Seite:Friedens-Instrument zwischen Den Kayser und dem Reiche und den Aller-Christlichsten Könige Zu Ryswick in Holland den 30. Octobr. Anno 1697. aufgerichtet.pdf/16

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möchten / von den Lotheringischen Commissarien um baares Geld kauffen; Und werden dahingegen alle Wege und Oerther / welche Se. Allerchristliche Majestät durch den Nimwegischen Frieden vorbehalten / gäntzlich hiermit abgethan / und dem Herren Herzoge völlig wieder überlassen.

XXXV.

 Die Kirchen Beneficien so von den Allerchristlichsten Könige biß auff den Tag gegenwärtiger Tractaten conferiret / sollen denen izigen Innehabern / die solche von Se. Allerchristl. Majestät erlanget / geruhig gelassen werden.

XXXVI.

 Ferner ist beschlossen worden / daß alle Processe / Urtheile und Decrete / so von dem Rathe / Richtern und anderen Se. Allerchristl. Majestät Officialen in denen Streitigkeiten und Klagen ertheilet / und zu Ende gebracht / so wohl unter denen Unterthanen des Hertzoges von Lotheringen und Barr / als auch anderen / zu der Zeit da der Allerchristl. König sothane Staaten in Besiz gehabt / statt haben / und völligen effect erreichen sollen / nicht anderst / als wenn Se. Allerchristl. Majestät ein beständiger Besitzer von denenselben Ländern geblieben wäre / und sollen ermeldte Urtheile und Decrete auff keine Weise in zweifel gezogen / annulliret / oder die Vollenziehung derselben verzögert werden. Wiewohl denen Partheyen frey stehen soll / vermöge der Gesetze und Constitutionen die revision der Acten vorzunehmen / indeß aber sollen die ertheileten Sprüche in ihrer Krafft und vigeur bleiben.

XXXVII.

 Gleich nach ratihabition des Friedens / sollen dem Herrn Herzoge die Archive und Schrifftliche Documente / so in der Schatz-Kammer zu Nanci und Barr / wie auch in beyden Registraturen oder sonsten befindlich gewesen und weggeführet worden / wieder ausgeantwortet werden.

XXXVIII.

 Der Herr Herzog von Lotheringen und Barr / kan gleich nach Unterschreibung des Friedens gewisse Commissarios abschicken / welche daselbst auf alles guthe acht haben / die Gerechtigkeit administriren / und die Zölle / Saltzwercke und andere Rechte verwalten / zu gemeinen Landstrassen anstalt machen / und alles dasjenige verrichten mögen / welches dem Herren Herzoge durch völlige Ubernehmung der Herrschafft zugehöret.

XXXIX.

 Wegen der Zölle / und derselben Freyheit bey denen Salz und Holz-Fuhren / so wohl zu Lande als auf denen Flüssen / soll es in den Zustande bleiben / in welchen es in Jahr 1670. gewesen / ohne alle Neuerung.