Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S086.jpg

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hierunter die Gepühr richten, so haben uns Räthen die 2 Kayserl. Commissarii aufgetragen, daß wir bei noch wehrenden Craiß-Convent uns einer Mahlstadt und gewissen kurzen Termins vergleichen, die beederseits Partheien citiren und solche Restitutionssach dem Instrumento pacis gemeß exsequiren sollten. – Die H. Räthe der beiden Commissarii bestimmten 26./16. Juny und als Ort Ravensburg, ersuchen H. Grafen Fugger, jemand Bevollmächtigten mit genugsamber Instruction, Gewalt, Vollmacht und Mitsichbringung der benöthigten Documenten und auch etwas Geldmitteln zur Erstattung der Zöhrungs- und Reisekosten zu schicken.“ So erfolgte denn nun die Zusammenkunft in Ravensburg und die wichtige Signatur, die aber ebenfalls den religiösen Reibereien und Streitigkeiten rechtlich kein definitives Ende bereitete für Grönenbach.


23. Ravensburger Signatur d. d. 2. Juli/21. Juni 1650.

„Demnach über die in des heyl. Röm. Reichsstadt Lindau ferndigen Jahres vollzogene Executions Commission und darüber erteilten Signatur beeden des hochlöbl. schwäb. Kreisausschreibenden Fürsten, von denen ad punctum gravaminum et amnestiae und dessen zu Nürnberg deputirten gewester Churfürsten und Ständ Vollmächtigten Räten und Gesandten etliche zwischen dem hohen Stifft Augsburg und Grafen von Pappenhaimb vorlaufende Klagen, die Kirch zu Grönenbach, Zehenden und andre Jura betreff ad cognoscendum et exsequendum unter dem dato 11. Febr. negsthin zu kommen, hierauf auch zu deren deßwegen uf den 26. Juni in des H. Reichs Stadt Ravensburg angestellten kays. Subdelegations Commission H. Administrator gedachten hohen Stiffts Augsburg neben dem H. Abbten des fürstl. Stiffts Kempten auch die HH. Grafen Fugger an einem sodann die gesammbte H. Grafen von Pappenheimb andernteils nacher Ravensburg vertaget und selbige durch ihre allerseits abgeordnete Gewalthaber erschienen, als haben hochgedachter Ihre Fürstl. Fürstl. Gndn. Gndn. subdelegirte endesunterschriebene Commissarii die Parteien in ihrem Vor- und Anbringen zu Genüge angehört vernommen und wie hernach folgt entschieden:

Erstlichen obwohlen beede fürstl. Stifter Augsburg und Kempten unterschiedliche Behelf, warum der Reformirten Exercitium zu Grönenbach nit wieder zu gestatten, eingeführt, so haben doch gedachte Kayserl. Subdelegirte aus allem demjenigen, was bei dieser Commission einkommen, keine genugsambe Ursachen finden können, dasjenige was sub dato 9./19. May 1649 in obangeregter Sach bei damals zu Lindau vorgewesten Commission decretirt worden zu rescindiren, deßwegen dieselben es nach der Zeit bei damals erteilter Signatur bewenden lassen, weilen hingegen

2. zum anderen unstrittig, daß in crafft des Vertrags de anno 1577 in anno 1624 und unvordenklich hero das jus praesentandi die Geistlichen im Stift Grönenbach bey der katholischen Grönenbach’schen Herrschaft