Seite:Friedens-Instrument zwischen Den Kayser und dem Reiche und den Aller-Christlichsten Könige Zu Ryswick in Holland den 30. Octobr. Anno 1697. aufgerichtet.pdf/22

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

andern zubegehren / was Ihnen aus derselben Erbschafft entweder vermachet / oder geschencket worden / mit gänzlicher Auffhebung aller Rechte / praetensionen / real oder personal Actionen. Gleiche Amnestie, Sicherheit und Rechte sollen auch diejenigen zugeniessen haben / welche von denen Cölnischen Domherren seine Parthie gehalten / und deßwegen denen Canonicaten und beneficien entsezet worden / und sollen nebst allen Rechten der Canonicorum beneficiorum, und Würden wieder in die Stelle und Stand der Collegiat-Kirchen gesezet werden / worinne Sie vor Ihrer Entsezung gewesen / jedoch also / daß die Einkunffte denen iezigen Besizern bleiben / und so wohl diese als die Wiedereingesezeten / die beneficien und Ehren geniessen; Nach Ableben oder williger resignation aber der iezigen besizen / sollen die Wiedereingesezeten die Dignitäten und Einkünffte allein wieder einnehmen / Jedennoch sollen indeß ein jeder nach der Ordnung welche Sie unter sich haben / die praebenden so zunechst auffkommen geniessen. Daß solches auch denen Ober-Kirchen keines weges zu wider sey / lebet man der gänzlichen Hoffnung. Es sollen auch die Erben derjenigen Canonicorum, welche gleichfalls abgesezet / und werenden Kriege mit tode abgangen / deren Güther / Einkünffte und Rechte auch sequestriret oder dem Fisco übergeben / zu Wiedererlangung derselben des §. Es sollen alle beyderseits Vasallen. = völlig geniessen / mit den ausdrücklicher Bedinge / daß die legata, so von denen Verstorbenen ad pias causas[1] hinterlassen / nach derselben disposition von denen zugeordneten Einkunfften ohne Verschub ausgezahlet werden.

XLV.

 Unter der Amnestie sollen auch insonderheit mit begriffen seyn / die Landgrafen von Hessen Rheinfelß / und wegen des Schlosses Rheinfelß / und der gantzen Nieder-Graffschafft Cazenellenbogen / wie auch aller Rechten und Dependentien indem Zustand wieder gesetzet werden / in welchen Ihr Vater Land-Graf Ernst von den Anfange dieses Krieges gewesen / wiewohl alle Rechte des Herren Land-Grafen von Hessen-Cassel ungeschmehlert.

LXVI.

 Es sollen alle beyderseits Uasallen und Unterthanen / Geistliche und Weltliche / Corpora, Universitates und Collegia wieder in ihre Würden / dignität und beneficien gesezet werden / welche Sie vor den Kriege genossen / wie nicht weniger in alle Rechte / bewegliche und unbewegliche Güther / und Einküffte / auch in diejenige welche erkauffet werden können / und mit

den Leben aufhören / welche wehrenden Kriege eingenommen oder einbehalten

  1. zu frommen Zwecken, namentlich zum Besten der Armen, Kirchen, Schulen etc., Formel bei Vermächtnissen