Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S134.jpg

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in hoc puncto; was es mit der amnestia für eine beschaffenheit, ist oben notirt. Daß das fürstl. Stifft Kempten anno 1621 oder 22 eine Abschaffung des Prädicanten nit befuegt gewesen, wirdt selbiges dies auch selber abzumanuteniren und red und antwort darumb geben müssen.

3. Die zwey Kayserl. Commissiones und Signaturen, worauf sich die Reformirten beziehen, anlangt begehren die Catholische nit zu (annihiliren) anhibiren, sondern lassen selbe sein und verbleiben, weilen selbe ex falso praesupposito erteilt und also bis auff diese Zeit in ihren Kräften verbleiben ex dicto supposito, weilen aber ein substantialis error erkennt worden, kann es gar nit für ein praesumptio justitiae gehalten werden und ihnen selbsten kein jus machen. Daß sie anno 1649 und 50 gehalten worden, leugnet niemand, daß sie aber detecto errore unkräfftig geworden, ist anselbsten klar genug.

Die Catholischen handeln gar nit in fraudem, wann sie den Adversariis ihren fraudem an den Tag geben, wie beschehen und erwiesen worden, viel weniger handeln sie vermessentlich, wie falsch und vermessentlich Gegentheil sie anclagt, indem sie die H. Commissarios anclagt, als haben sie praecipitanter gehandelt, sondern sagen, sie haben secundum allegata nit anderst wegen judciren und diputiren die Catholische signaturas gantz nit allein errore detecto, ob mans reassunirete.

Nun wiederumb auff die ungebührende Inzichten der Calvinisten zu kommen, als theten die Catholische in fraudem handeln, da sie erst nach 20 Jaren angezogen kommen, da die Zeugen abgestorben, ist dies wiederumb ein Ungrundt, weilen man wie oben vermelt, gleich dorten und noch bis dato darwider exzipirt, protestirt, auch weilen noch die meisten falschen Gezeugen gelebt, dahero die rescripta erkennt worden.

Daß die Catholische vorgeben H. Langhans, den sie Calvinisten allegirt, er sey 1. Januario 1624 in Grönenbach gewesen, habe den 30. Decembris 1623 zue Viechtach ein Kind getauft, ist aus den Attestationen erwiesen; daß er zu seiner Heimbkunfft solle als ordinarius propria manu das Kind eingeschrieben haben, stehet den Calvinisten zu erweisen und ist nichts völlig erörtert viel weniger kann noch soll das Rotensteinische Testament alles decidiren, weilen es nur ein Privatpunct, von Privatpersonen gemacht und verfertigt worden absonderlich, da selbiges mahl die Religion im römischen Reich noch nit ist permittirt gewesen. Demnach sind die vermeint Calvinische