Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 148.jpg

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Artikel 58.
Der Verpflichtete bleibt aus dem mit dem Berechtigten abgeschlossenen Vertrage persönlich verhaftet, auch wenn das Recht in das Grundbuch eingetragen ist.
Artikel 59.
Veräußert der Verpflichtete das ihm überlassene Grundstück, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an Stelle der ihm aus diesem Grundstücke zustehenden Wohnung und der sonstigen ihm gebührenden, nicht in Geldzahlungen bestehenden Leistungen eine Geldrente gewährt wird. Auf die Feststellung der Geldrente finden die Vorschriften des Artikel 54 Abs. 2 Anwendung.
Die Befugniß, eine Geldrente zu verlangen, erlischt, wenn sie nicht innerhalb drei Monaten nach dem Zeitpunkte, in welchem der Berechtigte von der Veräußerung Kenntniß erlangt hat, durch Erklärung geltend gemacht wird. Die Erklärung ist, wenn das Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegenüber dem Veräußerer abzugeben; ist das Recht im Grundbuch eingetragen, so ist die Erklärung gegenüber dem zur Gewährung der Geldrente verpflichteten Erwerber und, wenn der Veräußerer aus dem Vertrage mit dem Berechtigten persönlich verhaftet bleibt, auch diesem gegenüber abzugeben.
Die im Abs. 1 bezeichnete Befugniß steht dem Berechtigten nicht zu, wenn die Veräußerung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben des Verpflichteten erfolgt ist.
Artikel 60.
Auf eine nach dem Artikel 44 Abs. 2, dem Artikel 54 Abs. 1, 2, dem Artikel 55 Abs. 2, den Artikeln 56, 57, 59 bestimmte Geldrente finden die Vorschriften der §§ 759, 766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. :Der Berechtigte kann statt der Rente eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein besonders wichtiger Grund vorliegt.
Artikel 61.
Ist ein Leibgeding für Ehegatten vereinbart, so kann, wenn der eine Ehegatte stirbt, der andere Ehegatte das volle Leibgeding mit Ausnahme der Leistungen verlangen, die ausschließlich für den besonderen Bedarf des verstorbenen Ehegatten bestimmt waren. :In anderen Fällen eines für mehrere Berechtigte vereinbarten Leibgedings wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopftheile des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zwecke