Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S124.jpg

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Spital Grönenbach iärlich 50 fl.; 7°. die übrigen pia legata alle nur lauttere Allmuesen in specie aus der Herrschaft Haus-Arme, Leibaigene Underthanen, welches unter ihnen sollte ausgetheilt werden.

Was nun Erstlichen die 6 Jahrtäg belangt, werden selbige bisher quatemberlich gehalten und den Priestern ein weit Mehreres als die Fundation mit sich bringt, gegeben; denn bey 4 gestifften Jartägen sollen sein allzeit 6 Priester, so daß ie 3 im Stifft und 3 Frembde, bey den andren Zweyen Jartägen nur die 3 Stüfftspriester und kein Fremdter und wenn man will ad verbum nachgehen der Fundatoren, gehört dem H. Decano im Stüfft von allen 6 Jartägen mehr praesenz nit dann 4 fl., den andren zwey Priestern Jedem 4 fl., den 3 frembdten Priestern von den 4 Jartägen iedem 3 fl. 20 kr.; das belaufft sich zusammen von allen 6 Jartägen uff die ganze Priesterschafft 25 fl. und 21 kr.

Ferner ist man dem Hailligen schuldig von diesen 6 Jartägen mehrer nit nach Betrag der Stüfftung als 49 kr., das hat man noch bis dato nit geben; dem Mesner seine völlige Präsenz von diesen Jartägen ist schon viel Jahr hero als 3 fl. 15 kr. bezalt worden, dem Schuelmaister und Musicanten ist bishero auch nichts geben worden, den armen Leuthen für Spendtbrodt deßgleichen. Da man aber die völlige gestüffte 6 Jartäg in natura würde halten lassen, erfordert es nach lauth der Stüfftung in allem 43 fl. 21 kr. Hierüber ist unpartheiisch zu judiciren, ob es sich nit thuen lasse, die 6 Jartäg in die 4 Quatemper in perpetuum zu ziehen, gewiße Zahl 4 oder 5 Priester dazue zu beruffen, Ihnen Ihre geschöpfte Präsenz der 25 fl. 21 kr. in 4 theilen iedem gleich zu geben, dem Heilligen seine 49 kr. hette man „wirklich“ wie auch dem Mesmer seine 3 fl. 15 kr. zu bezalen; das belaufft 29 fl. 25 kr., das Übrige, 13 fl. 56 kr., könnte man darvon den Musicanten etwas assigniren, den Rest den Armen, etwan alzeit an Allerseelentag. Erst wann die 600 fl. wegen Ihrer hochsel. Excellenz (Ott Heinrich Fugger) völlig außgeben weren worden, uff ewige Zeit vor der Kirchen ausgeteilt werden, würden also solchergestalten die völlige 43 fl. 21 kr. ausgeteilt.

2°. Die gestüffte 200 fl. den Priestern im Stüfft und nachher Altusried versehen sich dahin, daß man zwar iärlich solches gelt bezahlen solle, herentgegen ist des Herrn fundatoris expressé Meinung gewesen, den Zeller Zehendt und Früemeß Einkommen (in Altusried) für sich und seinen Erben zu reserviren und wann man solchen Zeller Zehendt und Früemeß Einkommen, so die Güetter alle wider recht in esse kommen, unparteyisch will taxiren lassen, was bey Friedenszeiten ertragen, so belaufft es sich uffs wenigst in die 300 fl., dahero dann und weilen Ihre Hochsel. Excellenz H. Graf Ott Heinrich Fugger wohlsel. diese beede Stücken, den Zeller Zehent und Früemeß den Geistl. anno 1627 restituirt und also ein weit mehreres geben als das legatum an ihm selbst gewesen wäre, dahero

3°. et 4°. Unpartheyische judiciren können, ob nit billich per se solche 200 fl. gestohlen und hinfüran denjenigen, so solche beede Stuck in perpetuum gaudiren werden, auch die wochentliche 2 heyl. Seelmessen zu lesen und

5°. Jeder am Sambstag ain heyl. ljtaniam zu betten, von rechtswegen möge uffgeladen werden.