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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung


aber ist jedesmal einer der nächstgelegenen Kommissarien abzuordnen, und auf den Fall einer verarmten aber zu sehr verschuldeten Verlassenschaftsmasse ist auser der Reise- und Zährungskosten die Abhandlung ganz unentgeltlich zu pflegen.

Hofdekret vom 2. Juli 1781.
In Absicht der Taxabnahme für die Testamentskonfirmazion eines geistlichen Präbendati, und der bischöflichen Rechte von den geistlichen Verlassenschaften ward verordnet, daß dieser Unfug in beiden Gegenständen, in allen, auch fremden Ordinarien gehörigen, in Oesterreich gelegenen Kirchsprengeln von nun an verboten, und daher das dem Clero Saeculari durch die höchste Verordnung vom 18. Juli 1772, mithin ex lege publica eigene ohne mindesten Einfluß des Ordinarii ihm gebührende Recht quoad liberam Facultatem testandi bekannt gemacht werden soll.

Hofdekret vom 14. Hornung 1783

Die angezogene Verordnungg vom 18. Juli 1772 lautet: „Dem Clerus Saecularis soll die Freiheit, mit seinem Vermögen sowohl bei Lebzeiten, als durch Testamente und andere letztwillige Ankehrung frei disponiren zu können, so wie er ohnehin schon größtentheils bisher in dem unbeschränkten
Die Abnahme der Taxen für die Testaments konfirmazion von den geistlichen Verlassenschaften wird verboten.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 211. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/217&oldid=- (Version vom 1.8.2018)