Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 200.jpg

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Für ein nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenes Pfandrecht an einem Grundstücke gelten die Vorschriften der §§ 1136, 1149 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist.

Bestellung von Inhaberhypotheken vor der Anlegung des Grundbuchs.

Artikel 225.
Für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, kann eine Hypothek bestellt werden, auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist.
Artikel 226.
Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigenthümers, dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Hypothekenbuch. Die Erklärung des Eigenthümers bedarf der notariellen Beurkundung.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ausschließung eines unbekannten Gläubigers finden entsprechende Anwendung.
Ein Gläubiger kann mit seinem Rechte nach § 1170 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur ausgeschlossen werden, wenn die im § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. Wird innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht, so kann die Ausschließung erst erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist.
Artikel 227.
Bei einer Hypothek der im Artikel 225 bezeichneten Art muß für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugniß bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger in allen Angelegenheiten, für die eine Zustellung im gewählten Wohnsitz erfolgen kann, die erforderlichen Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Hypothekenbuch erforderlich.
Ist der Eigenthümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.