Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 218.jpg

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Die zu versichernden Gebäude, welche Bestimmung dieselben auch haben, dürfen bei Meidung des Verlustes des Anspruchs des Versicherten an die Anstalt weder ganz noch theilweise anderweit versichert werden.
Zu Gunsten der im Artikel 23 bezeichneten Berechtigten bleibt jedoch, sofern sie zur Zeit der Entstehung ihrer Rechte von der bestehenden oder beabsichtigten Doppelversicherung keine Kenntniß hatten, der Anspruch an die Anstalt insoweit bestehen, als der Betrag, den sie aus der anderen Versicherung erlangen, geringer ist als die von der Anstalt zu leistende Entschädigung.
Insoweit die Brandversicherungsanstalt auf Grund des Abs. 4 die Berechtigten befriedigt, gehen deren Rechte auf sie über.
Artikel 6 Nr. 1
1. ein bei der Bürgermeisterei zu stellender Antrag desjenigen, welcher sein Gebäude versichern oder als Nießbraucher nach Artikel 3 Abs. 2 die Aufnahme des Gebäudeeigenthümers in die Anstalt beantragen will.
Artikel 22 Abs. 1, 2.
Jedes Mitglied der Anstalt hat, unbeschadet der im Artikel 30 bezeichneten Ausnahmen, Anspruch auf Ersatz der an den versicherten Gebäuden und den mitversicherten Gegenständen durch Brand oder durch Löschanstalten entstehenden Schäden aus den Mitteln der Anstalt nach Maßgabe der Vorschriften des Artikel 37.
Beschädigung durch kalten Blitzschlag oder durch Explosion von Beleuchtungs-, Heizungs- oder Dampfkessel-Anlagen begründet ebenfalls den Entschädigungsanspruch an die Anstalt.
Artikel 23 Abs. 1
Die Auszahlung der Brandentschädigung erfolgt an den Beschädigten selbst, falls von ihm die vorschriftsmäßige Verwendung erwartet werden kann. Ist dies nicht der Fall oder sind die beschädigten oder zerstörten Gebäude mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, fideikommissarischen Ansprüchen oder anderen eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechten belastet, welche durch die Auszahlung der Versicherungssumme berührt werden, so erfolgt die Auszahlung für den Beschädigten an