: nobilis princeps comes O. de Ratispona[102]; ebenso wird der Hallgraf mehrmals einzeln als Fürst bezeichnet.[103] In Baiern finden wir überhaupt häufig, dass die angesehensten der als Fürsten bezeichneten Grossen nur Grafen sind; da es hier aber durchgreifender Brauch gewesen zu sein scheint, auch die Edeln den Fürsten zuzuzälen, so dürften die Belege aus Baiern überhaupt wenig gewichtig erscheinen.

Auch die Schriftsteller würden hier viele Belege bieten; so sagt, um einen der bezeichnendsten anzuführen, Bruno zum J. 1075, es seien gefallen ex summis principibus Gevehardus comes, ex mediis vero Folcmarus et Suidgerus.[104]

Nach allem Gesagten wird es keinem Zweifel unterliegen können, 54 dass im zwölften Jahrhunderte im allgemeinen die Grafen zu den Fürsten gerechnet wurden; schwer aber dürfte es sein die Frage genügend zu entscheiden, ob alle Grafen Fürsten waren.

Zunächst werden wir hier den Unterschied zwischen edlen Grafen und Ministerialgrafen zu beachten haben. Es werden insbesondere in westfälischen Urkunden nicht selten Grafen unter den Ministerialen erwähnt; so z. B. 1138 in Paderborner Urkunde Hinric comes fast am Ende einer Ministerialenreihe; in Korveier Urkunde von 1190: Laici liberi: – Ministeriales: E. camerarius, L. dapifer, T. comes de Horhusen, W. marscalcus, B. de Horhusen, F. comes de Huxaria u. s. w.[105]; es sind vom Bischofe oder Abte bestellte Stadtgrafen, wie wir sie zu Paderborn und Warburg, zu Höxter und Stadtberge, zu Münster, Osnabrück und Minden finden, bald als comes oder comes civitatis, bald als civium oder urbis prefectus, rector civitatis oder wichgravius; sie gehören durchweg dem Stande der Ministerialen an.[106] Auf dasselbe Verhältniss dürfen wir unzweifelhaft schliessen, wenn wir 1163 in Urkunde Heinrichs des Löwen, 1189 in kölnischer Urkunde hinter allen Ministerialen, während diesen eine Reihe von Grafen und Edeln voraufgeht, noch den R. comes de Lubeke und den A. comes Tremoniensis angeführt finden[107]; jener muss ein herzoglicher, dieser ein Reichsministerial gewesen sein. Uebrigens finden wir wenigstens in Westfalen, auch abgesehen von jenen Stadtgrafen und den später auftretenden, gleichfalls den Ministerialen angehörenden Gografen und Burggrafen der Landesfesten, dass auch die Freigrafschaft in dritter Hand sehr häufig [80] an Ministerialen verliehen war. Wir werden auf diese Verhältnisse noch genauer einzugehen haben; als vorläufiger Beleg mag es dienen, wenn der Bischof von Münster 1178 sagt: In quadam ecclesie nostre comitia, coram comite B. Dulmaniensi, presente B. Horstmariensi, qui eandem cometiam a nobis in beneficio acceptam, B. Dulmaniensi in beneficio contulerat und es in der Zeugenreihe nach Aufzählung der Liberi heisst: Ministeriales: B. de Dulmane u. s. w.[108] In solchen Fällen führten aber, so weit ich sehe, die betreffenden Ministerialen den Grafentitel nur etwa, wie im angegebenen Falle, bei ihren Amtsverrichtungen. Stehend wurde der Titel aber bei dem comes Reni, comes de Ringowe oder Ringravius, welcher 1130 und später häufig in mainzischen Urkunden und zwar bei schärferer Scheidung immer unter der Klasse der Ministeriales, nicht unter der der Liberi vorkommt[109]; wir haben in ihm unzweifelhaft einen mit der Grafschaft des Rheingaues betrauten erzbischöflichen Dienstmann zu sehen. So wurde auch 1095 die Verwaltung der Grafschaft Stade vom Markgrafen seinem Dienstmann Friedrich übertragen, welcher wenigstens von Schriftstellern als Graf bezeichnet wird.[110] Ist so wenigstens ausnahmsweise nachweisbar, dass auch einzelne Ministerialen den Grafentitel führten, so kann es nicht befremden, wenn wir auch etwa in Kaiserurkunde von 1180 als Liberi homines Grafen und Edle aufgeführt finden, worauf Ministeriales: Eggehart comes. Botho u. s. w. folgen.[111]

Diese Ministerialgrafen haben wir unzweifelhaft von den Principes auszuschliessen. Ich wüsste kein Beispiel, dass ein solcher ihnen zugezählt würde; und wo überhaupt irgend eine Klassenscheidung in den Urkunden eintritt, werden, wenn auch die Edeln oder Freien den Fürsten zugezählt sind, wenigstens die Ministerialen von ihnen getrennt. Wir werden demnach annehmen müssen, dass edle oder freie Geburt jedenfalls Vorbedingung auch des ältern Fürstenstandes war, und wo diese fehlte, auch der Grafentitel nicht zum Fürsten machte; dafür, dass auch höhere Amtstitel Unfreien zukamen, bietet meines Wissens erst für die folgende Periode der 1195 zum Markgrafen von Ancona bestellte Reichsseneschall Markward von Antweiler ein Beispiel. Es ist freilich noch neuerdings der Beweis versucht worden, dass es auch edle und freie Ministerialen gegeben habe, und dabei insbesondere auch auf jenen mainzischen Rheingrafen und den seit 1185 vorkommenden Paderborner Stadtgrafen Amelung hingewiesen.[112] Die Frage ist zu wenig wichtig für unsern Zweck, um sie hier genauer zu erörtern; aber ich glaube, dass sich auch nach Beachtung aller anscheinend für die entgegengesetzte Ansicht sprechenden Belege die Behauptung vollkommen rechtfertigen lässt, dass im zwölften Jahrhunderte da, wo die Standesunterschiede [80] überhaupt scharf gefasst werden, der Begriff des Edeln oder Freien einerseits, des Ministerialen andererseits als sich gegenseitig ausschliessende erscheinen. Es könnte nicht auffallen, wenn der ausnahmsweise Grafentitel eines angesehenen Ministerialen vereinzelt Anlass gegeben hätte, ihm in der Reihe der Zeugen eine höhere Stelle anzuweisen, als ihm lediglich nach dem Geburtsstande zugekommen wäre; und selbst das würde sich für den Rheingrafen erst im folgenden Jahrhunderte nachweisen lassen; und scheint es andererseits unzweifelhaft, dass der Paderborner Stadtgraf Amelung edler Geburt war, so fehlt es dafür an ausreichenden Beweisen, dass er gleich seinen Vorgängern Dienstmann war.

Sehen wir nun aber auch von diesen Ministerialgrafen ganz ab, so 55 ergeben sich weitere Schwierigkeiten durch einzelne Stellen, nach welchen es scheinen muss, man habe auch von den edeln Grafen einige zu den Fürsten gerechnet, andere nicht.

