Art 12 Ein jeder der irgend ein hohen oder niedern, geistlichen oder
weltlichen Dienst [versieht], und nicht gleich jetzt von Anfang
und ohne sich einen Augenblik zu besinnen, für diese
Insurection mit würkt, wird als hochverräther angesehen,
und entweder mit Confiscation seines ganzen Vermögens
und Landesverweisung oder mit dem Todt bestraft.
Art 13 Jede Bedrückung unserer eigenen Landesleute und Mitbürger
wird mit dem Tode bestraft.
Art 14 Alle hohe und niedere Obrigkeiten und andre Angestell-
ten bleiben vorläufig, samtlich auf ihrem Posten, es wäre
denn daß sie noch unter vierzig Jahren, mithin zum
ergreifen der Waffen verpflichtet waren, in welchem Fall
ihre Stellen durch ihre Nachbaren oder Untergebene ver-
sehen werden.
Art 15 Diese Proclamation wird so fort öffentlich bekant
gemacht, mit allen Gloken fortdauernt Sturm geleu-
tet und noch behalthner Abschrift weiter gesand.
nicht eindeutig feststellbar: Auszug aus: Insurrektion im Distrikt Kassel im April 1809, Danksagung an den König für ihre Niederschlagung, Streit zwischen Bürgermeister und Richter zu Münden,Hessisches Staatsarchiv Marburg, Königreich Westphalen, 76a, 204. archivalische Quelle, Gudensberg 1809, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HStAM,_Auszug_aus_K%C3%B6nigreich_Westphalen_76a,_Nr._204.pdf/12&oldid=- (Version vom 1.8.2018)