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Seite:Friedlaender-Interessante Kriminal-Prozesse-Band 5 (1912).djvu/162

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5

ich halte meine Aussage aufrecht? – Zeuge: Das ist richtig, trotzdem hatte ich und fast alle meine Kollegen die Auffassung, der Angeklagte sei infolge der Art der Behandlung und der vielen an ihn gerichteten Fragen verwirrt, zum mindesten sich nicht klar gewesen, was er unterschrieben habe. – Landgerichtsdirektor Erk, der alsdann als Zeuge vernommen wurde, bestritt, daß er den Angeklagten schroff behandelt und ihm nicht Gelegenheit gegeben habe, seine Aussage abzuändern oder einzuschränken. Der Angeklagte habe seine Aussage in vollständig klarer Weise abgegeben und auf wiederholtes Befragen und eingehende Ermahnung erklärt: er halte seine Aussage vollkommen aufrecht. – Vors.: Herr Staatsanwalt Fimmen soll dem Angeklagten gesagt haben: Meyer, wollen Sie vielleicht sagen: „ich glaube, oder es ist möglich“. Darauf sollen Sie gesagt haben: Ach was, da gibt es keine Einschränkung, die Aussage steht fest? – Zeuge: Das ist nicht wahr, wenn ich eine solche Äußerung getan hätte, würde ich ja meine Aufgabe als Vorsitzender vollständig verkannt haben. – Staatsanwalt Dr. Fimmen schloß sich im wesentlichen der Bekundung des Vorzeugen an. Wenn er den Antrag gestellt hätte, dem Zeugen eine solche Frage vorzulegen, dann hätte sie doch gestellt oder der Antrag abgelehnt werden müssen. – Vert. R.-A. Dr. Jonas: Herr Staatsanwalt, Sie sollen Ihre Frage nicht in die Form eines Antrages gekleidet, sondern den Angeklagten direkt gefragt haben, ob er nicht sagen wolle: ich glaube, es ist möglich. Darauf soll der Vorsitzende gesagt haben: Ach was, das nützt ja nichts, die Aussage steht doch fest, es gibt jetzt kein Zurück. – Zeuge: Ich erinnere mich jetzt, eine solche Frage an den damaligen Zeugen Meyer gestellt zu haben, der Herr Vorsitzende versetzte darauf: „Das nützt doch nichts“, er hat aber die Frage dem Angeklagten vorgelegt. – Gerichtsassessor Dr. Rumpf bezeichnete es als unwahr, daß der Angeklagte durch den Vorsitzenden im Prozeß Schweynert verwirrt gemacht worden

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 158. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_5_(1912).djvu/162&oldid=- (Version vom 15.7.2024)