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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

 3. Der Diözes, zu welcher iedes gehöret.

 4. Den Wohnsitz, Namen, und Würde des ersten Vorstehers.

 5. Den Ort und Zeit des abgehaltenen letzten Kapitels, und binnen wie viel Jahren oder Zeit solches abgehalten wurde.

 6. Bei welchem Ordenshause, und in was allenfalls der nexus activus cum exteris bestehe? vor zu Standbringung dieser Tabelle nach ihren Rubriken hat dieselbe über die etwa noch zu beseitigenden Anstände, wenn solche einer höchsten Entschliessung bedürfen, sich de casu in casum anzufragen, und nicht, bis alles beisammen sein würde, damit zu verzögern, auf daß, so viel möglich, das ganze Werk vorläufig ins reine gebracht, und sodann in einen vollständigen Umfang geleitet werden möge.
 Hofkanzleidekret Gräz betref. den 26. März, und kundgemacht in Gräz den 4. April 1783.


Die vorgeschriebenen Maßregeln, wegen Eintheilung der Provinzen haben niemals verordnet, daß iede Provinz sich in einer Diözes beschränken müsse, sondern es haben die in ieder Diözes liegenden Ordenshäuser dem Dioecesano als Ordinario

 
Die Provinzabtheilung soll nicht nach Maß der Diözesen sondern nach Landesgränzen nach Möglichkeit bestimmt werden.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 209. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/215&oldid=- (Version vom 1.8.2018)