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Schulgeldes für die Sonntagsschüler als Maßstab der Konkurrenz angenommen werden. Das war der kath. Einwohnerschaft Grönenbachs zu wenig, und sie protestierte energisch in einer Gemeindesitzung und wandte sich in einer Eingabe an S. Maj. den König, daß die Filialisten, die ja anfänglich immer ihre Kinder in Kirche und Schule zu Grönenbach geschickt hätten und die ja erst seit 1811 nur geduldete, exponierte Surrogatschule hätten, zur vollen Konkurrenz herbeigezogen werden dürfen; es blieb jedoch beim Bescheid der K. Regierung vom 6. Juni 1828. Aber auch die Filialisten waren mit dieser ihnen gewordenen minimalen Konkurrenz durch den Entscheid des K. Landgerichts Grönenbach und der K. Regierung nicht zufrieden und suchten gänzlich Befreiung von jegl. Konkurrenz zu erreichen und begannen einen 4jährigen Rechtsstreit durch den K. Advokaten Hörmann in Kempten v. J. 1828–1832, gewannen aber nichts als – die Kosten ihres Anwalts. Das bereits angekaufte Amtshaus wurde wiederum verkauft und ging 1836 in den Besitz des Bräumeisters Alexander Madlener hier über. Das alte Schulhaus wurde vergrößert und später 1838/39 das neue nunmehrige Schulhaus H. Nr. 91½ erbaut an Stelle, wo der ehemalige Stifts-Zehentstadel stand, den der bayr. Fiskus 1804 zu einer „Beschälanstalt“ eingerichtet hatte.

Im Pfarrarchiv ist noch ein von Herrn Dekan Megglin (1663 bis 1682) geschriebener Akt da, aus dem hervorgeht, daß die Schulmeister damals vor Beginn ihres Schulamtes einen Eid leisten mußten: Factâ professione fidei, nach Ablegung des Glaubensbekenntnisses schworen sie folgenden Eid: „Juramentum ludimagistri: Ich N. N. verhaisse und gelobe dem Allmächtigen Gott, Mariae seiner lieben Mutter, den Hailligen Aposteln Philippo und Jacobo unseres Collegiatstiffts und Pfarrkürchen Patronis, auch allen lieben Hailligen Gottes, daß ich dieß mein aufgetragen Schuel-Ambt getrewlich verrichten, den allein seligmachenden Römisch-Katholischen glauben bekennen und lehren will: auch auf keinerlei weiß zulass, das uncatholische Büecher in die Schuel gebracht oder von meinen Schuelkindern, viel weniger von mir oder den Meiningen gelesen noch gelehrt werden. – Neben dem versprich ich auch, daß ich meinem H. Decano und dessen Geistlichen als Obrigkeit sowol in der Kürchen alß Schueldienst wie auch in allen mein Ambt betreffenden Sachen unterthänig und gehorsamb sein wolle. Also helff mir Gott und die hl. Evangelia. Duos dextros digitos imponat Imagini in Rituali fol. 592.“

Im Jahre 1620 schrieb der damalige Stiftsdechant an Herrn Grafen Ott Heinrich, d. d. 8. Febr. 1620, „daß ein Singknabe Dionysius