unterschreiben, sich genau zu überlegen, ob Alles genau mit der Wahrheit übereinstimme, da der Herr Staatsanwalt zweifellos bezüglich dieser Aussagen weitere Schritte thun werde. Es sei jetzt noch Zeit, Aenderungen vorzunehmen. Isaak erklärt, daß er bei seiner Aussage beharre. – Mallmann berichtigt noch einige unwesentliche Stellen in dem Protokoll, hält aber im Allgemeinen ebenfalls seine Aussagen aufrecht. Beide Zeugen unterschreiben alsdann das Protokoll.
Auf Antrag des Staatsanwalts beschließt der Gerichtshof: Frau Windthuis, Fräulein Huiskens, den Carl Alst, Fräulein Marie Küppers und Fräulein Lina Bräuer als Zeugen zu laden.
Es wird hierauf der Zeitungs-Berichterstatter Gustav Meyer (Berlin) vorgerufen.
Präs.: Herr Meyer, Sie haben sich einem Mitgliede des hiesigen Landgerichts gegenüber ungebührlich benommen. Es ist selbstverständlich, daß Sie bei dem beschränkten Raume nur einen Stuhl beanspruchen können. Als gestern nun der Untersuchungsrichter am hiesigen Landgericht, Herr Gerichts-Assessor Sieberger den von Ihnen beschlagnahmten zweiten Stuhl einnehmen wollte, haben Sie dem Herrn das Besetzen des Stuhles mit groben Worten verweigert. Herr Assessor Sieberger hat sich Ihnen vorgestellt und Ihnen gesagt, daß er als Untersuchungsrichter wohl ein Anrecht habe, den Verhandlungen beizuwohnen. Darauf haben Sie erwidert: Es ist mir sehr gleichgültig, wer Sie sind. Der Gerichtshof hat aus Anlaß dieses Ihres ungebührlichen Benehmens beschlossen: Ihnen die Eintrittskarte zu entziehen.
Berichterstatter Gustav Meyer: Ich muß bemerken, Herr Präsident, daß ich den Herrn Untersuchungsrichter nicht gekannt habe.
Präs.: Ich habe Ihnen ja bereits bemerkt, daß Herr Assessor Sieberger sich Ihnen vorgestellt hat. Ich fordere Sie also auf, Ihre Eintrittskarte herauszugeben.
Meyer: Ich habe eine Eintrittskarte gar nicht erhalten; ich wiederhole aber, daß ich den Herrn Assessor nicht gekannt habe.
Präs.: Ein Mitglied des Landgerichts wird dem Gerichtshof nicht die Unwahrheit sagen. Gerichtsdiener, dieser Herr hat nicht mehr das Recht, im Innenraum zu verweilen, sondern muß sich in den Zuhörerraum begeben.
Hugo Friedländer: Der Knabenmord in Xanten vor dem Schwurgericht zu Cleve vom 4. bis 14. Juli 1892. W. Startz, 1892 Cleve, Seite 68. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Der_Knabenmord_in_Xanten_(1892).djvu/68&oldid=- (Version vom 31.7.2018)