Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S030.jpg

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bey des Stüffts Einkommen noch viel oder wenig per Rest verbleibe, sollen es beede Herrschaften mitainander theilen und ad pias causas ihres Gefallens verwenden. Nun hat dies continuirt bis ad annum 1592 hat die unruewige calvinische Herrschaft Rottenstein abermalen per forze erzwingen wollen, das Stüfftseinkommen in 2 theil abzutheilen; seyndt auch 1593 unterschiedliche Cavalire und vom Adel als „Schiedtleith“ nacher Grönenbach kommen, solche Abthailung des Stiffts vorzunemmen. Unterdessen hat die kath. Herrschaft in Grönenbach, Alexander von Pappenheim, (jedenfalls im Gewissen beunruhiget, wie mit der frommen Stiftung ihrer Vorfahren vorgegangen werden sollte), solches uff Augspurg berichtet und als die Tagessazung angesagt gewesen, ist am abend zuvor der Herr Weihbischoff von Augspurg hieher ins Stüfft kommen, des andren Tags als beede Herrschaften und andre Herren beysammen im Stüfft in der Ritterstuben gewesen, der Herr Weihbischoff zu Ihnen getretten und wider solche Abthaillung protestirt und also die Sach zertrennet worden.“ Nichtsdestoweniger ist zwischen beeden Herrschafften damahlen ein recess auffgerichtet worden, crafft selbigem es beym Vertrag 1577 sein Verbleiben völlig haben solle. Wie hartnäckig Philipp von Pappenheimb auf die Einziehung und Secularisierung des Chorherrnstiffts Grönenbach erpicht war und seinem alten Vetter, dem kath. Alexander von Pappenheim in Grönenbach, nach dieser Richtung hin incommodirte, geht klar hervor 1tens aus dem im Originale noch vorhandenen Kayserl. Rescript d. d. 2. März 1577 (bischöfl. Archiv Augsburg), worin der Kaiser Rudolph der Andere von Gottes gnaden Erwelter römischer Kayser an Philipp von Pappenheim schreibt: „Dieweilen wir nun aus deines vetteren abermalen einkhommenen beschwernusschriften soviel vermerken, daß du nicht desto minder ungeachtet unseres mehreren Kayserlichen bevelchs mit Zerthailung des Stüffts eigenthättlich fortfarrst, indeme daß du berürtes Stüffts Zinß, gülten und Renthen zum halben theil und soviel deine Unterthanen deren zu raichen schuldig, durch angelegte verpott und Arrest aufhebest, auch zu einziehung derselben ainen besonderen Schaffner (der auch sein Underhaltung aus dem Gestüfft haben soll) geordnet und also bemelten deinen Vettern seines Herbringens und possession wider den außtrucklichen Inhalt der Fundation selbst aigenthettlich und de facto entsetzest, welches dir aus den in deiner vermainten protestation angezogenen unerheblichen Ursachen gar keineswegs gepüret, sondern jezo angeregter Stifftung und danebens gemainen beschriebenen Gaistlichen und weltlichen Rechten darzu auch dem durch dich selbst allegirten Religionsfrieden gestracks zuwider und deßwegen bemelten deinem Vettern zu schädlichen Verfang, sonderlich aber zu verachtung unseres Kayserl. billichen bevelchs und künfftiger ärgerlicher Nachfolg im hayl. Reich mit nichten nachzusetzen und nachzugestatten ist, Hirumb so haben wir tragenden Kayserl. Amtshalber nit unterlassen wollen, dich dieses deines in denen Güetter und Gefällen, die von Ewren Voreltern zur Kirchen vergebet und weder in aines oder des anderen Privati commercio sein, viel weniger getheilt werden können noch sollen, vorgenommenen Unfuegs nochmal zu erinnern und bevelchen dir nochmals hiemit alles Ernsts und by unsrer Kayserl. Ungnad, daß du von fürgenommener Zertrennung des Stüffts abstehest, den bestellten