Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 175.jpg

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Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten, Zurückbehaltungsrecht und Vorzugsrecht.

Artikel 153.
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einer beweglichen Sache oder an einem Rechte bestehendes Pfandrecht finden von dieser Zeit an die Vorschriften der §§ 1209 bis 1212, 1214 bis 1258, des § 1273 Abs. 2, der §§ 1275 bis 1279, 1281 bis 1291, 1293 bis 1296 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Für das Recht aus Artikel 2082 Abs. 2 des Code Civil das zu Gunsten einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen Forderung besteht, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.
Ist ein Gläubiger aus einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen Schuldverhältnisse wegen einer Forderung der im § 41 Nr. 1 bis 7 der Konkursordnung bezeichneten Art auf Grund der Artikel 42, 102 des Gesetzes, die Ausführung der Deutschen Civilprozeßordnung und Konkursordnung betreffend, vom 4. Juni 1879 durch ein Vorzugsrecht geschützt, so finden auf dieses Vorzugsrecht nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Vorschriften sowie die Vorschriften der Konkursordnung über gesetzliche Pfandrechte und Zurückbehaltungsrechte Anwendung, sofern mit einer Forderung dieser Art nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder der Konkursordnung ein gesetzliches Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht verbunden ist.

Vererbliche und übertragbare Nutzungsrechte an Grundstücken.

Artikel 154.
Besteht an einem Grundstück ein vererbliches und übertragbares Nutzungsrecht (Emphyteuse, Erbleihe, Landsiedelleihe, Lehen oder eine andere erbliche Leihe), so gelten für dasselbe von dem Zeitpunkt an, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Von dem gleichen Zeitpunkt an finden auf das Nutzungsrecht die für den Erwerb des Eigenthums und die Ansprüche aus dem Eigenthum an Grundstücken geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf ein Superficiarrecht Anwendung, wenn mit diesem Rechte ein ganzes Grundstück belastet ist oder der belastete Theil eines Grundstücks von dem Grundstück abgeschrieben und als selbständiges Grundstück eingetragen werden kann.