Das auffallendste Zeugniss bietet eine Urkunde K. Konrads von 1142: Testes: Marchio A., Marchio H., H. comes de Winzenburc, U. de Lenceburc principes; Gotheboldus comes et filius eius Boppo, Rabboto comes, Gothefried de Nurenberc, A. de Truhendingen liberi; H. vicedominus, C. Camerarius ministeriales.[113] Die beiden als Freie von den Fürsten geschiedenen Grafen sind der Burggraf von Würzburg, Gothebold von Henneberg, dann Graf Rapoto von Abensberg, weither 1160 advocatus burgi Babenberc idemque Babenbergensis ecclesiae beneficio comes in Rangowe genannt wird.[114] In Urkunde der Aebtissin von Quedlinburg 1174 werden von den Principibus regni die magnates terrae geschieden und diesen der Burggraf von Magdeburg, dann B. von Valkenstein, G. von Schwerin, und O. von Amersleven zugezählt, welche in andern Urkunden dieser Zeit mit dem Grafentitel erscheinen.[115] Um 1170 unterscheidet der Bischof von Naumburg von den Principes, zu welchen auch die Grafen von Rochlitz, Wettin und Brene gehören, als Nobiles die Burggrafen von Magdeburg und Leissnig.[116] In einem vor dem Kaiser aufgenommenen Notariatsinstrument heisst es 1188: In praesentia O. marchionis de Meiss, S. comitis de Orlamunde et aliorum principum; H. comitis de Epan, R. de Mez u. s. w.[117]

Ausser diesen bestimmteren Stellen finden wir nun zuweilen, dass bei Zeugenstellungen, wo ausnahmsweise nicht alle geistlichen Zeugen den weltlichen voranstehen, von den Grafen einzelne neben Herzogen und anderen mächtigen Fürsten den Aebten, Pröbsten oder andern Geistlichen voranstehen, andere mit den Edeln auf sie folgen, oder auch wohl alle Grafen von den mächtigern Fürsten getrennt sind. So stehen in Kaiserurkunde 1123 der Herzog von Baiern und der Rheinpfalzgraf vor, während die Grafen von Lindenfels, Dillingen und Lenzburg [82] folgen[118]; 1139 der Herzog von Schwaben vor, der Markgraf von Baden und der Graf von Lenzburg folgen[119]; 1152 der Markgraf von Steier und der Graf von Lenzburg vor, die Grafen von Vehingen, Henneberg, Leiningen und der Pfalzgraf von Tübingen folgen[120]; 1156 der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg, der Pfalzgraf bei Rhein, der von Wittelsbach und der Landgraf von Thüringen vor, die Grafen von Orlamünde, Lenzburg, Henneberg, Abensberg, Wertheim u. a. folgen[121]; 1166 mit andern Fürsten die Grafen von Pfullendorf, Groitsch, Brene vor, die Burggrafen von Magdeburg und Kirchberg folgen[122]; 1177 der Markgraf von Lausitz, die Grafen von Holland und Dietz vor, die Grafen von Tirol und Eppan folgen[123]; in Naumburger Urkunde 1168 der Markgraf von Meissen und der Graf von Rochlitz vor, die Burggrafen von Zeitz und Groitsch folgen.[124] Auch in solchen Fallen wird doch zunächst an den Unterschied von Fürsten und Nichtfürsten zu denken sein.

Wie wenig beweisend im allgemeinen diese Stellen denen gegenüber sind, in welchen die Grafen schlechtweg den Fürsten zugezählt werden, dürfte sich schon aus ihrem eigenen Widerspruche ergeben; wir würden daraus die Grafen von Lenzburg und Orlamünde sowohl als Fürsten, wie als Nichtfürsten erweisen können. Von Wichtigkeit würden sie wohl nur dann sein, wenn sie uns einen Anhalt für die Annahme gäben, bestimmte Klassen von Grafen seien nicht zu den Fürsten gezählt.

56 Da unter den Grafen, welche am bestimmtesten als Nichtfürsten bezeichnet werden, sich vorzugsweise Burggrafen finden, so liesse sich vermuthen, dass diesen überhaupt, auch wo ihre edle Geburt nicht zu bezweifeln ist, der Fürstenrang abzusprechen sei. Allerdings deutet selbst bei den mächtigsten derselben nicht das geringste darauf hin, dass sie, wie Markgrafen und Pfalzgrafen, im allgemeinen einen Vorrang vor anderen Grafen haben; andererseits aber scheinen sie auch diesen vollkommen gleichgestellt. Den Burggrafen von Regensburg werden wir selten am Ende der Grafen finden, während er mehrfach allen anderen voransteht[125], und mit ihnen als Fürst bezeichnet wird.[126] In Kaiserurkunde von 1130 heisst es: Ex laicis: Principes: H. prefectus prefate urbis, nämlich von Magdeburg; erst auf ihn folgen Pfalzsachsen, Meissen, Brandenburg, Thüringen[127]; derselbe steht 1167 mit dem Präfekten von Rom allen italienischen Markgrafen und deutschen Grafen vor[128]; 1168 eröffnet der Burggraf Poppo von Würzburg eine lange Reihe von Grafen, so dass sogar der Pfalzgraf von Wittelsbach erst auf ihn folgt.[129] Wibald schreibt 1151: de laicis principibus convenerunt marchio de Witin, marchio de Brandebourg, palatinus comes [83] de Bavaria, comes de Wincenburch in Saxonia, praefectus urbis Moguntiae, praefectus urbis Herbipolis, praefectus urbis Bavemberch et alii multi comites, honorati et nobiles.[130] Danach ist doch kaum zu bezweifeln, dass Burggrafen an und für sich andern Grafen vollkommen gleichstehen und wie diese zu den Fürsten zu zählen sind; und gilt das insbesondere auch von denen von Würzburg, Bamberg, Magdeburg, welche doch nach den früher angeführten Stellen auch wieder nicht zu den Fürsten gezählt wurden, so stossen wir abermals auf einen Widerspruch, welcher das Gewicht jener Stellen sehr verringern, sie den zahlreichen anderen Beweisen für den Fürstenstand gegenüber als Unregelmässigkeiten erscheinen lassen dürfte.

Fanden wir Grund zu der Annahme, dass nur die dem Reiche 57 anmittelbar unterstehenden Aebte zu den Reichsfürsten gezählt wurden, so liegt es nahe, an ein entsprechendes Verhältniss bei den Grafen zu denken und nur die Reichsgrafen zu den Fürsten zu zählen, insofern wir darunter nur diejenigen verstehen, welche mit ihrer Grafschaft unmittelbar vom Reiche belehnt waren. Diese Ansicht ist mehrfach ausgesprochen und sie erscheint um so beachtenswerther, als sich ergeben wird, dass der neuere Reichsfürstenstand wesentlich durch das Lehnsverhältniss bedingt war. Eine Prüfung dieser Ansicht würde vor allem voraussetzen, dass uns die Lehnsverhältnisse der einzelnen Grafschaften im zwölften Jahrhunderte genauer bekannt wären. Diese Aufgabe wird aber weder als genügend gelöst betrachtet werden können, noch würde es beim Mangel von Lehnbriefen und ähnlichen Hülfsmitteln gerade aus dieser Zeit möglich sein, sie in Kürze zu lösen. Hier von verhältnissmässig untergeordnetem Gewichte, werden wir uns später in anderm Zusammenhange sehr eingehend mit ihr zu beschäftigen haben und es dürfte hier um so mehr genügen, vorgreifend auf das Resultat jener spätern Erörterungen hinzuweisen, als die oben aufgestellte Ansicht sich im allgemeinen unzweifelhaft als nicht stichhaltig erweist.

Es wird sich nämlich ergeben, dass allerdings manche Grafen im zwölften Jahrhunderte ihre Grafschaft unmittelbar vom Reiche hatten; dass aber ihre Zahl eine verhältnissmässig zu geringe war, um den Gebrauch, die Grafen im allgemeinen den Fürsten zuzuzählen, zu rechtfertigen, wenn strenggenommen nur sie dem Fürstenstande angehört hätten. Der ungleich gewöhnlichere Fall war vielmehr der, dass die Grafschaft vom Reiche einem geistlichen oder weltlichen Fürsten geliehen war, von diesem dann dem Grafen.

