Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 187.jpg

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D. Schlußbestimmungen.

Artikel 262.
Der Hypothektitel, welcher nach Artikel 15 Nr. 3 des Gesetzes, das Pfandrecht betreffend, vom 15. September 1858 der Ehefrau zusteht, bleibt insoweit unberührt, als die zu sichernden Ansprüche vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind. Der Hypothektitel erlischt, wenn er nicht vor dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, und binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeschrieben wird.
Die Rechte, die dem Ehemanne nach Artikel 22 Abs. 3 des Gesetzes, das Pfandrecht betreffend, vom 15. September 1858 zustehen, bleiben unberührt.
Artikel 203.
Die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten, der nach den Artikeln 178, 179, 191, 192 zur güterrechtlichen Erbfolge berufen ist, bestimmt sich, soweit in den bezeichneten Artikeln und in den Artikeln 193, 194 nicht ein Anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 264.
Wenn zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein von einem Ehegatten oder gegen einen Ehegatten geführter Rechtsstreit anhängig ist, so bestimmt sich die Befugniß zur Führung des Rechtsstreits sowie die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut, in das eingebrachte Gut der Frau und in das Vorbehaltsgut eines Ehegatten nach den bisherigen Gesetzen.
Artikel 265.
Soweit nach diesem Gesetze für den Güterstand die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend sind, finden auch die für den Güterstand geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung, der Konkursordnung und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. Diese Vorschrift findet auf ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes über das Vermögen eines Ehegatten eröffnetes Konkursverfahren keine Anwendung.
Artikel 266.
Für einen Ehevertrag, durch den an die Stelle des nach diesem Gesetz eintretenden Güterstandes eine andere nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Regelung des Güterstandes gesetzt oder der bezeichnete Güterstand in einzelnen Beziehungen geändert wird, sowie für die Eintragung des Ehevertrags in das