Zum Inhalt springen

Seite:Friedlaender-Interessante Kriminal-Prozesse-Band 5 (1912).djvu/240

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5

sein Verhalten im Zweikampfe die fünf Kinder ihres Vaters beraubt. Es ist das um so schlimmer, da die Kinder von der Mutter für immer getrennt sein dürften. Strafmildernd kann hier höchstens in Betracht kommen, daß Frau v. Bennigsen um mehrere Jahre älter als der Angeklagte ist, und daß mithin die Schuld mehr auf seiten der Frau v. Bennigsen liegt. Ich ersuche Sie, meine Herren Geschworenen, die Schuldfragen zu bejahen. – Vert. R.-A. Dr. Stehmann: Ich kann mich den Ausführungen des Herrn Ersten Staatsanwalts im allgemeinen anschließen, ich weiche nur bezüglich der Ausführungen über das Strafmaß von dem Herrn Ersten Staatsanwalt ab. Ich behalte mir die Ausführung hierüber vor. – Der Angeklagte erklärte auf Befragen des Vorsitzenden, daß er nichts mehr zu sagen habe. Der Vorsitzende erteilte den Geschworenen die vorgeschriebene Rechtsbelehrung. Darauf zogen sich die Geschworenen zur Beratung zurück. Nach kaum 20 Minuten traten die Geschworenen wieder ein. Der Obmann verkündete, daß die Geschworenen beide Schuldfragen bejaht haben. Der Erste Staatsanwalt beantragte, den Angeklagten zu acht Jahren Festung zu verurteilen. – Vert. R.-A. Dr. Stehmann: Ich muß diesen Strafantrag als einen außergewöhnlich hohen bezeichnen. Es muß doch berücksichtigt werden, daß der Angeklagte offenbar in den Zweikampf ging, um seine Schuld Zu sühnen. Ich verkenne nicht, daß der Angeklagte frivol gehandelt hat, allein es darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Angeklagte um mehrere Jahre jünger als Frau v. Bennigsen ist, und daß wohl kaum ein anderer unverheirateter Mann der Verführung dieser Frau widerstanden hätte. – Erster Staatsanwalt: Diesen Umstand habe ich bereits als Milderungsgrund angeführt und dies auch beim Strafantrage berücksichtigt. Die Festungsstrafe ist verhältnismäßig eine milde, deshalb muß sie aber wenigstens eine hohe sein. – Nach nur kurzer Beratung des Gerichtshofes verkündete der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor

Empfohlene Zitierweise:
Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 236. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_5_(1912).djvu/240&oldid=- (Version vom 31.7.2018)