Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 145.jpg

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oder Annahme an Kindesstatt Familienangehörige geworden sind, nicht auf Kinder, die zur Zeit des Vertragsabschlusses aus dem Hausstande des Berechtigten ausgeschieden waren, und nicht auf uneheliche Kinder, die nach der Schließung des Vertrags geboren worden sind.
Artikel 46.
Mit dem Tode des Berechtigten erlischt die Befugniß der übrigen Personen, in der Wohnung zu bleiben, wenn ihnen nicht ein besonderes Recht eingeräumt ist. Sie können jedoch erst dreißig Tage nach dem Tode des Berechtigten gezwungen werden, die Wohnung zu verlassen.
Artikel 47.
Ist in einem Vertrage den Geschwistern des Verpflichteten oder anderen Personen der freie Ein- und Ausgang in der Hofraithe vorbehalten, so hat ihnen der Verpflichtete im Zweifel einen Raum zum Schlafen und freien Aufenthalt in demselben am Tage sowie die Mitbenutzung der Küche, des Kellers, des Speichers, des Schuppens und der sonstigen zum gemeinschaftlichen Gebrauche der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen zu gewähren.
Artikel 48.
Der Berechtigte darf die Wohnung weder vermiethen noch sonstwie dritten Personen überlassen. Personen, die ihn oder seine mit ihm zusammen wohnenden Familienmitglieder besuchen, darf er vorübergehend in die Wohnung aufnehmen.
Artikel 49.
Hat der Berechtigte sich landwirthschaftliche Grundstücke zur ausschließlichen Benutzung vorbehalten, so darf er diese ohne Genehmigung des Verpflichteten verpachten. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Pachtverhältniß ergebenden Verpflichtungen nach Maßgabe des § 1056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu übernehmen.
Artikel 50.
Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten im Zweifel den gesammten Lebensbedarf in standesmäßiger und ortsüblicher Weise zu gewähren.