Und von den einzelnen Grafen, welche urkundlich als Principes von den Nobiles geschieden werden, gehört unzweifelhaft die Mehrzahl zu jenen letztern. So war die Grafschaft Saarbrück Lehn vom Bischofe von Metz, Loos von Lüttich, Hochstaden von Köln, Zütphen von [84] Utrecht; dennoch werden ihre Grafen den Fürsten zugezählt.[131] Selbst der vielfach so schwer ins Gewicht fallende Unterschied der Lehnsverpflichtung gegen einen weltlichen oder geistlichen Fürsten lässt sich hier nicht als wirksam erweisen; die Grafen von Sayn und Molbach werden unter den Fürsten genannt[132], obwohl ihre Grafschaften rheinpfälzische Lehen waren; und in Baiern haben wir allen Grund zu der Annahme, dass nicht allein Grafschaften, sondern auch Markgrafschaften, Pfalzgrafschaft und Landgrafschaft vom Herzoge geliehen wurden, ohne dass der Fürstenrang der Beliehenen irgend zu bezweifeln wäre.

Selbst für die Erklärung jener Stellen, in welchen nur einzelne Grafen als Fürsten, andere mit mehr oder weniger Bestimmtheit als Nichtfürsten bezeichnet werden[133], würde der erörterte Unterschied nicht ausreichend erscheinen. Allerdings würde sich für manche der bevorzugten Grafen, wie die von Winzenburg, Dietz, Holland, Orlamünde, Brene, Rochlitz, Groitsch und Wettin wahrscheinlich machen lassen, dass sie ihre Grafschaften, so weit von solchen bei ihnen überhaupt die Rede sein kann, unmittelbar vom Reiche hatten, während, was die anscheinenden Nichtfürsten betrifft, die Grafen von Tirol und Eppan ihre Grafschaften vom Bischofe von Trient, der Graf von Henneberg vom Bischofe von Würzburg, der Graf von Abensberg vom Bischofe von Bamberg, der Burggraf von Magdeburg vom Erzbischofe, der Graf von Schwerin vom Herzoge von Sachsen, der Graf von Leiningen vom Rheinpfalzgrafen hatten. Es mag das an einzelnen Stellen eingewirkt haben; aber durchgreifend erweist sich das nicht; es bleibt der Widerspruch in der Stellung der Grafen von Orlamünde und Lenzburg ungelöst; wir konnten weiter für Magdeburg, Abensberg, Henneberg[134] und Tirol[135] auch wieder Stellen nachweisen, in welchen sie bestimmt als Fürsten erscheinen.

58 Zu etwas festern Haltpunkten dürften wir hier gelangen, wenn wir örtlich scheiden und die Stellung der Grafen in den einzelnen Reichslanden ins Auge fassen. Es ist allerdings zum Theil blosser Zufall, dass wir gerade diesen oder jenen Grafen in Kaiserurkunden namentlich unter den Fürsten aufgeführt finden, da der Stellen zu wenige sind, in welchen der Stand hinreichend scharf abgegränzt erscheint. Können wir einzelne Grafen wie die von Sulzbach, Kalw, Winzenburg sehr häufig als Fürsten erweisen[136], finden wir sie oft den mächtigsten weltlichen Fürsten vorgestellt, so würden wir allerdings bei der Mehrzahl der einzelnen Grafen darauf verzichten müssen, bestimmte Belege für ihren Fürstenstand beizubringen.

So vieles dabei nun auch dem Zufalle überlassen ist, so muss es doch auffallen, dass wir insbesondere zahlreich die Grafen des Landes [85] Lothringen aus Kaiserurkunden als Fürsten erweisen können; so die Grafen von Saarbrück, Salm, Mousson, Flandern, Luxemburg, Namur, Loos, Holland, Zütphen, Geldern, Jülich, Kleve, Heinsberg, Hochstaden, Tomberg, Saffenberg, Berg, Norvenich, Molbach, Sain, Kessel, Laach, Wassenberg, Rheineck.[137] Da wir nun aus diesen Gegenden keine Urkunden finden, in welchen Grafen als Nichtfürsten bezeichnet werden, andererseits aber wieder keine Belege, dass auch Edelherren zu den Reichsfürsten gezählt wurden, da weiter hier der Frieden von 1083 entstand, in welchem die Principes terrae von den Nobiles so scharf geschieden werden[138], so dürfen wir wohl annehmen, dass hier der gewöhnliche Brauch der Reichskanzlei, alle Grafen, aber keine Edlen den Fürsten zuzuzählen, sich am engsten an den Landesbrauch anschloss, wodurch denn eine nähere Veranlassung geboten war, die Grafen insbesondere dann bestimmter als Fürsten zu bezeichnen, wenn sie vorwiegend dem Lande Lothringen angehörten.

Im Lande Baiern fanden wir einen abweichenden Brauch, insofern hier zu den Fürsten nicht allein alle Grafen, sondern aufs bestimmteste auch die Edlen gerechnet wurden, sei es nun, dass dabei zunächst der Begriff des Reichsfürsten[139], oder, was wahrscheinlicher sein dürfte, das Fürsten des Landes oder Herzogthums Baiern[140] zu Grunde lag. Um so mehr könnte es auffallen, dass sich gerade von den baierischen Grafen nur wenige aus Kaiserurkunden bestimmt als Fürsten erweisen lassen würden. Ich denke, der Grund liegt darin, dass man eben wegen jenes Abweichens des Brauches der Reichskanzlei vom Landesbrauche es bei vorwiegend baierischen Zeugen ebensowohl vermied, nur die Grafen als Fürsten zu bezeichnen, als dem Landesbrauche nachgebend auch die Edlen ihnen zuzuzählen; entweder, und das war am häufigsten der Fall, indem man überhaupt keine Klassen unterschied, oder aber, wie z. B. in Urkunde von 1154 nach den mächtigern geistlichen und weltlichen Fürsten die vorwiegend Baiern angehörenden Grafen aufzählte, ohne sie jedoch bestimmt als Principes zusammenzufassen, dagegen nur die untern Klassen mit den Gesammtbezeichnungen Nobiles et liberi und Ministeriales folgen liess.[141]

Dasselbe Verhältniss scheint für Schwaben massgebend gewesen zu sein, dessen Grafen sich gleichfalls nur selten aus Kaiserurkunden bestimmter als Principes nachweisen lassen; dass man auch hier die Edlen den Fürsten zuzählte, wie in Baiern, wüsste ich freilich mit gleicher Sicherheit nicht zu erweisen, ist mir aber höchst wahrscheinlich, da eine schärfere Scheidung beider Klassen nicht hervortritt und der Herzog neben den Principes und Fideles, oder den Principes und Ministeriales die Nobiles nicht besonders nennt.[142] [86]

Ganz andere Verhältnisse finden wir im Lande Sachsen. In Kaiserurkunden erscheinen bestimmter als Fürsten bezeichnet nur die Grafen von Arnsberg[143], von Kalverlage oder Ravensberg[144], von Ballenstedt[145], von Nordheim, insofern wir unter dem Sigifridus comes in Urkunde von 1131 Sigfrid von Bomeneburg zu verstehen haben[146], besonders häufig der von Winzenburg[147], dann die von Orlamünde, Groitsch und Brene[148] und den Burggrafen von Magdeburg.[149] Nun bemerkten wir bereits, dass gerade in Sachsen zwischen Principes und Nobiles scharf unterschieden wird, wie wir hier auch einige Beispiele fanden, dass nicht alle Grafen den Fürsten zugezählt wurden.[150] Aus den bezüglichen Stellen ergeben sich bestimmt als Fürsten die Grafen Dedo von Groitsch oder Rochlitz, die von Brene, Wettin, Ravensberg und Stade, insofern unter dem Rudolfus comes der Magdeburger Urkunde von 1135 Rudolf von Stade zu verstehen ist, welcher auch in bremischer Urkunde als Princeps bezeichnet wird[151]; den in derselben Urkunde zu den Fürsten gezählten Retrardus comes weiss ich nicht näher nachzuweisen. Allerdings werden die in eben jenen Stellen nicht zu den Principes, sondern zu den Nobiles gerechneten Grossen, abgesehen von den Burggrafen, nicht als Grafen bezeichnet; aber es sind doch mehrfach solche unter ihnen, welche in jener Zeit häufig den Grafentitel führen, wie die von Schwalenberg, Schwerin, Valkenstein und Gleichen, falls den letztern der Edle Lambert in der Magdeburger Urkunde von 1135 angehört; auch wurde sonst auf den Titel solcher neugräflicher Geschlechter, wenn wir sie so nennen wollen, wohl Werth gelegt, wie wir z. B. in Urkunde Heinrichs des Löwen die Klasse der Comites, nämlich die von Blankenburg, Schauenburg, Dannenberg, Asleburg und Veltheim, von jener der Nobiles und Ministeriales bestimmt geschieden finden.[152]

