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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

3. Kömmt eine wichtige Sache vor, dazu das Ansehen der Landesstelle erfodert wird: so soll der Rektor die Sache an der königl. Fürsten Ferdinand, den beßten und vorsichtigsten Beherrscher Mailands, gelangen lassen, der die Vorkehrungen bekannt machen wird.

Aus diesen Verordnungen soll niemand etwas ändern, ausstreichen, oder nach Willkür erklären.

Mailand 1783.
Konkurs bei erledigten Pfründen. N. V.
Um von dem in Staate vorhandenen zahlreichen Klerus zu einer nützlichen Bestellung der Seelsorge die richtige Anwendung machen zu können, hat der Ordinarius vorher zu untersuchen, ob und in wie weit die in verschiedenen Klöstern des Clerus Regularis und Stiftern ohne Ausnahme vorfindige Geistlichen mit dem hinreichenden Unterrichte in geistlichen Wissenschaften, und überhaupt mit den erfoderlichen Kenntnissen und geprüfter Tüchtigkeit zur Seelsorge wirklich versehen sind. Und um sich dessen Befundes zu versichern, müssen mit dergleichen Regularen nach und nach die ordentlichen Individualprüfungen geschehen, und mit iedem die Tentamina vorgenommen werden, ob der ächte Unterricht Klostergeistliche sind in den zu Pfarrverrichtungen vorgeschriebenen Wissenschaften, besonders in der Pastoral zu prüfen.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 47. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/49&oldid=- (Version vom 1.8.2018)