Vom Reichsfürstenstande/Princeps imperii

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IV.

28 Da wir nicht allein die Gesammtheit der Grossen des Reiches als Principes, sondern wenigstens in späterer Zeit auch den einzelnen als Princeps, und weiter als Princeps imperii bezeichnet finden, so könnte sich die Frage aufwerfen lassen, ob der Grosse desshalb Fürst genannt wurde, weil er zu den Ersten im Reiche gehörte, oder weil er der Erste in dem ihm untergeordneten Kreise war.

Die geschichtliche Entwicklung der Reichsverfassung selbst wird die Beantwortung dieser Frage kaum zweifelhaft erscheinen lassen. Lehrt uns diese, dass aus den Reichsfürsten erst allmählig Landesfürsten erwuchsen, so wird uns das durch ein Verfolgen der betreffenden Ausdrücke bestätigt.

Wir fanden allerdings, dass auch der Erste in untergeordneten Kreisen sich Princeps nannte; und es wäre immerhin möglich, dass sich daraus der Gebrauch entwickelt hätte, jeden einzelnen Reichsfürsten Princeps zu nennen; stand dieser einmal fest, so mochte man bald dann auch einen Princeps im Reiche schlechtweg als Princeps imperii bezeichnen. Wäre das der Fall gewesen, so müsste sich vor allem ergeben, dass einzelne Reichsfürsten selbst sich des Titels Princeps mit Beziehung auf den ihnen untergeordneten Kreis so häufig bedient hätten, wie es die Entwicklung eines solchen Gebrauchs bedingen würde. Sehen wir aber von dem nachgewiesenen Brauche im burgundischen und lotharingischen Westen und im slavischen Osten des Reiches ab, wo sich zudem ergab, dass derselbe gerade in der Zeit aufhörte, wo die Beziehung des Princeps auf den Reichsfürsten bestimmter hervortritt, so sind die Beispiele überaus vereinzelte. Der Markgraf von Steier sagt 1143 in Urkunde für Kloster Garsten: Advocatiam – principi Styrie retinendam decernimus; der Markgraf der Lausitz schreibt 1168: Dittericus dei gratia princeps universis ecclesiarum dei filiis salutem; 1174 heisst es: Ego Ludewicus patientie dei gracia et permissione dictus princeps et lantgravius Turingiae[1]; vielleicht liesse sich auch noch eine Stelle von 1135 hieherziehen: Diepaldus dei gratia marchio de Voheburch – exemplo antecessorum nostrorum principum.[2] Hier finden wir allerdings den Titel mit Beziehung auf ein einzelnes Reichsland, auf Steier, auf Thüringen gebraucht, wie es [51] dem einfachen Wortsinne nach überall geschehen konnte; aber in so vereinzelten Fällen werden wir schwerlich den Ausgangspunkt jenes Gebrauches finden wollen.

Auch dafür, dass der einzelne Grosse des Reichs von Anderen als Princeps bezeichnet wird, finden sich in früheren Jahrhunderten nur wenige Beispiele. Heisst es in Kaiserurkunden von 763: principis nostri summi Tassilonis; 823 von der Abtei Massevaux, sie sei gegründet: a quodam principe viro nobili Masone, fratre videlicet ducis Luidfredi; 1073 bei Erwähnung der Stiftung des Klosters Rot durch den Pfalzgrafen Kuno: Nos vero devotione tanti principis exhilarati[3], oder 978 in einer Fuldaer Tradition: quidam nobilis princeps de Saxonia, regali stirpe progenitus, Hertac nomine[4], so sind diese Stellen zu vereinzelt und unbestimmt, gehören auch einer zu frühen Zeit an, als dass sie für unsern Zweck von Werth wären.

