Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 233.jpg

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Artikel 51.
Ist über eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ein Brief ertheilt oder ist eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, bestellt, so ist zu einer Löschung, die nach Artikel 50 erfolgen soll, die Vorlegung des Briefes oder der Urkunde nicht erforderlich.
Artikel 51a.
Wird der Brief über eine in Folge der Enteignung erloschene Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld vorgelegt, so hat das Grundbuchamt ihn unbrauchbar zu machen. Ist das Recht nur zum Theile erloschen, so ist dies auf dem Briefe zu vermerken. Ist der Brief nicht vorgelegt, so hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur nachträglichen Vorlegung anzuhalten, um damit nach Satz 1, 2 zu verfahren.
Artikel 55.
Dinglich Berechtigte, deren Ansprüche durch die zwischen dem Eigenthümer und dem Unternehmer vereinbarte Entschädigungssumme nicht gedeckt sind, können, sofern sie nicht nach Artikel 21 Nr. 3 Iit. b ausgeschlossen sind, verlangen, dass die Entschädigung für sie im Enteignungsverfahren festgestellt wird.
Ist diese Feststellung nicht wenigstens vorläufig erfolgt, so darf die Enteignung nicht ausgesprochen werden, es sei denn, dass die dinglich Berechtigtem auf eine solche Feststellung verzichtet oder eine solche binnen zwei Wochen, nachdem ihnen der Provinzialausschuß von dem im Artikel 54 Abs. 2 bezeichneten Antrage des Unternehmers Kenntniß gegeben hat, nicht beantragt haben.
Artikel 62.
Die Bestellung einer in diesem Gesetze vorgeschriebene Sicherheit ist, sofern nicht die Betheiligten ein Anderes vereinbart haben, durch Hinterlegung. von Geld oder von solchen Werthpapieren zu bewirken, welche nach § 234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften des § 234 Abs. 2, 3 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Der Fiskus ist von jeder Sicherheitsleistung befreit.