Daraus ergibt sich bei vorgreifender Berücksichtigung der Resultate späterer Erörterungen über die Verhältnisse der einzelnen Grafschaften, dass man in Sachsen nur diejenigen Grafen zu den Fürsten rechnete, welche entweder, wie die von Orlamünde, Groitsch, Wettin und Brene als jüngere Söhne der markgräflichen Familien den Grafentitel führten und deren Besitzungen dann später häufig als reichslehnbare Grafschaften betrachtet wurden, oder aber solche, wie die von Arnsberg, Ravensberg, Winzenburg, Nordheim, Ballenstedt, Stade, bei welchen sich erweisen oder doch wahrscheinlich machen lässt, dass sie mit der Grafengewalt unmittelbar vom Reiche belehnt waren; dass dagegen die grosse Zahl sächsischer Edelherren, welche von geistlichen und weltlichen Grossen belehnt waren und durchweg erst im zwölften Jahrhunderte begannen, den Grafentitel davon zu führen, nur dem Stande [87] der Nobiles angehörten, ebenso, wie die edeln Burggrafen der sächsischen Fürsten. Erscheint das in den Landesurkunden streng festgehalten, so scheint sich auch die Reichskanzlei dem Landesbrauche im allgemeinen angeschlossen zu haben, wenn sie ihn auch vereinzelt, wie beim Burggrafen von Magdeburg, nicht immer beachtete; von ihrer Regel, alle Grafen zu den Fürsten zu rechnen, durfte sie desshalb kaum abgehen, da jene neuern Grafen wenigstens in Kaiserurkunden, wo die Klassen schärfer geschieden sind, nicht mit dem Grafentitel auftreten, während in andern dem Unterschiede wenigstens dadurch Rechnung getragen wird, dass sie, so weit ich sehe, in der Zeugenreihe immer den fürstlichen Grafen nachgestellt sind, was z. B. in Urkunde von 1168 noch bestimmter dadurch hervortritt, dass die den markgräflichen Häusern von Meissen und Brandenburg angehörenden Grafen von Rochlitz, Wettin, Aschersleben und Werben einerseits, und der Burggraf von Magdeburg und der Graf von Schauenburg andrerseits durch die fränkischen und baierischen Grafen voneinander getrennt sind.[153]

Da dem Lande Franken die beiden Grafen angehören, welche am bestimmtesten in einer Kaiserurkunde von 1142 als Nichtfürsten bezeichnet werden[154], nämlich die von Henneberg und Abensberg, und beide zugleich nicht Reichsgrafen, sondern bischöfliche Lehnsgrafen waren, so dürfte das vielleicht auf ein ähnliches Verhältniss, wie in Sachsen schliessen lassen. Doch sind hier die anderweitigen Zeugnisse zu dürftig, die staatsrechtlichen Verhältnisse Frankens überhaupt, wie mir scheint, zu wenig einheitlich gestaltet, als dass ich mir hier eine bestimmtere Behauptung gestatten möchte.

Man sieht, auf wie ungenügender Grundlage sich diese Untersuchungen vielfach bewegen und wie manchen Erörterungen hier noch freier Raum gelassen ist. Als Gesammtresultat werden wir aber doch festhalten dürfen, dass zwar in den einzelnen Ländern sich Abweichungen bezüglich der Stellung der Grafen zum ältern Fürstenstande ergeben; dass dagegen vor dem Reiche regelmässig jeder Graf bei schärferer Scheidung der Stände zu den Fürsten gezählt wurde, dass ein durchgreifender Unterschied verschiedener Klassen von Grafen in dieser Richtung sich nicht erweisen lässt, und widersprechender Landesbrauch anscheinend von der Reichskanzlei durch Vermeidung schärferer Bezeichnungen vielfach mehr umgangen, als berücksichtigt wurde. Wo wir die sehr vereinzelten Fälle, welche dagegen zu sprechen scheinen, nicht einfach als Unregelmässigkeiten betrachten wollen, dürften sie entweder als eine ausnahmsweise weitergehende Berücksichtigung des Landesbrauches, oder aber auch, insofern sie in spätere Zeiten des zwölften Jahrhunderts fallen, als Anzeichen einer sich vorbereitenden veränderten Anschauung, nach welcher die Grafen nicht mehr zu den Fürsten zählen, zu betrachten sein.

[88] 59 Die Grafen bezeichnen uns aber ohne Zweifel auch die unterste Stufe der Fürsten im engern Sinne des Worts. Denn dass die Edelherren oder freien Herren im allgemeinen denselben nicht zugezählt werden, haben wir schon früher erwiesen[155]; wir finden sie nur dann einigemal unter den Fürsten genannt, wenn auch die niedern Geistlichen diesen zugezählt, oder doch nur Dienstmannen von ihnen unterschieden sind.[156] Demnach folgen sie auch in der Zeugenreihe durchweg den Grafen; finden wir sie zuweilen mit denselben gemischt[157], so ist das kaum häufiger der Fall, als wir auch andere unzweifelhafte Regeln der Reichskanzlei verletzt finden. Auffallen kann in dieser Rücksicht die Stellung des Markward von Grumbach, welcher so häufig in den Urkunden K. Friedrichs I. erscheint. Wir fanden ihn früher den Fürsten zugezählt, wenn dieselben in weiterer Bedeutung gefasst sind, bei engerer Begränzung aber von ihnen geschieden[158]; dagegen finden wir ihn häufig einzelnen, selbst ganzen Reihen von Grafen vorgestellt.[159] Eine solche Abweichung dürfte sich vielleicht daraus erklären, dass man denjenigen, welche zur Curia, zum geheimen Reichsrathe gehörten, manche Ehrenvorzüge zugestand; einzelnen Edeln überhaupt Fürstenrang einzuräumen, dürfte sie uns aber doch schwerlich berechtigen.

60 Als Kennzeichen des weltlichen Fürstenstandes müssen uns demnach für das zwölfte Jahrhundert die Amtstitel eines Herzogs, Markgrafen, Pfalzgrafen, Landgrafen, Grafen und Burggrafen gelten, etwa nur mit Ausnahme der Fälle, wo Ministerialen den Grafentitel führen. Nun war allerdings der Titel keineswegs immer nur mit dem Amte selbst verbunden; Familien, die früher ein Amt bekleidet, führten den Titel fort; den Amtstitel des Vaters führten oft alle Söhne, nicht lediglich der, welcher im Amte folgte, oder die jüngern Söhne eines Herzog oder Markgrafen nannten sich Grafen. Nur ausnahmsweise wird solches im Titel selbst bemerklich gemacht, wie 1030: Ego Hezel non merito sed nomine palatinus comes dictus, domini Ezzonis palatini comitis frater uterinus.[160] Wir werden auf diese Verhältnisse zurückkommen; hier berühren sie uns zunächst nicht, denn wir fanden vor dem Reiche überall den Titel entscheidend, ohne Rücksicht darauf, ob derselbe wirklich mit einem Amte verbunden war.

