Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S172.jpg

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nicht mehr speisen, sondern nach Schluß der Mahlzeit, nachdem eine ziembliche Zeit in Discurs und poculando zugebracht, ist dieser Tag also beschlossen und mancher mit guatem Rausch ins Beth gewiesen worden.“

Im Jahre 1639 erlosch der Mannstamm der Rotensteiner-Pappenheimer Linie im Allgäu und wurden nunmehr die Fürstäbte von Kempten auf dieses feudum apertum Rotenstein, auf das die Nebenlinien derer von Pappenheim-Stühlingen-Fürstenberg fälschlich Anwartschaft erhoben, aber auch auf den schon durch den Tod Alexanders von Pappenheim in Grönenbach, † 1612, apert gewordenen zweiten Lehensteil Grönenbach aufmerksam, den durch einen Rechtsirrtum die Fugger von Kirchberg-Weißenhorn in Besitz genommen, und begannen nunmehr gegen diese Eindringlinge – Pappenheim-Stühlingen-Fürstenberg – und Fugger von Kirchberg-Weißenhorn – einen Prozeß, der 43 Jahre währte und der laut juristischem Entscheid durch Innsbrucker Rechtsgelehrte, d. d. 2. Mai 1690, datum Innsprugg ex Stubâ Academicâ zugunsten Kemptens entschieden wurde, jedoch so, daß das Kemptner Stift die zu den Lehen (feuda) hinzugekauften und neuerworbenen Appertinenzien eigens bezahlen und entschädigen mußte, zuerst 1692 an die Pappenheimer 65 m. fl., dann 1695 an die Fugger 60 m. fl., d. i. 65 000 resp. 60 000 fl.

Für diese große Summen nun scheint das Stift Kempten sich eine Entschädigung gesucht zu haben in dem Kollegiatstifte Grönenbach. Die reichen Einkünfte des Stiftes sollten die Lücken füllen in des Fürstabtes leeren Geldkasten, das Stift sollte aufhören und Grönenbach wieder eine einfache Landpfarrei werden, was sie schon vor 1479 gewesen; also was anno 1803 wirklich geschehen durch die damalige Kurpfalzbayrische Regierung in der sog. Säkularisation, das erstrebte 1692 bereits Fürstabt Rupert. Gleichsam als schwebte dem edlen fundator Ludwig von Rotenstein bei Errichtung dieser seiner Stiftung dieses Zukunftsbild vor Augen, hat derselbe in seinem Stiftungsbrief festgesetzt: „Keiner seiner Erben dürfe diese Kastenvogtey über das Collegiatstifft aus der Erb- und Freundschaft auf keinerley Weis veräußern; im falle aber einer derselben diese Alienatio undernemmen sollte, solle ein Dechant und Capitul des neuen Collegii ihne, Erben, bitten, solches nit zu thuen und da dieser dennoch auf der Alienation beharren würde, solle alsdann ein Decan und Capitul befugt sein, sich mit der Kastenvogtey an einen s. t. regierenden H. Bischofen zue Augsburg zu ergeben.“ Deshalb richtete der damalige Dechant Joh. Gg. Koller am 2. März 1694 an den Bischof von Augsburg nachfolgendes Schreiben: