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Wechselstempelsteuer.

     Wechsel, seien es Prima-, Sola-, gezogene oder trockene Wechsel, unterliegen der Versteuerung. Die Versteuerung ist erfolgt, wenn der Akzeptant bezw. Aussteller Tag, Monat, Jahr mit Tinte auf die Marke schreibt. Bei Wechseln, die länger als drei Monate laufen, tritt eine Verdoppelung der Stempelsätze ein und zwar zuerst für die nächsten 9 Monate. Läuft der Wechsel über 12 Monate hinaus, so tritt eine nochmalige einfache Versteuerung hinzu. Z. B. der 3monatige Wechsel kostet bei 500 ℳ 30 Pf. der 12 monatige 60 Pf., der 18 monatige 90 Pf. usw. Bei Wechseln, welche bestimmte Zeit nach Sicht zahlbar sind, finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß der Zeitraum für den die weitere Abgabe zu entrichten ist, bei trockenen Wechseln 3 Monate nach dem Tage der Ausstellung, bei gezogenen Wechseln 3 Monate nach dem Tage der Annahme rechnet. Falch entwertete Marken gelten als nicht entwertet und werden einer Nichtversteuerung gleich erachtet. Die Folgen sind 50fache Strafe der einfachen Abgabe, d. h. waren zu einem Wechsel 10 Pf. beizubringen, so würde die Strafe 5 Mk. ausschließlich der Kosten betragen.

     Um das Publikum vor Schaden zu schützen, folgen nachstehend zwei Beispiele, bei Nr. 1 ist die Marke falsch, bei Nr. 2 ist diese richtig entwertet.

Nr. 1.
Nr. 2.
Deutscher Wechsel Stempel
Mk. 0,10
von 200 Mk. und weniger
den 10. 12. 03.
Deutscher Wechsel Stempel
Mk. 0,10
von 200 Mk. und weniger
10. Dezember 03.

     Im übrigen darf ein akzeptierter oder ausgestellter Wechsel nicht aus den Händen gegeben werden, bevor die Versteuerung erfolgt. Ebenso darf ein angenommener Wechsel, der die Frist von 3 Monaten bereits überschritten hat, nicht eher weiter gegeben werden, bis die Nachversteuerung auf weitere neun Monate erfolgt ist. Jeder spätere Besitzer ist gleichfalls strafbar, wenn er den unversteuerten Wechsel weiter gibt. Z. B. ist der Wechsel in 5 verichiedenen Händen gewesen, also immer weiter gegeben und der 5. versteuert den Wechsel erst, so ist die 5. Person straffrei, wohingegen die 4 vorigen Besitzer strafbar sind, und zwar mit der ganzen Schwere des Gesetzes. Unkenntnis schützt nicht vor Strafe.

     Wechselstempelmarken sind bei jeder Postanstalt zu haben. Der Post ist deshalb der Verkauf der Marken übergeben, damit jedermann in der Lage ist, sich solche leicht zu beschaffen.