Vom Reichsfürstenstande/Principatus

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[54]
V.

31 Den bisherigen Erörterungen ganz entsprechend wurde nun auch der Ausdruck Principatus angewandt.

Er bezieht sich in der Regel nicht auf die Principes; nur ein unzweifelhaftes Beispiel wüsste ich dafür anzuführen, wo er die Gesammtheit der anwesenden Reichsfürsten bezeichnet; der Bischof von Münster sagt nämlich 1041, dass der Kaiser etwas geschenkt habe consentiente et collaudante regni sui principatu.[1]

Wo das Wort, wie gewöhnlich, an den Begriff des Princeps anschliesst, bezeichnet es zunächst die Herrschergewalt desselben; die Beziehung auf das beherrschte Land ist durchweg eine spätere, sie konnte wohl nur da Platz greifen, wo der Herrscher nicht bloss vereinzelt und zufällig Princeps genannt wurde, also insbesondere, wo dieses stehender Titel war; in Unteritalien möchte daher Principatus am frühesten für den Fürstensprengel gebraucht worden sein.[2]

Wo wir den Gebrauch des Ausdruckes Princeps in ursprünglicher Bedeutung fanden, da lässt sich auch durchweg ein entsprechender Gebrauch des Ausdruckes Principatus nachweisen. So sagt Kaiser Friedrich I.: primo nostri principatus anno, oder 1160: Cum iustum et honestum sit, quod omnis, qui principatum administrat, principatus officia non negligat, ideo nos u. s. w.[3]; oder es heisst 963 von des [55] Kaisers Bruder Bruno: qui tunc principatum totius regni post ipsum (imperatorem) tenebat.[4]

Besonders häufig sind entsprechende Ausdrücke in Flandern; so 1077: in exordio principatus nostri; 1081: qui tenuit principatum utriusque scil. Flandrensis et Hainocensis pagi; 1085: quia paternae haereditatis deo annuente obtineo principatum; 1119: tempore nostri principatus; 1120: cum divina providentia in principatum Flandriae me sublimasset; 1136: principante Theodorico Flandriae comite anno octavo principatus sui.[5] Ueberall liegt hier der Begriff der Herrschergewalt unter; auch wenn der Probst von Brügge 1089 zum exactor de omnibus reditibus principatus Flandriae bestellt wird, dürfte noch nicht nothwendig an das Land zu denken sein.[6]

In Böhmen und Mähren sind mir Beispiele aus früherer Zeit nicht bekannt; wenn sie sich auch finden sollten, so würde es auch hier nach Massgabe der früheren Erörterungen nicht nöthig sein, an den Reichsfürsten zu denken; der Begriff des Landesfürsten würde zur Erklärung ausreichen. Heisst es 1202 für Böhmen: qui illius terre tenet principatum; für Mähren 1203: (silvam) ad nostri principatus dignitatem pertinentem; ertheilt 1204 der Markgraf von Mähren den Johannitern Freiheiten in principatu nostro; sagt 1211 der König von Böhmen: in regno nostro et in principatu fratris nostri W. principis Moraviae[7], so finden wir wenigstens in den letzten Stellen bestimmt den Begriff des fürstlichen Gebietes; um diese Zeit finden sich dafür aber auch schon Beispiele aus andern Reichsländern.

So lange für die einzelnen Principes regni der Ausdruck Princeps 32 noch nicht üblich war, dürfen wir auch nicht erwarten, dass von ihrem Principatus die Rede sei. Vereinzelt, dem einfachen Wortsinne nach, konnte das allerdings eben so wohl der Fall sein, als wir vereinzelt fanden, dass ein Reichsfürst sich als Princeps des ihm untergebenen Sprengels bezeichnete; dahin möchte ich etwa ziehen, wenn 1136 der Markgraf von Oesterreich sagt: si quis de filiis ac nepotibus meis in posterum principatum obtineret[8]; hier schon an den Reichsfürsten zu denken, dürfte doch kaum zulässig scheinen.

Seit es nun üblich wurde, auch den einzelnen Reichsfürsten Princeps regni zu nennen, konnte man etwa auch seine fürstliche Stellung im Reiche, sein Fürstenamt oder die Gewalt, kraft deren er Reichsfürst war, vielleicht selbst das Gebiet, auf welches sich diese Gewalt bezog, als Principatus bezeichnen. Schreibt K. Konrad 1151 an den Papst, der Kölner Erzbischof könne ihm als Kanzler von Italien tam ex magnitudine sui principatus, quam ex diutina familiaritate sehr nützlich sein[9], wo schwerlich an das Gebiet zu denken sein dürfte; bestätigt [56] Herzog Bernhard von Sachsen 1181 eine Schenkung an das Kloster Obernkirchen principatus nostri ducatusque auctoritate[10]; sagt 1199 der Rheinpfalzgraf: Ad hoc nos ad principatus nostri officium credimus esse promotos[11], 1197 Hermann, der Landgraf von Thüringen und Pfalzgraf von Sachsen: frater noster et in principatu provincialis comicie antecessor[12], and derselbe 1199 in einem Privileg für Ichtershausen: ecclesiis infra principatuum nostrorum terminos constitutis[13], wo wir zuerst bestimmt die Beziehung auf das fürstliche Gebiet finden: so ist es immerhin möglich, dass man beim Gebrauche des Wortes zunächst den Reichsfürsten im Auge hatte.

