Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 177.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Artikel 158.
Mit dem Eintritte der im Artikel 156 bezeichneten Rechtslage treten die in den Artikeln 159, 160 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Wirkungen ein.
Artikel 159.
Der Anspruch eines noch lebenden Verschollenen gegenüber demjenigen, welcher das zurückgelassene Vermögen in Besitz genommen hat, bestimmt sich nach dem § 2031 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Gleiche gilt für die Ansprüche desjenigen, welcher den Zeitpunkt des Todes oder das Fortleben des Verschollenen nachweist.
Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Eingewiesenen auf Grund der bisherigen Gesetze erworbenen Rechte werden durch die Vorschriften der Abs. 1, 2 nicht berührt.
Artikel 160.
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängiges Verfahren, in dem die Einweisung des muthmaßlichen Erben in den Besitz und Genuss des Vermögens eines Verschollenen noch nicht stattgefunden hat, ist einzustellen, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt.
Die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann einem nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleiteten Verfahren gegenüber, in welchem der Verschollene für todt erklärt worden ist oder für todt erklärt werden soll, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der letzten in dem anhängigen Verfahren erfolgten richterlichen Handlung zwei Jahre verstrichen sind, ohne dass ein gültiger Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt worden ist. Solange das spätere Verfahren betrieben wird, soll einem Antrag auf Fortsetzung des vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig gewordenen Verfahrens nicht entsprochen werden.

Vorzugsrecht der Ehefrau

Artikel 161.
Soweit Ehefrauen auf Grund der Artikel 45 bis 47 des Gesetzes, die Ausführung der Deutschen Civilprozeßordnung und Konkursordnung betreffend, vom 4. Juni 1879 ihr Vorzugsrecht für die vor dem Inkrafttreten der Deutschen Konkursordnung vom 16. Februar 1877 entstandenen Forderungen durch vorschriftsmäßige Anmeldung zum Register gewahrt haben, verbleibt ihnen dieses Vorzugsrecht auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Recht der Betheiligten, die Herabsetzung einer zu hoch bemessenen Summe zu verlangen, bleibt unberührt.