Im zwölften Jahrhunderte findet es sich nun wohl häufiger, dass ein Grosser von einem anderen Princeps genannt wird. So sagt der Bischof von Passau 1135: Venerabilis princeps marchio Liupaldus und 1158: Gloriosus princeps comes Hallensis Engelbertus[5]; der Erzbischof von Bremen 1143: una cum fideli nostro A. marchione illustri principe und 1144: vidua principis Rotholfi comitis[6]; der von Mainz 1147: comes H. de Wincenburg princeps videlicet dives et praepotens[7]; der Bischof von Augsburg 1154: ab illustri principe duce Welfone[8] Aber in keinem dieser Fälle ist der Ausdruck Princeps in Beziehung zu dem Lande oder Amtssprengel des Betreffenden gebracht, wie ich es erst 1183 aus einer Bamberger Urkunde nachzuweisen wüsste, in welcher wiederholt vom princeps Stirie die Rede ist[9]; der Ausdruck erscheint nur als ehrender Zusatz zum Amtstitel, tritt aber nicht an dessen Stelle; ist es auch nicht gerade nöthig, dabei an die Principes regni zu denken, so liegt ein solcher Gedanke doch gewiss am nächsten.

Noch eine andere Schwierigkeit würde sich dem entgegenstellen. Die einzelnen geistlichen Grossen des Reichs werden eben so wohl, wie die weltlichen, später als Princeps bezeichnet; nun ist mir aber kein Beispiel aus früherer Zeit bekannt, dass irgend ein Bischof oder Abt Princeps mit Beziehung auf einen ihm untergeordneten Kreis genannt worden wäre. In Beziehung auf einen kirchlichen Sprengel scheint der Ausdruck überhaupt nie in Uebung gewesen zu sein; in staatsrechtlicher Beziehung hätte er überhaupt füglich nur von solchen Bischöfen oder Aebten angewandt werden können, welchen herzogliche oder gräfliche Sprengel unterworfen waren; aber selbst, wo das der Fall war, und in Reichstheilen, wo bei weltlichen Grossen jener Gebrauch stattfand, wie das etwa beim Bischof von Lüttich zutreffen würde, finden [52] wir nie einen geistlichen Grossen als Princeps seines Gebietes bezeichnet; für diese würden wir jedenfalls zur Erklärung des Ausdruckes auf die Principes regni hingewiesen sein.

29 Dem ursprünglichen Wortsinne nach konnte allerdings nur der König oder Kaiser als Princeps regni oder imperii bezeichnet werden. Die andern, mit Principes regni gleichbedeutend gebrauchten Ausdrücke waren sogar singularisch kaum in Gebrauch, wenn wir von der hierarchischen Bedeutung des Primas absehen. Für Optimas finden sich nur einige Beispiele ausserhalb des Reiches.[10] Was das Reich betrifft, so finden wir in Kaiserurkunde von 1131 einen Ludovicum primorem' Trevirorum[11], welcher in derselben Urkunde als erzbischöflicher Dienstmann und Palatii custos, sonst auch als Praefectus urbis erscheint; in Urkunde des Bischofs von Avignon 916: Hugone clarissimo procere, des Markgrafen von Este 1196: de feudo quondam Gulielmi illustrissimi proceris[12]; um 1130: Suda quidam primas et civis Olomucensis civitatis.[13] K. Friedrich gedenkt 1240 eines sizilischen Grossen als proceris aule nostre.[14]

Daher finden wir denn auch in der früheren Zeit die Grossen immer nur in der Mehrzahl als Principes oder Proceres regni bezeichnet Sollten dieselben Ausdrücke für den einzelnen Reichsfürsten angewandt werden, was freilich nur selten geschah, so hätten strenggenommen nur Wendungen gebraucht werden dürfen, durch welche er als zu der Gesammtzahl der Reichsfürsten gehörig bezeichnet wurde. Hie und da finden wir das auch wohl beachtet; so heisst es 879: cuidam ex primatibus nostris; 1160: unus ex regni principibus[15]; 1142 nennt sich der Markgraf von Meissen selbst: unus dei gratia principum Saxoniae.[16] Es muss sogar dem strengen Wortsinne entsprechender erscheinen, wenn man da, wo zwar eine Mehrzahl von Fürsten, aber doch nicht die Gesammtheit derselben zu bezeichnen war, diese mehrfach unter Ausdrücken wie: ex numero principum[17], ex principibus[18] oder de optimatibus regni[19] zusammenfasste; es ist aber erklärlich, wenn man das regelmässig nicht beachtete.

