Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 185.jpg

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Artikel 193.
Bei einer Errungenschaftsgemeinschaft, die sich nach dem Nassauischen Recht oder nach der Frankfurter Reformation bestimmt, kann dem überlebenden Ehegatten das ihm zustehende Erbrecht nur nach dem Artikel 178 Abs. 2 Satz 1, 2 entzogen werden.
In den im Abs. 1 nicht bezeichneten Fällen kann das dem überlebenden Ehegatten nach den Artikeln 191, 192 zustehende Recht durch Verfügung von Todeswegen aufgehoben oder beschränkt werden.
Wird in den Fällen des Abs. 2 dem überlebenden Ehegatten das Erbrecht entzogen, so kann der Ehegatte, falls nicht in einer letztwilligen Verfügung ein Grund für die Entziehung angegeben ist, der nach dem § 2335 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Entziehung des Pflichttheils berechtigt, von dem Erben des verstorbenen Ehegatten die Herausgabe des Betrags verlangen, den er nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Pflichttheil beanspruchen könnte. Im Falle einer Beschränkung seines Rechtes steht ihm ein Anspruch auf Ergänzung dieses Betrags zu.
Artikel 194.
Ein Ehegatte, dem nach den Artikeln 191, 192 der Nießbrauch an dem Vermögen von Abkömmlingen zusteht, hat, soweit er nicht nach dem § 1620 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aussteuer verpflichtet ist, aus dem seinem Nießbrauch unterliegenden Vermögen den Abkömmlingen im Falle ihrer Verheirathung eine angemessene Aussteuer zu gewähren, falls diese ein zur Beschaffung der Aussteuer ausreichendes Vermögen nicht haben und nicht ein Anderer zur Gewährung der Aussteuer verpflichtet und im Stande ist. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Ehegatte verpflichtet, den Abkömmlingen aus dem seinem Nießbrauch unterliegenden Vermögen eine angemessene Ausstattung zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu gewähren.

III. Dotalrecht.

Artikel 195.
Auf den Güterstand des Dotalrechts finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das gesetzliche Güterrecht nach Maßgabe der Artikel 196 bis 198 Anwendung.
Artikel 196.
Das Vermögen der Frau, welches als Heirathsgut bestellt oder dem Manne von der Frau ohne Vorbehalt überlassen worden ist, wird eingebrachtes Gut. :Das Vermögen der Frau, über welches ihr bisher die ausschließliche Verfügung zugestanden hat, wir Vorbehaltsgut.