Zu so manchen andern Schwierigkeiten, welchen wir bei den Versuchen zu genauerer Abgränzung des Fürstenstandes begegnen, kommt nun aber das häufige Schwanken der Titel. Gewöhnlich hält sich dieses innerhalb der Schranken der den Fürstenstand bedingenden Titel. Markgraf und Graf werden mehrfach wechselnd gebraucht; so von den Grafen von Flandern; 961 sagt der Graf in marchionatu seu comitatu Flandrie[161]; neben dem Titel eines Grafen oder Markgrafen finden [89] wir auch den eines Herzogs von Provence[162], und noch 1280 und 1355 heisst es bei den kaiserlichen Belohnungen: comitatum et marchionatum Provinciae, intendentes hec duo nomina, scilicet comitatum et marchionatum, esse synonyma et unum non diversa supponere.[163] Die Markgrafen von Verona oder Baden nennen sich anfangs mehrfach nur Grafen[164]; umgekehrt finden wir bei den Grafen von Sulzbach vereinzelt den Markgrafentitel[165]; ebenso bei den Grafen von Lenzburg-Baden[166]; K. Friedrichs Sohn Otto nennt sich abwechselnd einen Grafen, Pfalzgrafen, Markgrafen und Herzog von Burgund.[167]

Wird dadurch die nächstliegende Frage nicht berührt, so finden wir auch Beispiele, dass dieselben Personen bald mit bald ohne einen Amtstitel erscheinen, und es kann sich dann fragen, gehören sie zu den Fürsten oder nicht. Eins der auffallendsten Beispiele geben die Herzoge von Limburg. Als Heinrich von Limburg seit 1107 des Herzogthumes Niederlothringen entsetzt war, behielt er, wie andere Grosse in ähnlichen Fällen, den Herzogstitel bei. Sein Sohn Walram erscheint 1121 und 1124 wieder als Graf[168]; später wurde er im Herzogthume restituirt. Seit dieses dann seinem Sohne Heinrich von K. Konrad wieder entzogen war, wechselt der Titel aufs auffallendste. Er selbst nennt sich Herzog von Limburg[169] und vereinzelt wird ihm dieser Titel auch von andern gegeben.[170] In Kaiserurkunden erscheint er mehrfach als Graf[171], vereinzelt auch in einer kölnischen.[172] Aber sowohl in Kaiserurkunden[173], wie durchgehends in den kölnischen Urkunden[174] heisst er auch schlechtweg Henricus de Limburg oder dominus H. de Limburg, selbst da, wo sein Bruder neben ihm als Graf erscheint[175]; es scheint, als habe man ihm den Titel eines Herzog nicht gewährt, er selbst den eines Grafen verschmäht. Seinem Sohne Heinrich wird dann wieder gewöhnlich der Herzogstitel beigelegt; doch finden wir auch ihn zuweilen noch einfach als Heinrich von Limburg bezeichnet[176], und er selbst bedient sich 1171 des geschraubten Titel: Ego H. filius domini Henrici filii ducis Walrami de Lemburgh, wie er ähnlich 1178 in Kölner Urkunde als dominus H. filius domini H. et nepos ducis W. bezeichnet wird.[177] Auch in den Aachener Annalen erscheint er nur als dominus H. Limburgensis[178]; Aegidius von Orval sagt von ihm: qui licet dux diceretur, nihil tamen ducis habebat, sed ex re quam tenuerunt patres eius id solum nomen usurpabat[179] und bei Giselbert heisst [90] es: Itaque ducatum cum suis pertinentiis cuidam viro nobili, Henrico scilicet de Lemborch, contulit, et sic ille et quidam eius filius ducatum illum tenuerunt, unde postea multi de Lemborch domini, licet duces non fuerint, tamen duces appellati sunt.[180] Desshalb ist aber doch kaum zu bezweifeln, dass die Limburger nicht zu den Edeln, sondern zu den Fürsten gezählt wurden; denn in den Urkunden erscheinen sie nicht in der Reihe der Edeln, sondern, wenn sie auch zuweilen einer Mehrzahl von Grafen nachstehen[181], gewöhnlich vor allen Grafen, auch da, wo ihnen selbst der Grafentitel nicht beigelegt wird[182]; mit dem Herzogstitel wird Heinrich 1166 ausdrücklich zu den Reichsfürsten gerechnet.[183]

Aehnlich erscheint Ulrich von Attems gewöhnlich nur als nobilis vir oder dominus de Attems, 1166 und 1170 mit dem Zusatze quondam marchio Tusciae; 1173 heisst er aber auch schlechtweg marchio de Attems.[184] In Kaiserurkunden kommt er als solcher, so weit ich sehe, nicht vor.

Welf, der Bruder Herzog Heinrichs von Baiern, nennt sich gewöhnlich Herzog, auch vor der Belehnung mit dem Herzogthume Spoleto. Da er aber kein Reichsamt hatte, so finden wir ihn mehrfach nur als dominus Welpho bezeichnet.[185] Dass er als solcher dennoch als Fürst betrachtet wurde, ist gar nicht zu bezweifeln nach seiner Stellung unter den Zeugen, wo wir ihn den mächtigsten Reichsfürsten gleichgestellt oder gar allen vorangestellt finden.[186]

Wir dürfen demnach wohl schliessen, dass die Nachkommen solcher, welche Reichsämter bekleidet hatten, auch dann dem Fürstenstande zugezählt wurden, wenn sie ausnahmsweise keinen Amtstitel führten. Auch da, wo solche nur als Söhne oder Brüder eines andern Reichsfürsten in den Urkunden bezeichnet sind, werden sie wohl ausdrücklich den Fürsten zugezählt.[187]

61 Gegen die Stichhaltigkeit unseres Ergebnisses, dass der ältere Reichsfürstenstand dahin abgegränzt war, dass alle Grafen ihm noch angehörten, nicht aber die Edlen, sollte nun aber vor allem Bedenken erregen der anscheinend ganz willkürliche und schwankende Gebrauch des Grafentitels im zwölften Jahrhunderte. Viele Edelherren, welche im Beginne des Jahrhunderts nur mit ihrem Geschlechtsnamen unter den Edlen oder Freien erscheinen, nehmen im Laufe desselben den Grafentitel an, wie wir bezüglich Sachsens bereits bemerkten. Es handelte sich dabei auch insoweit nicht lediglich um einen leeren Titel, als spätere Einzelerörterungen uns ergeben werden, dass diese Edlen allerdings mit der Grafengewalt in grössern oder [91] kleinern Bezirken belehnt waren; nur dass früher, wie wir das schon bezüglich der Ministerialgrafen bemerkten[188], der Grafentitel ihnen nur etwa bei Ausübung ihres Amtes beigelegt wurde, während sie ihn sonst nicht führten, wie sich denn auch Beispiele finden, dass noch später Edelherren, wie etwa die von der Lippe oder die von Isenburg, den Titel nicht annahmen, obwohl sie mit Grafschaften belehnt waren. Hie und da mag denn auch der Grafentitel selbst von solchen angenommen sein, welchen überhaupt keine Grafengewalt zustand.

