Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 137.jpg

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Abgabe von Willenserklärungen gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes.

Artikel 16.
Ist eine Willenserklärung gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes abzugeben, so genügt, wenn die Verwaltungsbehörde derselben aus mehreren Personen besteht, die Abgabe gegenüber dem Vorsitzenden.

Rechte an Sachen, die zum gemeinen oder öffentlichen Gebrauche bestimmt sind.

Artikel 17.
Sachen, die zum gemeinen oder öffentlichen Gebrauche bestimmt sind, wie öffentliche Wege, Straßen, Brücken, Plätze, Brunnen, Flüsse, Schiffahrtskanäle, Häfen, Kirchen, Friedhöfe, können, so lange diese Bestimmung dauert, nur insoweit veräußert, ersessen oder mit einem Rechte belastet werden, als ihre Bestimmung es zuläßt.
Die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Erwerb oder die Belastung der im Abs. 1 bezeichneten Sachen ausschließen, beschränken oder in weiterem Umfange gestatten, werden durch die Vorschrift des Abs. 1 nicht berührt.

Staatlich anerkannte allgemeine Feiertage.

Artikel 18.
Allgemeine Feiertage im Sinne des bürgerlichen Rechtes, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung sind:
Neujahrstag, Charfreitag, Ostermontag, Christi-Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, erster und zweiter Weihnachtsfeiertag, in der Provinz Rheinhessen außerdem Frohnleichnamstag, Mariä-Himmelfahrtstag und Allerheiligentag.

Verjährung.

Artikel 19.
In vier Jahren verjähren:
1. die Ansprüche auf Zahlung von Kosten in Gerichts- und Verwaltungssachen, unbeschadet der Vorschrift des § 5 des Deutschen Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878;
2. die Ansprüche der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechtes, ihrer Geistlichen und Bediensteten wegen der Gebühren für Amtshandlungen;
3. die Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben und Gefälle, welche an die Staatskasse, an Gemeinden oder andere Kommunalverbände, an Kirchen und