Bis man vom Begriffe des Reichsfürsten ausgehend auch den einzelnen Grossen als Princeps bezeichnete, musste der Gebrauch des Ausdruckes Principes regni schon so geläufig geworden sein, dass man den strengen Wortsinn nicht mehr beachtete. Damit stimmt denn, dass in Urkunden die Bezeichnung nicht über das zwölfte Jahrhundert zurückzugehen scheint. Und zwar scheint sich nach den oben angeführten Beispielen der Gebrauch so entwickelt zu haben, dass zuerst in fürstlichen Urkunden anderen Grossen, welche zu den Reichsfürsten gehörten, [53] den Titel Princeps schlechtweg gaben. Entscheidend für die Feststellung des Gebrauchs war es dann wohl, dass die Reichskanzlei ihn aufnahm; und konnte dort die Beziehung noch zweifelhaft sein, so wird sie nun unzweifelhaft dadurch, dass in den Kaiserurkunden der einzelne Grosse nicht als Princeps schlechtweg, sondern als Princeps noster bezeichnet wird. Aus der ersten Hälfte des Jahrhunderts weiss ich dafür nur ganz vereinzelte Beispiele beizubringen; K. Lothar schreibt 1136 dem Erzbischofe von Arles: tibi tanquam fideli et principi nostro mandando precipimus; K. Konrad III. nennt in einem Briefe: honorandum principem imperii nostri Rogerium illustrem comitem de Adriano.[20] Durchgedrungen ist der Gebrauch erst in der Kanzlei K. Friedrichs I., welcher 1153 den Erzbischof von Köln, 1154 den Bischof von Genf, von Verona, 1155 von Novara, 1160 den Erzbischof von Salzburg, von Magdeburg, von Ravenna, 1161 den Bischof von Grenoble, 1162 den Erzbischof von Lyon als Principem nostrum bezeichnet.[21] Von weltlichen Fürsten heisst 1157 in Kaiserurkunde der Rheinpfalzgraf nobilissimus princeps noster; 1162 finden wir dann die Bezeichnung auch für den Grafen von Provence, den Markgrafen von Meissen, 1164 für den Grafen von Prato, 1165 für den Herzog von Böhmen[22]; von Aebten finde ich sie zuerst 1167 für Stablo, 1170 für Fulda gebraucht.[23] Später wird es fast Ausnahme, wenn bei Erwähnung einzelner Reichsfürsten in Kaiserurkunden der Titel nicht hinzugefügt wird.