Muss es schon danach scheinen, dass es der von uns aufgestellten Abgränzung des ältern Fürstenstandes an einer bestimmten staatsrechtlichen Grundlage gebrach, dass sie an einen sehr willkürlich gebrauchten Titel anschloss, so ergibt sich die weitere Schwierigkeit, dass wir selbst beim Festhalten an dem ganz äusserlichen Kennzeichen des Titels für den einzelnen Grossen nicht würden bestimmen können, seit wann er danach zu den Fürsten zu zählen wäre. Denn wir finden nun bei den einzelnen Geschlechtern sehr gewöhnlich eine längere Periode des Schwankens, in welcher sie wechselnd bald Grafen genannt werden, bald nicht, bis der Titel zu allgemeiner Anerkennung gelangt. So bei den niedersächsischen Grafen von Rode; heisst es schon um 1130 in placito comitis H. de Rothen, so finden wir noch 1167 und 1185 Konrad einfach als de Roden oder dominus de R. bezeichnet; dazwischen 1168 auch wieder als Grafen.[189] Die von Wölpe führen seit 1168 den Grafentitel, erscheinen aber vereinzelt selbst noch 1203 ohne denselben.[190] Die von Stumpenhausen, später von Hoya, erscheinen im eilften Jahrhunderte nur als Edelherren; 1137 und 1180 als Grafen; aber dazwischen um 1160 ohne den Grafentitel und einer Reihe von Edeln nachgesetzt.[191] Die von Everstein an der Weser finden wir 1122 und sonst nur als Edle, dann seit 1146 als Grafen, aber nicht ständig, sondern 1153 und 1159 auch ohne den Grafentitel unter den Freien und sogar den Edelherren von Schwalenberg und Lippe nachgestellt.[192] Die von Valkenstein am Harze heissen zuerst 1155 Grafen; dann aber ist der Gebrauch des Titels noch eine ganze Generation hindurch schwankend.[193] Im Süden geben uns die von Wirtemberg ein Beispiel; schon 1134 urkundlich als Grafen nachweisbar, wechselt die Bezeichnung bis 1194, wo der Grafentitel zum letztenmale fehlt.[194] Bei den Herren von Neifen dagegen erscheint nur vereinzelt der Grafentitel, ohne zu allgemeinerer Geltung zu gelangen[195]; ebenso bei den baierischen Herren von Leuchtenberg, bis diese 1196 die Landgrafschaft erhielten.[196] Auch Markward von Grumbach, auf dessen [92] bevorzugte Stellung wir oben hinwiesen[197], wird vereinzelt wohl als Graf bezeichnet.[198]

Aus diesem Schwanken konnten sich, wenn wir nur den Landesbrauch ins Auge fassen, weder in Sachsen, noch in den Herzogthümern des Südens Unregelmässigkeiten bezüglich der Abgränzung des Fürstenstandes ergeben, da man, falls unsere Ergebnisse richtig sind, dort den neugräflichen Häusern den Fürstenrang nicht zugestand, hier dagegen die Edeln überhaupt in denselben einbezog.[199] Aber auch in Lothringen, wo Grafentitel und Fürstenstand am engsten verwachsen erscheinen, finden sich Beispiele für jenes Schwanken. Ein auffallendes Beispiel geben die von Hochstaden. Gerhard erscheint zuerst als Graf 1126 in erzbischöflicher Urkunde.[200] In Kaiserurkunden von 1128 und 1134, in welchen Principes und Nobiles geschieden sind, wird er als Graf, und zwar unter den Fürsten genannt[201], dagegen 1129 ausdrücklich als Freier von den Grafen getrennt[202]; 1131 erscheint er in zwei an demselben Tage ausgestellten Urkunden, und zwar in der einen mit, in der andern ohne den Grafentitel[203]; 1132 wird er als Freier bestimmt von den Fürsten getrennt[204]; 1136 zählt er ohne den Grafentitel zu den summis regni primoribus, aber freilich in einem Falle, wo von diesen andere Klassen überhaupt nicht unterschieden werden.[205] Auch 1147 erscheint er in Kaiserurkunde nur als Freier; 1174 und 1180 finden wir wieder einen Grafen von Hochstaden.[206] In erzbischöflichen Urkunden erscheinen sie seit 1166 gewöhnlich mit dem Grafentitel[207]; aber vereinzelt 1167 und 1176 auch wieder ohne denselben.[208] Die von Heinsberg und Kuik erscheinen in der Regel nur als freie Herren; vereinzelt finden wir aber beide in kaiserlichen, wie erzbischöflichen Urkunden auch als Grafen[209]; das Wahldekret K. Otto’s unterschreibt Heinrich von Kuik als Graf[210], während er in gleichzeitigen Urkunden des Königs keinen Titel führt.[211] Dietrich von Tomburg erscheint noch 1096 in erzbischöflicher Urkunde unter den Milites ohne Titel und andern Freien nachgestellt[212]; in Kaiserurkunde von 1101 erscheint er als Graf unter den Fürsten.[213]

Solchen Beispielen gegenüber wird freilich kaum ein Bedenken gegen die Annahme zu unterdrücken sein, es habe sich ein staatsrechtlich anerkannter Standesunterschied nach dem Grafentitel abgegränzt, während nicht einmal in der Reichskanzlei feststand, wem dieser Titel gebührte. Und dennoch geben wieder gerade dieselben Beispiele einen weitern Beleg für die Richtigkeit dieser Annahme; erhalten die Herren von Heinsberg in Urkunde von 1128 vereinzelt den Grafentitel, so dürfte [93] das auch zugleich die einzige sein, in welcher sie als Fürsten erscheinen; wir finden die von Hochstaden als Freie eben so bestimmt von den Fürsten getrennt, wie sie ihnen als Grafen zugezählt werden. Dass der Titel hier das entscheidende war, ist nicht zu bezweifeln; aber die erörterten Verhältnisse werden uns gewiss zu dem Schlusse berechtigen, dass, wenn der ältere Fürstenstand sich in dieser Weise abgränzte, seine staatsrechtliche Bedeutung unmöglich von grossem Gewichte gewesen sein kann.

Ergibt sich bei allen diesen Untersuchungen viel Widersprechendes, 62 Schwankendes und Ungenügendes, so wird zu bedenken sein, dass wir vorzüglich nur das zwölfte Jahrhundert ins Auge fassten, die letzten Zeiten des ältern Reichsfürstenstandes, und zwar nicht allein, weil gerade diese für die Erkenntniss der spätern Verhältnisse die wichtigsten sind, sondern auch desshalb, weil uns schon der Mangel genauerer Zeugnisse aus älterer Zeit dazu nöthigte. Nun hat sich aber der ältere Fürstenstand nicht erst im zwölften Jahrhunderte entwickelt; es steht nichts der Annahme im Wege, welche sich vielfach sogar erweisen lässt, dass er auch in früheren Jahrhunderten wesentlich auf denselben Grundlagen beruhte; und für frühere Zeiten werden uns diese allerdings weniger ungenügend und schwankend erscheinen. War bei Bischöfen und Aebten das Verhältniss der Reichsunmittelbarkeit das entscheidende, wie es auch später das entscheidende blieb, so mag das für jede Zeit als genügende Grundlage einer Bevorzugung vor andern geistlichen Grossen im Reiche erscheinen. War für die weltlichen Fürsten noch im zwölften Jahrhunderte der Amtstitel das entscheidende, so wird sich der Fürstenstand ursprünglich nach dem Amte abgegränzt haben; wir haben ihn als einen über den Geburtsstand der freien Herren hervorragenden Amtsadel zu fassen; ein Begriff, welcher auch in die Klasse der geistlichen Fürsten insoweit hinübergreift, als der Reichskanzler abgesehen von seiner höhern oder niedern geistlichen Würde diesen zugezählt wird. Die Frage, wann ein solcher Amtsadel entstanden sein möge, lässt sich eigentlich kaum aufwerfen; sobald überhaupt Reichsämter bestehen, wird damit auch eine bevorzugte Stellung derjenigen, welche sie bekleiden, gegeben sein; nur das Mass ihrer Befugnisse mag in verschiedenen Zeiten ein verschiedenes gewesen sein. Reicht demnach dieses ältere Amtsfürstenthum in seinen Grundlagen bis in die frühesten Zeiten des Reiches zurück, so konnte es sich auch nicht füglich auf die höchstgestellten Reichsbeamten, etwa auf Herzoge und Markgrafen beschränken; der Graf musste ihm nothwendig angehören, da er ja in früherer Zeit der einzige regelmässig vorkommende höhere Staatsbeamte war; selbst noch im zehnten Jahrhunderte finden sich Stellen, in welchen als Klassen der Principes nur die Episcopi, Abbates und Comites aufgeführt werden.[214] Ueber den Grafen erhoben sich nun [94] allerdings die Herzoge; und hätten wir in dem Herzogthume etwa eine vom Könige gesetzte, das ganze Reich umfassende, überall das Mittelglied zwischen dem Grafen und dem Könige bildende Behörde zu sehen, so wäre es erklärlich gewesen, wenn man sich daran gewöhnt hätte, nur noch die Herzoge als Principes zu bezeichnen; aber weder die Art der Entstehung des Herzogthums, noch der Umfang seiner, keineswegs das ganze Reich umfassenden, Gewalt waren geeignet, eine solche Anschauung herbeizuführen; auch über das zehnte Jahrhundert hinaus werden wir es nicht auffallend finden, wenn man neben den Herzogen auch alle Grafen als Principes regni von den Edelherren ohne Amt unterschied. Im zwölften Jahrhunderte aber waren nun von dieser in der ältesten Reichsverfassung wurzelnden Grundlage des Fürstenstandes zum grossen Theil nur noch die Namen, nicht die Sache geblieben; seit es Herzoge ohne Herzogthum gab, der Titel des väterlichen Amtes auf ganze Reihen von Söhnen überging oder die jüngeren Söhne höherer Reichsbeamten wenigstens den gräflichen Amtstitel in Anspruch nahmen, Edelherren anfingen sich Grafen zu nennen, wenn sie auch nur etwa mit Bruchtheilen alter Grafschaften aus zweiter oder dritter Hand belehnt waren, ihnen vielleicht überhaupt keine Grafengewalt zustand, seit die Reichskanzlei selbst oft nicht wusste, wie sie diesen und jenen benennen sollte, konnten die blossen Titel doch nur eine sehr ungenügende Grundlage abgeben, um staatsrechtliche Vorzüge an dieselben zu knüpfen; man mochte immerhin noch einige Zeit an dem alten Gebrauche festhalten, alle, welche Amtstitel führten, als Fürsten zu bezeichnen; aber grosse Bedeutung konnte sich schwerlich noch mit dem Ausdrucke verbinden; es ist erklärlich, wenn man gleichgültig wurde gegen die bedeutungslose Schranke, welche den Grafen vom Edelherrn schied, wenn sich dagegen allmählig der Begriff des neuern, enger abgegränzten, auf andern Grundlagen beruhenden und mit den wichtigsten Vorrechten ausgestatteten Fürstenstandes ausbildete.

