Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S234.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
– 234 –

1 Malter roggen, 1 Malter Veesen wie auch wegen der Stüftsknaben das Singgeld wegen der Music von jedem 15 kr. all quartal, ebenso vom lieben Hayligen 6 fl.“, wofür Er an allen Sonn- und Feiertagen auf dem Chore mithelfen mußte.

Die Hochgräfl. Fuggersche Kanzlei in Grönenbach, d. d. 4. Sept. 1667 (Neub. Kreisarchiv): „H. Graf Bonaventura Fugger hat in seiner Anwesenheit allhier, insonderlich aber bey Aufnamb der Stifft und Haylligen Rechnungen vernemmen müeßen, daß sich der alhero in Grönenbach anwesende Schuelmaister Johann Zeber bey dem Gottesdienst und Music seinem Dienst gemäß sich wenig könne gebrauchen lassen und dahero Ihro Hochgräfl. Gnaden Ursache nehmen müssen, solche Verrichtung anderen aufzutragen und dannenhero mehr leuth seinethalben aufnemmen, welches nun dem Styfft und Hayligen ziemblich schwer fallet; nichtsdestoweniger wollen Ihro Hochgräfl. Gnaden Ihme „Zeberen“ beim Schuldienst in gnaden noch länger und auf sein Wohlverhalten verbleiben, auf Ihme diejenige Besoldung, so alle vorige schuelmaister gehabt, gnädig folgen lassen: nemblich vom Hayligen 30 fl. an gelt, vom Stüfft 2 Malter roggen, 20 Viertel Veesen und 1 Malter Haber, auch 4 Claffter Waldt oder 6 Stüffts-Claffter aus dem Gestüfts-Holz, welches aber Er auf seine Costen machen und führen lassen solle. Mit dieser Besoldung solle Er, schuelmaister, wie die Vorige auch gethan, sich bemiegen lassen, nichts destoweniger dernach dem Gottesdienst beywohnen, auch die Kinder dergestalten instruiren und quoad pietatem als eruditionem möglichst anhalten und seinen Fleyß hierdurch nach seiner Schuldigkeit bezeugen; vermainth er dann seine sach ietzo oder inskünfftig zu bessern, soll Er an seinem Glück niemalen verhindert werden.“

Am 14. Dez. 1667 wendete sich nun Johannes Zeber beschwerdeführend an Herrn Graf v. Fugger Bonaventura wegen Kürzung seines Gehaltes mit der Bitte, man möge ihm die vor einem Jahre versprochene Besoldung ganz belassen; im Signat vom 19. Dez. 1667 wird seitens des Herrn Grafen dem Supplikanten bedeutet, „daß ihme aus Gnaden das Holtzgeld oder Schneidelohn zum halben Thail vom Schaffner entrichtet werden, im übrigen bleibt es bei dem jüngst ihme ergangenen Dekret.“

Eine neue Supplik reichte der Schulmeister Jacobus Eisenberger im Oktober 1675 ein. „Ihro hochgräfl. Gnaden geruhen in Frieden, solches unwürdiges Memoriale gnädiglich anzuhören; als nun ich mich laider so schwerlichst wegen so teurer Zeit und auch sogar schlechten progreß der schuelkinder ernähre und fortbringe, würdt ich nottrungenlich