Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 134.jpg

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Als Aenderung eines Namens ist auch die Hinzufügung eines weiteren Namens sowie, unbeschadet der Vorschriften der Verordnung, die Bezeichnung gleichnamiger Ortsbürger betreffend, vom 27. November 1832, die Beifügung eines sonstigen Zusatzes zu dem Namen anzusehen.
Der Genehmigung zur Aenderung des Namens hat eine Sachuntersuchung vorauszugehen. Das Verfahren wird durch Verordnung geregelt.

Schutz der Adelsbezeichnungen.

Artikel 3.
Die Vorschriften des § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf das Recht zur Führung der Adelsbezeichnungen auch insoweit, als sie nicht Bestandtheil des Namens sind, entsprechende Anwendung.

Vereine und Stiftungen.

Artikel 4.
Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie für die Genehmigung zu einer Aenderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Ministerium des Innern zuständig.
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit tritt mit der Bekanntmachung durch das Regierungsblatt, die Genehmigung zu einer Aenderung der Satzung mit der Bekanntmachung an den Vorstand in Wirksamkeit.
Die Einsicht der von dem Vereine bei einer Behörde eingereichten Satzung und der darauf bezüglichen Schriftstücke ist Jedem gestattet. Von der Satzung kann Jeder auf seine Kosten eine Abschrift fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Artikel 5.
Für die Stellung der Antrags auf Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie für die Erhebung des Einspruchs gegen die Eintragung eines Vereins oder einer Aenderung der Satzung in das Vereinsregister nach § 61 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Kreisamt zuständig, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
Artikel 6.
Für die Entscheidung über den Antrag des Kreisamts auf Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für die Entscheidung über