Durch den Princeps noster, welchem das vereinzelte Princeps 30 imperii nostri oder der urkundlich wohl kaum vorkommende Ausdruck Princeps imperatoris[24] gleichsteht, war der ungenaue Ausdruck Princeps imperii für den einzelnen Reichsfürsten vorbereitet. Er findet sich denn auch erst später; selbst der Ausdruck Principes imperii findet sich vor den Zeiten K. Friedrichs I. kaum, es ist durchweg von den Principes regni die Rede. Heisst in dem österreichischen Freiheitsbriefe von 1058 der Markgraf Ernst sacri Romani imperii princeps, ist in dem grössern Freiheitsbriefe von 1156 davon die Rede, der Herzog sei zur Heerfahrt nach Ungarn verpflichtet, ut princeps imperii dinoscatur[25], so darf man diese Ausdrücke unbedenklich in die Reihe der Gründe für die Unechtheit dieser Stücke verweisen; in dem echten kleineren Freiheitsbriefe ist dagegen von einem Princeps überhaupt nicht die Rede. Das erstemal finde ich den Ausdruck in einer, sehr wahrscheinlich in der päpstlichen Kanzlei aufgesetzten Formel, zum Frieden von Venedig 1177 gehörig: Ego N., qui sum princeps imperii Romani, [54] iuro in anima ipsius imperatoris u. s. w.[26] Am Schlusse einer Urkunde des Grafen von Namur von 1184 heisst es: Subscriptio comitis Flandriae et Viromandiae et principis imperii. Subscr. hominum meorum: – Subscr. nobilium virorum imperii scil, sepedicti comitis Haynoensis hominum: –.[27] Im J. 1192 sagt der neuerhobene Markgraf von Namur: cum imperator – me marchionem et principem imperii fecisset, und 1209 der Herzog von Brabant: Ego Henricus dux Lotharingie, princeps Romani imperii.[28] Dass in dieser Weise ein Grosser sich selbst einen Reichsfürsten nennt, ist auch in späterer Zeit durchaus ungewöhnlich; es ist auffallend, wenn der Bischof von Kammerich sich 1282 in einem Schreiben an den König als princeps vester bezeichnet.[29] Die Reichskanzlei behielt durchweg den Ausdruck princeps noster dilectus bei; erst in der Kanzlei K. Friedrichs II. findet sich zuweilen der Ausdruck princeps imperii[30], und in der seines Sohnes K. Heinrich einigemal beide Ausdrücke vereint, doch nur in der Mehrzahl: nostri et imperii principes[31]; später ist denn auch noster et imperii princeps ein sehr gebräuchlicher Ausdruck.[32]

Anmerkungen der Vorlage[Bearbeiten]

  1. UB. d. L. ob d. Enns 2, 211. Menken 1, 618. Schumacher Nachr. 5, 31.
  2. Ried 1, 198.
  3. M. B. 9, 8. Trouillat 1, 103. Meichelbeck 1, 265.
  4. Schannat Tr. 242.
  5. M. B. 28b, 93. 113.
  6. Lappenberg 1, 155. 159
  7. Guden 1, 186. 205.
  8. M. B. 6, 481.
  9. UB. d. L. ob d. Enns 2, 383.
  10. Vgl. Ducange ad v. Optimas.
  11. Tolner 39.
  12. Gallia chr. 1, 138. Lünig c. d. It. 1, 1554.
  13. C. d. Morav. 5, 217.
  14. Huillard 5, 650.
  15. Ried 1, 48. M. B. 3, 450.
  16. Lünig 18, 274.
  17. Gerbert Rud. 154.
  18. 1096: Schaten 2, 444. 1128: Böhmer c. d. 13. 1179: M. B. 28b, 122.
  19. 1129. 32: Lacombl. 1, n. 304. 313.
  20. M. G. 4, 83. Ott. Frising. gesta l. l. c. 24.
  21. M. G. 4, 94. Guichenon 239. Ughelli 5, 796. M. Patr. 1, 804. M. G. 4, 128. Schöttgen et Kr. 2, 426. Ughelli 2, 372. Perard 240. Mem. de la Suisse Rom. 7a, 18.
  22. M. B. 31, 410. Martene coll. 1, 860. Bünau Fr. 426. Savioli 1, 274. Lünig c. d. It. 1, 1058.
  23. Bouquet scr. 16, 695. Guden 3, 1068.
  24. Vgl. Cron. Altinate. Arch. stor. 8, 182
  25. Oestr. Archiv. 8, 182.
  26. M. G. 4, 153. n. 5.
  27. Reiffenberg 1, 128.
  28. Miraeus 1, 294. 4, 226.
  29. Reiffenberg 1, 380.
  30. z. B. 1225: Huillard 2. 866.
  31. 1227. 32: Huillard 3, 319. 4, 566.
  32. z. B. 1311. 1395: Ughelli 4, 678. 716.