Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 201.jpg

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Wahlrecht der Frau nach Artikel 1408 Abs. 2 des Code civil.

Artikel 228.
Eine der Frau zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Artikel 1408 Abs. 2 des Code civil zustehendes Wahlrecht kann auch während bestehender Gütergemeinschaft ausgeübt werden und ist spätestens bis zu dem Zeitpunkt auszuüben, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
Wird das Wahlrecht bis zu diesem Zeitpunkte nicht ausgeübt, so kann die Frau nur noch einen Ersatzanspruch geltend machen.

Vorzugsrecht der Erbschaftsgläubiger und der Vermächtnißnehmer.

Artikel 220.
Das Vorzugsrecht, welches den Erbschaftsgläubigern und Vermächtnißnehmern an den zum Nachlasse gehörenden Grundstücken zusteht, gilt, wenn es zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, in das Hypothekenbuch eingeschrieben ist, von dieser Zeit an als eine Verfügungsbeschränkung des Inhalts, dass Rechte an den zum Nachlasse gehörenden Grundstücken zum Nachtheile der Erbschaftsgläubiger und Vermächtnißnehmer nicht erworben werden können. Die konkursrechtlichen Wirkungen des Vorzugsrechts bleiben unberührt.
Ist das Vorzugsrecht zu dieser Zeit nicht eingeschrieben, so erlischt es.

Eheliches Güterrecht.

Artikel 230.
Für die Güterstände der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen, die sich nach dem Code civil bestimmen, gelten, wenn die Ehegatten zu der bezeichneten Zeit im Großherzogthum ihren Wohnsitz haben, von dieser Zeit an die Vorschriften der Artikel 231 bis 263.
Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Ehegatten den ersten ehelichen Wohnsitz nicht im Großherzogthum gehabt haben.
Dem Code civil wird das Badische Landrecht gleich geachtet.

A. Gesetzlicher Güterstand.

Artikel 231.
Auf die gesetzliche Gütergemeinschaft finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Fahrnißgemeinschaft nach Maßgabe der Artikel 232 bis 242 Anwendung.