Es wird aber kaum zu bezweifeln sein, dass hier auch eine andere Auffassung eingriff. Unzweifelhaft hat der Gebrauch, den einzelnen Grossen als Princeps zu bezeichnen, seinen Ausgangspunkt in den Principes regni. Aber in einer Zeit, wo der Blick der Fürsten sich schon mehr nach unten, als nach oben wandte, mochte man gar leicht, nachdem der Ausdruck einmal allgemein üblich geworden war, die Beziehung desselben auf das Ganze vergessen, unter dem Princeps vielfach weniger den Princeps regni, als den Princeps terrae verstehen, zumal ja die Bedeutung des Wortes das an und für sich zuliess, und das in manchen Gegenden schon früher üblich gewesen war; nur freilich, dass der Ausgangspunkt jedenfalls in so weit nachwirkte, dass man auch in Beziehung auf den untergeordneten Kreis nur denjenigen Princeps nannte, welcher zu den Reichsfürsten gehörte.

Von dieser Anschauung ausgehend konnte man freilich vom Principatus als der fürstlichen Gewalt über ein Gebiet oder als dem fürstlichen Gebiete selbst nur da reden, wo ein Grosser in einem geschlossenen Gebiete der einzige Reichsfürst war. So haben wir allerdings um den Beginn des dreizehnten Jahrhunderts etwa das Herzogthum Baiern als ein geschlossenes Gebiet zu betrachten, in welchem zwar die herzogliche Gewalt überall dem Herzoge zustand, auf welches sich sein Reichsfürstenamt bezog; dieses Gebiet würde aber kaum als Principatus bezeichnet werden können; ausser dem Herzoge umfasste es mehrere geistliche Reichsfürsten, deren Verbindung mit dem Herzogthume noch nicht völlig gelöst war; erst als diese Lösung, wie wir im einzelnen später verfolgen werden, vollzogen war, können wir den Herzog als Landesfürsten des Herzogthums bezeichnen, neben welchem aber inzwischen im Bereiche des alten herzoglichen Fürstenamtes sich mehrere geistliche Landesfürstenthümer gebildet hatten. Wo der Ausdruck Principatus bestimmt in territorialer Beziehung vorkommt, will ich freilich die Möglichkeit nicht bestreiten, dass er auch den Sprengel, auf welchen sich das Reichsfürstenamt bezog, bezeichnen könne, ganz abgesehen davon, ob derselbe noch andere Reichsfürsten in sich schloss; aber es scheint mir doch, dass diesem Gebrauche des Ausdrucks überall [57] die Anschauung des Princeps terrae, eines über ein geschlossenes Gebiet allein herrschenden Fürsten zu Grunde lag; seine Anwendung würde demnach mit der Schliessung der fürstlichen Territorien gleichen Schritt zu halten haben.

Ohne diesen Gegenstand hier weiter zu verfolgen, dürfte es vorläufig zum Belege genügen, dass wir den Ausdruck Principatus häufig und früh insbesondere in Oesterreich und Steier finden, also in Ländern, wo die von vornherein einheitlicher gestaltete Verfassung der Mark, dann insbesondere der Umstand, dass in ihnen kein geistlicher Fürst seinen Sitz hatte, den Begriff des geschlossenen landesfürstlichen Gebietes rascher in den Vordergrund treten lassen konnte. Schon 1143 und 1183 fanden wir den princeps Stirie erwähnt[14]; die Anschauung des Landesfürsten scheint weiter der Stelle im Vermächtnissbriefe Herzog Ottokars von 1187: cuius provincia cum nostra sit contigua sub unius pacis ac principis facilius valeat utraque moderari iustitia[15], unterzuliegen. Bestimmt spricht dann Herzog Leopold 1202 vom Rechte des princeps terrae auf die Bergwerke und 1209 erfolgt vor ihm der Rechtsspruch, dass die Cisterzienser keinen Vogt haben, nisi defensorem principem, qui caput est terre.[16] Auch den entsprechenden Ausdruck dominus terre finde ich, abgesehen von Urkunde des Herzogs von Niederlothringen, welcher sich schon 1107 patriae dominus nennt[17], nicht früher gebraucht, als in Urkunde Leopolds von 1192, wonach der Herzog als Landesherr die höhere Instanz über dem Richter ist.[18] Dem entsprechen denn vollkommen Stellen, wie 1191: ad gubernandum principatum nostrum; 1192: cum principatum Stirie obtinuisset; 1202: sub nostro principatu (Austrie) constitutis; gubernationem Stiriensis principatus; Orientalis et Stiriensis ducatus principatum.[19]

