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Seit ihrem Bestehen ist die staatsrechtliche Bedeutung der Goldenen Bulle Karls IV. vom politischen wie vom historischen Standpunkte aus erkannt worden; sie ist demgemäss nicht nur in zahlreichen Handschriften und Drucken verbreitet gewesen, sondern auch oft commentiert worden.

Einer der Letzten, welcher die Goldene Bulle im Zusammenhang betrachtet, ist Otto Harnack[1]; er giebt, indem er seine Untersuchungen über die Entwickelung des Kurfürsten-Kollegiums mit dem Erlass der G. B. durch Karl IV. zum Abschluss bringt, am Ende seines Buches vor allem einen neuen Textabdruck der G. B., auf grund seiner sehr wertvollen und ausführlichen Prüfung der vorhandenen Handschriften, eine Frage, welche durch seine und die darauf folgenden Untersuchungen Theodor Lindners wohl zum Abschluss gebracht sein dürfte.[2] Alsdann aber commentiert und behandelt er auch den Inhalt der G. B.

Die Vorzüglichkeit dieser Harnack’schen Interpretation wird schwerlich dadurch beeinträchtigt werden, dass man in manchen Punkten über sie hinausgehen und die Konsequenzen in vielem schärfer ziehen muss.

Es ist wohl klar, dass der weitere Rahmen des Harnackschen Werkes manche Schlüsse ausser acht liess, die einer Sonderuntersuchung sich fast von selbst ergaben.

  1. Otto Harnack: Das Kurfurstenkollegium bis zur Mitte des XIV. Jahrhdts. (1883).
  2. Th. Lindner: M. I. Ö. G. Bd. 5. S. 96—120. Ferner: Harnack: Forsch. z. d. G. Bd. 24, S. 445—452. Lindner: ebenda Bd. 25. S. 184 ff. und endlich Harnack ebd. 25. S. 583.
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Oscar Hahn: Ursprung und Bedeutung der Goldenen Bulle Karls IV.. Breslau, 1902, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hahn_Ursprung_und_Bedeutung_der_Goldenen_Bulle.pdf/7&oldid=- (Version vom 1.8.2018)