Anmerkungen der Vorlage[Bearbeiten]

  1. Ungedr.
  2. Wirtemb. UB. 2, 232.
  3. 1098: Quix 17. 1172. 80: M. B. 22, 195. Tolner 56.
  4. C. d. Westf. 2, 66.
  5. C. Wibald, ep. 340.
  6. Gemeiner Berichtig. 129.
  7. M. B. 29, 273.
  8. C. d. Mor. 5, 220. Oestr. Archiv. 8, 111.
  9. M. B. 29, 323.
  10. Lacombl. 1. n. 417. 472. Dümge 146. Ughelli 1, 848.
  11. M. B. 29, 457.
  12. M. B. 3, 316.
  13. Schumacher Nachr. 4, 46. Jaffe Konr. 116. 114.
  14. M. B. 29, 242. 31, 413. Savioli 1, 184.
  15. Chr. Gottwic. 1, 307.
  16. Vgl. § 23. 24. 27. 29.
  17. Oestr. Archiv 8, 361.
  18. Vgl. § 23. 24.
  19. M. G. 4, 85.
  20. C. Wibald. ep. 417. 348. 301.
  21. Vgl. § 29.
  22. M. G. 4, 81.
  23. Or. Guelf. 3, 498.
  24. 1267: Or. Guelf. 3, pr. 13.
  25. Würdtwein n. s. 10, 103.
  26. 1112. 22. 50: Quix 18. Günther 1, 195. Hund 3, 236.
  27. Lappenberg 1, 196.
  28. Mieris 1, 97.
  29. M. B. 29, 325. 427.
  30. C. Wibald ep. 265.
  31. M. G. 4, 66. 68. 146. 159.
  32. Würdtwein n. s. 7. 50.
  33. Or. Guelf. 2, 572. Muratori ant. 5, 211. 6, 322. M. Patr. 2, 277. Ughelli 4, 780. Lünig 18, 121. Aehnlich 1177: Pez c. d. 1, 414.
  34. Ughelli 2, 627.
  35. Muratori ant. 4, 258.
  36. 1122: Günther 1, 195. 1151: M. G. 4, 87. 1158:: Lindenbrog 1, 163. 1177: M. G. 4, 159. Fantuzzi 6, 275.
  37. Vgl. § 37.
  38. z. B. 983–1018: Ughelli 5, 747. 327. M. Patr. 1, 315. M. B. 28, 481.
  39. 999-1077: Hund, 3, 345. M. Patr. 1, 357. Muratori ant. 1, 348. 2, 948.
  40. 983-1031: Ughelli 5, 400. 1040. 149.
  41. Quix 14.
  42. 972-1147: Muratori ant. 6, 216. 5, 240. 2, 36. 88. Ughelli 5, 502. 752. Affo 2, 344. M. B. 28, 418.
  43. 962–1001: Muratori ant. 5, 236. 4, 200. Ughelli 5, 506.
  44. 1124: Mittarelli 3, 305.
  45. Ungedr.
  46. Meiller 13. Herrgott 2, 134. Aehnlich M. B. 29, 210. Zeerleder 1, 41.
  47. M. G. 5, 846.
  48. Meiller 34.
  49. M. G. 4. 184.
  50. 1131. 37. 54: Notizenbl. 1, 98. Margarin 2, 158. M. B. 29, 313.
  51. 1158: Ludew. rel. 11, 272.
  52. 1129: Falke 337.
  53. Lacombl. 1, n. 304.
  54. Muratori ant. 6, 57.
  55. Herrgott 2, 137.
  56. M. G. 4, 164.
  57. M. B. 29, 359.
  58. Hund 2, 461.
  59. Guden 1, 120. Meiller 30. M. B. 9, 500. 14, 24. Notizenbl. 2, 134.
  60. 1157-71: M. B. 29, 344. 6, 181. Ried 1, 242.
  61. M. B. 6, 180.
  62. z. B. 1121–68: M. B. 29, 241. 242. 323. A. Palat. 1, 299. Lacombl. 1, n. 427. Guden 1, 130.
  63. Vgl. § 23.
  64. Schannat Trad. 246. M. G. 4, 42. 50. A. Palat. 3, 276. Herrgott 2, 127. Trouillat 1, 204.
  65. M. G. 7, 437.
  66. Herrgott 2, 184. Vgl. Schweiz. Reg. 1 d, 8. n. 45.
  67. Miraeus 4, 186. Hontheim 1, 477.
  68. Quix 68. Miraeus 3, 346.
  69. z. B. 1152. 72. 80: M. B. 29, 309. 407. 437.
  70. 1128. 33. 45: Guden 1, 75. 109. 169.
  71. 1115: R. Boic. 1, 115.
  72. 1107: A. Palat. 3, 109.
  73. 1137. 45: Henneb. UB. 1, 3. Guden 1, 171.
  74. 1149: M. B. 29, 300.
  75. 1172: M. B. 29, 407.
  76. 1173. 90: Ungedr.; Günther 1, 499.
  77. Stälin 2, 657.
  78. 1074-1197: Möser 4, 45. 68. 313. C. d. Westf. 1, 133. 2, 4. 58. 115. 250. Or. Guelf. 3, 487.
  79. 1182. 96: Möser 4, 325. C. d. Westf. 2, 244.
  80. 1258: Würdtwein s. 6, 447.
  81. Vgl. § 38.
  82. C. d. Westf. 2, 12.
  83. 1138. 70: Lacombl. 1, n. 329. C. d. Westf. 2, 109.
  84. 1116–72: Lacombl. 1, n. 280. 301 u. oft C. d. Westf. 2, 35. 62. 116.
  85. 1158. 61: Meiller 42. 43.
  86. 1180. 81: Meiller 58. 59.
  87. 1137: Meiller 24.
  88. 1112–80: Lacombl. 1, n. 275. 307. 314. 455. 474.
  89. Vgl. § 37.
  90. Guden 1, 151.
  91. Hormayr Beitr. 2, 89.
  92. Böhmer c. d. 13. Jung 361.
  93. Ott. Frising. gesta l. l. c. 24.
  94. M. B. 3, 450.
  95. Martene coll. 1, 860. Savioli 1, 274.
  96. Guden 1, 133. 186. 205.
  97. Hugo 1, 273.
  98. Möser 4, 86.
  99. Lindenbrog 1, 154.
  100. M. B. 1, 362. 28b, 251.
  101. Meichelbeck 1b, 549.
  102. Abh. der Münchn. Ak. 7, 396.
  103. M. B. 3, 451. 473. 28b, 113.
  104. M. G. 7, 345.
  105. C. d. Westf. 2, 25. 213.
  106. Zahlreiche Belege im C. d. Westf.
