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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Geldstrafe, so im vorhergehenden Gesetze ausgemessen worden ist, angesehen werden würde.
Hofdekret vom 16. September 1782.
Titel eines Protonotarii. XXV.
Von nun an soll kein Titulus eines Praelati domestici, Protonotarii Apostolici, Episcopi in Partibus, der kein Exercitium Episcopale hat, oder sonst eine dergleichen blosse Würde bei dem päbstlichen Stuhle angesuchet, noch auch über ein solches Verleihungsbreve das höchste Placitum Regium ertheilt werden, wenn nicht das Impetrant bevor die landesfürstliche Erlaubniß, solches zu suchen erhalten, und zugleich ein verlässiges Verzeichniß der dießfälligen Kosten zu Rom beigelegt haben würde. Daher sind künftig ohne Erfüllung einer oder der anderen Bedingniß alle dergleichen römischen Konzessionen platterdings abzuweisen. Niemand soll ohne landesfürstliche Erlaubniß den Titel eines Praelati domestici, Protonotarii Apostolici, Episcopi in partibus ansuchen.
Hofdekret vom 21. August und in Oesterreich Normalverordnung vom 30. August 1781.
Unter diesem Verbote ist auch das Officium Notariatus, welches zu Rom ohne erhaltenen allerhöchsten Konsens bewirket wurde, begriffen; Worunter auch das Officium Notariatus begriffen ist.
Hofdekret vom 2. Oktober 1781.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 244. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/250&oldid=- (Version vom 1.8.2018)