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Den Schrecken und Verheerungen des dreißigjährigen Krieges wurde im Jahre 1648 durch den westphälischen Frieden ein Ende gemacht, und bei diesem Friedenschluß unter anderem bestimmt, das das Jahr 1624 als Normaljahr für den streitigen Besitzstand des kirchlichen Vermögens gelten solle. Was am 1. Januar dieses Jahres nachweislich den Katholiken gehörte, mußte ihnen verbleiben, und was die Protestanten als in ihrem Besitz befindlich nachweisen konnten, verblieb ihnen. So wird denn auch dem Pastor Dörhoff aufgegeben, diesen Nachweis in Betreff der Rosbacher Kirche zu liefern. Auf sein Ersuchen wird im Februar 1671 von dem Notar Jakob Heinrich Wilhelmi eine amtliche Urkunde aufgenommen und darin durch Zeugenaussagen und vorgelegte schriftliche Beweisstücke auf's klarste dargethan, das die Gemeinde vor, in und nach dem Jahre 1624 die lutherische Religionsübung gehabt habe, und Johannes Montanus unmittelbar nach Mittler lutherischer Pastor gewesen und bis an seinen Tod geblieben sei. Es werden in diesem notariellen Instrument Zeugen genannt, welche den Pastor Mittler noch gut gekannt und die ganze Zeit der Amtswirksamkeit seines Nachfolgers Montanus durchlebt hatten, darunter auch eine 80jährige Katholikin, Eva, Winandts Frau, zum Hof.

Hatten die Unruhen des dreißigjährigen Krieges durch den westphälischen Frieden ihr Ende erreicht, so die Wirren des Erbfolgestreites durch den Theilungsvertrag von Cleve vom 19. September 1666, in welchem das Herzogthum Berg dem Pfalzgrafen definitiv zugesprochen wurde. Die kirchlichen Verhältnisse wurden sodann 1672 in einem Religionsvergleich zwischen Brandenburg und Pfalz-Neuburg geordnet. Es wird in beiden Ländern den Augsburgischen Confessionsverwandten lutherischer und reformirter Religion, wie den Katholiken, volle Religionsfreiheit und öffentliche Religionsübung an jedem dazu berechtigten Orte gewährleistet. Der Churfürst von Brandenburg wird Schutzherr der Protestanten in Jülich und Berg, der Pfalzgraf dagegen Schutzherr der Katholiken in den Brandenburgischen Landen, Cleve, Mark und Ravensberg. In diesem Religionsreceß findet auch Rosbach als Gemeinde Augsburgischer Confessions-Verwandter lutherischer Religion Erwähnung und die volle staatliche Anerkennung, sowie Bestätigung in allen ihren Besitzthümern und Rechten.

Am 7. Februar 1673 wurde Dörhoff in einer eigenthümlichen Art überkommener Rechte, in den sogenannten Hauptrechten, bestätigt. Diese Abgabe, ähnlich etwa dem heutigen Erbschaftsstempel, war zur Zeit der Lehnsherrschaft und Leibeigenschaft an den jedesmaligen Landesherrn entrichtet, dann aber noch in grauer Vorzeit von irgend einem dieser Herrscher die Kirche in Rosbach

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Josua Julius Garschagen: Die evangelische Gemeinde Rosbach a. d. Sieg. Albert Pfeiffer, Solingen 1884, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:GarschagenRosbach1884.pdf/17&oldid=- (Version vom 6.4.2021)