Fanden wir oben die Gebiete des sächsischen Pfalzgrafen und Landgrafen sehr bestimmt als Principatus schon 1199 bezeichnet, so wird sich ergeben, dass auch auf diese der Begriff des geschlossenen landesfürstlichen Sprengels sehr wohl anwendbar war; ebenso würde das für Böhmen und Mähren der Fall sein, wenn wir hier nicht die angeführten Stellen mit dem ältern Gebrauche in Verbindung setzen wollen.

In der Reichskanzlei bediente man sich des Ausdrucks in früherer Zeit überaus selten. Zuerst, so weit ich sehe, in Urkunde K. Konrads um 1145, wodurch er dem Herzoge von Brabant den Schutz omnium ecclesiarum – sub principatu Lotharingiae constitutarum überträgt[20]; der lotharingische Landesgebrauch mag dabei massgebend gewesen sein; die Fassung, weist auf die Amtsgewalt, nicht den Amtssprengel hin. Schreibt K. Friedrich 1177 an den Patriarchen von Aglei: [58] quatinus assumptis tecum praelatie tui principatus – ad praedictum concilium venias[21], so liesse sich auch hier darauf hinweisen, dass dem Patriarchen in einem weiten geschlossenen Sprengel auch die weltliche Gewalt ausschliesslich zustand, will man nicht etwa annehmen, dass hier ausnahmsweise der geistliche Sprengel, das Patriarchat, gemeint sei. Im J. 1182 unterscheidet der Kaiser den princeps von demjenigen, qui principatum non habet[22], wo das Fürstenamt zu verstehen sein dürfte. Sehr bestimmt finden wir dann den Ausdruck angewandt in einem Rechtsspruche 1216 gerade von sehr unbedeutenden Fürstenthümern, nämlich den duobus principatibus, scilicet inferiori et superiori monasterio in civitate Ratispona constitutis, wo für Recht erkannt wird, nullum principatum posse vel debere commutari vel alienari ab imperio – sine voluntate presidentis principis illius principatus.[23]

Bedenken wir, dass die Reichskanzlei auch in Fällen, wo der Ausdruck sehr nahe gelegen hätte, ihn nicht anwendet, wie z. B. in Kaiserurkunde von 1184 wiederholt nur von der terra ducis Stirensis die Rede ist[24]; dass noch in den grossen Gnadenbriefen für die Fürsten von 1220 und 1232 nur die terra oder das territorium principis erwähnt wird, in dem letztern nur in allgemeinerer Wendung vom Schöpfer die Rede ist: per quem reges regnant et principes obtinent principatus[25]; dass, während bei spätern Erhebungen in den Fürstenstand immer zugleich das Land ausdrücklich zum Principatus erhoben wurde, davon noch bei der Errichtung des Herzogthums Braunschweig 1235 keine Rede ist; dass der Vetus Auctor nur ein beneficium principale, der Sachsenspiegel nur ein Fahnlehn, aber kein Fürstenthum nennt: so dürfen wir wohl annehmen, dass der Ausdruck Principatus, insoweit er dem von einem Princeps regni beherrschten landesherrlichen Gebiete entspricht, sich nur langsam Bahn gebrochen habe, ziemlich Schritt haltend mit der Entwicklung des Begriffs der fürstlichen Landeshoheit.

Anmerkungen der Vorlage[Bearbeiten]

  1. C. d. Westf. 1, 108.
  2. z. B. 1090: Muratori ant. 1, 223.
  3. M. G. 4, 95. Lünig 17b, 111.
  4. Hontheim 1, 295.
  5. Miraeus 3, 18. 1, 666. 2, 1137. 1, 679. 362. Hugo 2, 605.
  6. Miraeus 1, 359.
  7. C. d. Mor. 2, 13. 14. 22. 57.
  8. M. B. 28b, 321.
  9. C. Wibald. ep. 313.
  10. Spilcker l, 186.
  11. Or. Guelf. 3, 621.
  12. Schumacher Nachr. 6, 51.
  13. Ungedruckt
  14. Vgl. § 28 n. 1. 9.
  15. Schrötter 1, 90.
  16. Dipl. Stir. 1, 185. UB. d. L. ob d. Enns 2, 518.
  17. Butkens 1, 30.
  18. Or. Guelf. 3, pr. 31.
  19. Dipl. Stir. 1, 169. 183. 186. M. B. 4, 94.
  20. Butkens 1, 39.
  21. M. G. 4, 150.
  22. M. B. 29, 447.
  23. M. G. 4, 228.
  24. UB. d. L. ob d. Enns. 2, 392.
  25. M. G. 4, 286