Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 213.jpg

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als sich nicht aus den in Kraft bleibenden Vorschriften der Gesinde-Ordnung oder aus den Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ergiebt.
Ein Dienstvertrag, durch den der zur Dienstleistung Verpflichtete Leistungen zusagt, die einen höheren Bildungsgrad erfordern, fällt nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
Artikel 3.
Die Draufgabe (Miethgeld, Miethpfennig) ist im Zweifel auf den Lohn nicht anzurechnen.
Artikel 4.
Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit vermiethet, so ist er verpflichtet, bei der Herrschaft, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst abgeschlossen hat, auf deren Verlangen einzutreten; den übrigen Dienstherrschaften ist er zur Zurückgabe des etwa empfangenen Miethgeldes und zum Schadensersatze nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet.
Artikel 4a
Wer einen Dienstboten verleitet, widerrechtlich einen Dienst zu verlassen oder nicht anzutreten, oder wer einen Dienstboten, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, dass derselbe sich für die gleiche Zeit bereits an eine andere Dienstherrschaft vermiethet hat, in Dienst nimmt, hat der geschädigten Dienstherrschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ersatz zu leisten.
Artikel 4b.
Zuwiderhandlungen gegen die in den Artikeln 4, 4a enthaltenen Verbote werden mit Geldstrafe von zehn bis fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Eine uneinbringliche Geldstrafe ist nach Maßgabe der Vorschriften des Strafgesetzbuchs in Haft umzuwandeln.
Artikel 5.
Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer des gesetzlichen Dienstjahres abgeschlossen angesehen. :Das gesetzliche Dienstjahr beginnt mit dem ersten Werktage nach dem Neujahrstag und endigt an demselben Tage des nächsten Jahres.