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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung


und der Ort desienigen Geistlichen bekannt gemacht werden, welcher mit Beobachtung ihrer Stiftung beladen sei; so wie auch bei einer sich ereignenden Aenderung derselben die Anzeige davon gemacht werden wird.
 Hofdekret vom 24. Weinmonat 1783.



Verbindung der Religiosen mit dem Generalen und fremden Klöstern. N. XIII.
In Ansehung der bisherigen bedenklichen Verbindungen vieler in den k. k. Staaten befindlichen Geistlichen, Orden, Klöster, Stifter, und anderer Gemeinden oder Häuser mit auswärtigen geistlichen Obern, Gemeinden und Ordenshäusern sollen

 1. alle geistliche Ordenshäuser in den k. k. deutschen Erblanden, keines davon ausgenommen, allem Nexui passivo, folglich aller Verbindlichkeit, und allem Zusammenhange, die alleinigen Confoederationes quoad Suffragia & Preces ausgenommen, gegen und mit auswärtigen Provinzen, Klöstern, und sonstigen Ordenshäusern und Vorstehern, unter welchem Name solche immer bekannt sein mögen, gänzlich und auf alle Zeit entsagen. Wie sie sich nun
Wegen Verbindung der in k. k. Staaten befindlichen Orden mit auswärtigen Gemeinden.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 199. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/205&oldid=- (Version vom 1.8.2018)