Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S176.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
– 176 –

nit auf einen frembden, nemblich auf einen H. Bischoffen zu Augspurg, sondern die feudal Rechte an den direkten H. sage an das fürstl. Stifft Kempten heimb fallen müesse.

10°. Mit dieser ungeräumbt gegnerischen Praetension aber würde dem Lehenherrn nur desto mehr billigste Ursach gegeben, nit nur diese Vogtey, sondern auch die „verstifftete Nutzniesung“ der Lehengüter einzuhalten, welche von der Collegiata weder nach hundert noch nach tausend Jahren, obstante perpetua mala fide orta ex certa scientiâ sei feudalis utpote in litteris fundationis expressa nit haben praescribirt werden können.

11°. NB! Augspurg wolte zwar gern diesen Streitfall vor sein kirchliches Forum ziehen, Kempten aber bestand praecise auf der Zurücknahme seiner Lehenstücke und Lehensappertinenzien als einem „weltlichen Afterlehen“ des Reiches, folglich die vorrichterliche Frage, ob diese stuck Lehen seyen und ob sie gegen den Text cap. 56. feud. 2. auch zu frommen Zwecken verschafft werden können und daher ad forum imperiale gehörig ist. Als Hauptsache seye zu wissen, daß der Geistlichen Herrenstifft nicht bestehe und niemals bestanden habe in der vom Stiffter vorgeschriebenen Form, da im Gegenteil sicher sey, seit mehr als 150 Jahren habe dieses Gestifft Grönenbach niemals das Zeichen, das essentielle, noch auch den wahren Charakter eines Collegiatstifftes besessen, dum nullum habuit insigne, nullum sigillum, nullum protocollum capitulare, nullam decani electionem concessam, nullam administrationem bonorum, sed hanc a patronis semper exercitam, des weiteren im Stifftshause niemals mehrere Cleriker gewesen, denn ein sog. Decan, eigentlich aber Pfarrherr, mit einem Gesellpriester, wie es schon lange vor der angeblichen Collegiatsgründung in Usus gewesen.“

Des weiteren warf der Fürstabt zu Kempten nachfolgende Punkte zur Streitfrage auf:

1. Ob ein kirchlicher Oberer oder irgend jemand anderer gegen den Willen des Landesherrn eine einfache Pfarrkirche in eine Collegiatkirche umwandeln könne? (Das war anno 1479 in Grönenbach nach Auffassung der Kemptner geschehen.)

2. Was für Rechte stehet dem Stifft Kempten zu gegenüber den Zinsen, Gilten und Einkünften, die durch die Fundation Ludwig von Rotenstein der Grönenbacher Collegiatskirche bestimmt worden sind?

3. Ob der dominus directus, d. i. der Lehensherr, nachdem das Lehen offen geworden und an den Lehensherrn wieder zurückgefallen,