  107. Or. Guelf. 3, 491. C. d. Westf. 2, 205.
  108. C. d. Westf. 2, 143. Vgl. 152.
  109. Guden 1, 83. 93. 100. 127. 133. 189. 211. 213.
  110. Vgl. Raumer n. 657. 721. 722. 788.
  111. M. B. 29, 437.
  112. Niedersächs. Zeitschr. 1855. 33. 36.
  113. R. Boic. 1, 167. (Fehlt M. B.; vom Bischof von Würzburg ausgestellt?)
  114. M. B. 29, 351.
  115. Erath. 97.
  116. Schöttgen et Kr. 2, 430. 431.
  117. C. Wangian. 81.
  118. M. B. 29, 245.
  119. Meiller 26.
  120. Schöpflin 1, 237.
  121. M. B. 29, 336.
  122. Or. Guelf. 3, 498.
  123. M. B. 29, 427.
  124. Schöttgen et Kr. 2, 429.
  125. z.B. 1142: Meiller 30.
  126. 1147: Meichelbeck 1, 549. Quellen u. Erört. 1, 98.
  127. Or. Guelf. 2, 504.
  128. Lacombl. 1, n. 426.
  129. Lacombl. 1, n. 427.
  130. C. Wibald ep. 320.
  131. Böhmer c. d. 13. Notizenbl. 1, 99. Jung 361. Günther 1, 163. Mieris 1, 108.
  132. Günther 1, 363.
  133. Vgl § 55.
  134. Vgl. § 56.
  135. Vgl. § 53 n. 12.
  136. z. B. M. G. 4, 66. M. B. 29, 233. 304. 30, 385. C. d. Westf. 1, 152. Calmet 1, 529. R. Boic. 1, 167. Guden 1, 133.
  137. Böhmer c. d. 13. Notizenbl. 1, 98. Calmet 1, 529. Lacombl. 1, n. 313. Kindl. Volmest. 2, 17. Günther 1, 363. Quix 68. Jung 361. Heda 322. Miraeus 3, 346. 4, 186. M. B. 29, 427. 30, 385. Hontheim 1, 477. Mieris 1, 108.
  138. Vgl. § 38.
  139. Vgl. § 35. 37. 53.
  140. Vgl. § 18.
  141. M. B. 29, 313.
  142. Vgl. § 18.
  143. Kindl. Volmest 2, 17.
  144. Böhmer c. d. 13. Jung 361.
  145. Notizenbl. 1, 99 Jung 361.
  146. Notizenbl. 1, 99.
  147. Vgl. § 37. § 55. 58 n. 1.
  148. Vgl. § 55.
  149. Vgl. § 56.
  150. Vgl. § 37. 55.
  151. Vgl. § 53 n. 11.
  152. Lüb. UB. 1. 3.
  153. Lacombl. 1, n. 427.
  154. Vgl. § 55 n. 1.
  155. Vgl. § 37.
  156. Vgl. § 34. 35.
  157. z. B.: M. B. 29, 245. 326. 388.
  158. Vgl. § 34. 37.
  159. 1155–68: M. B. 29, 326. 376. 380. 388. Günther 1, 363. Lacombl. 1, n. 427.
  160. Lacombl. 1, n. 169.
  161. Miraeus 1, 44.
  162. Gallia chr. 1, 64. 67. Papon 2, 16.
  163. M. G. 4, 423. Ludew. rel. 5, 473.
  164. Stälin 2, 317.
  165. Abh. d. Münchn. Akad. 1, 184.
  166. Vgl. Wyss Zürich. Anm. 1, 96. S. 21. Gebhardi 1, 298.
  167. Stälin 2, 245. Dazu Lacombl. 1, n. 524.
  168. Lacombl. 1, n. 292. 299.
  169. z. B. 1170: Lacombl. 1, n. 435.
  170. Kaiserurk. 1152: Günther 1, 333. Kölner Urk. 1166: Lacombl. 1, n. 423.
  171. 1141–47: Lacombl. 1, n 343. 358. Quix 21. Günther 1, 297. 298.
  172. 1149: Ernst 6, 141.
  173. 1146–58: Miraeus 1, 182. Lacombl. 1. n. 356. 376. Günther 1, 366.
  174. 1140–67: Ernst 6, 134. Lacombl. 1, n. 379. 419. 420. Günther 1, 347. 386.
  175. 1146: Miraeus 1, 182.
  176. 1180. 96: Lacombl. 1, n. 474. Miraeus 1, 722.
  177. Lacombl. 1, n. 439. Ernst, 6, 141.
  178. Böhmer f. 3, 395
  179. Chapeauville. 2, 184.
  180. Gisleb. Hanon. 35.
  181. 1145. 49: Günther 1, 298. Ernst 6, 141.
  182. z. B. Quix 21. Lacombl. 1, n. 343. 376. 419. 420.
  183. Hugo 1, 303.
  184. Rubeis 587. 591. 604.
  185. Vgl. Stälin 274.
  186. C. d. Westf. 2, 66. Muratori ant. 6, 322. Oestr. Archiv 8, 111. C. d. Mor. 5, 220.
  187. Vgl. § 37 n. 7.
  188. Vgl. § 54.
  189. Vgl. Reg. Schaumb. 393.
  190. Vgl. Spilcker 1, 10 f. Reg. Schaumb. 416.
  191. Vgl. Hoyer UB. Erläutr. zur Stammtafel.
  192. Spilcker 3. 10. 12. 15 u. s. w. C. d. Westf. 2, 44. 48. 72. 89.
  193. Vgl. Schaumann, Valkenstein 27. 33.
  194. Stälin 2, 488.
  195. Stälin 2, 577.
  196. Abh. der Münchn. Ak. 6, 19. 21.
  197. Vgl. § 59.
  198. 1162: Muratori ant. 6, 260.
  199. Vgl. § 58.
  200. Lacombl. 1, n. 301.
  201. Böhmer c. d. 13. Jung 361.
  202. Lacombl. 1, n. 304.
  203. Lacombl. 1, n. 310 u. Anm. 1.
  204. Lacombl. 1, n. 313.
  205. Quix 68.
  206. Lacombl. 1, n. 356. 450. 472.
  207. Lacombl. 1, n. 415 u. s. w.
  208. Günther 1, 391. Lacombl. 1. n. 455. 458.
  209. Böhmer c. d. 13. Lacombl. 1, n. 305. 415. 473.
  210. M. G. 4, 205.
  211. Lacombl. 1, n. 562. 563.
  212. Lacombl. 1, n. 1096.
  213. Hontheim 1, 477.
  214. Vgl. § 23.