des Fräulein Rölen, wonach Buschhoff zu seinem Sohne gesagt haben soll: „Ach was, wenn Sie uns nichts beweisen können, dann können sie uns nichts anhaben“, bestätigen wollen. Der Gerichtshof beschließt auf Antrag des Staatsanwalts: diese zwei Personen als Zeugen zu laden.
Alsdann tritt einen längere Pause ein.
Nach Wiedereröffnung der Verhandlung meldet sich ein Geschworener zum Wort: Es herrscht unter den Geschworenen die Ansicht, als habe die Zeugin Winthuis die Frage des Herrn Präsidenten, ob sie etwa den Angeklagten Buschhoff im Küppers’schen Garten gesehen, mit „Ja“ beantwortet habe.
Präs.: Das ist ein Irrthum. Sie werden sich erinnern, meine Herren, daß die Zeugin gesagt hat, der Mensch, den sie gesehen, sei höchstens 18 Jahre alt gewesen. Insofern war eigentlich meine Frage, ob etwa der Angeklagte Buschhoff im Küppers’schen Garten gewesen, überflüssig. Die Zeugin antwortete mir mit einer in plattdeutscher Sprache gesprochenen ironischen Bemerkung. Ich habe vergessen, auch noch ausdrücklich zu konstatiren, daß diese ironische Bemerkung eine Verneinung war.
Vertheidiger Rechtsanwalt Fleischhauer: Ich will erwähnen, daß die Zeugin sagte: „Dat soll woll sinn“. Es ist eine ironische Bejahung, die aber eine Verneinung bedeutet.
Präsident: Da das Beweismaterial sich immer mehr zu vergrößern scheint und mithin keine Aussicht ist, morgen die Verhandlung beenden zu können, so hat der Gerichtshof beschlossen: am Sonntag nicht zu verhandeln und Montag, Dienstag und Mittwoch für die Verhandlung noch frei zu halten.
Erster Staatsanwalt Baumgard: Ich habe soeben ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft zu Dortmund erhalten. Danach hat ein dortiger Buchdruckereibesitzer, Namens Reinhard, bekundet: „Vor 30 Jahren habe ihm in Wesel ein Jude Blut abzapfen wollen.“ Ich habe hierzu keine Anträge zu stellen.
Es wird alsdann nochmals Frau Winthuis vernommen. Diese bekundet auf Befragen: Sie sei am Sonntag, den 26. Juni, Nachmittags zu Besuch bei der Wittwe Ahls (Mutter des Zeugen Carl Ahls) gewesen. Da sei Mallmann und Carl Ahls in die Ahls’sche Wohnung gekommen. Mallmann habe sie gefragt, ob sie eine Vorladung nach Cleve erhalten habe. Sie habe mit Nein geantwortet. Darauf habe Mallmann
Hugo Friedländer: Der Knabenmord in Xanten vor dem Schwurgericht zu Cleve vom 4. bis 14. Juli 1892. W. Startz, 1892 Cleve, Seite 85. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Der_Knabenmord_in_Xanten_(1892).djvu/85&oldid=- (Version vom 31.7.2018)