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Cap. II.
Die Diener oder Gesellen betreffend.
1.
Was ein neuer Diener oder Geselle zu beobachten hat, wenn er wandern will.

Will der neue Diener oder Geselle wandern, so muß er sein Vorhaben der Innung gebührend anzeigen, und solches im Innungs-Protocoll anmercken lassen:

Er erhält eine Kundschafft und vidimirte Abschrift des Geburts- und Lehr-Briefes.

Da ihm dann eine gedruckte Kundschafft, nach der in denen Mandaten vom 19ten Octobr. 1731. und 10ten Novembr. 1764. §. 2. enthaltenen Vorschrift, ingleichen vidimirte Abschrift seines Geburts- und Lehr-Briefes zu seinem Fortkommen, gegen die für eine vidimirte Abschrift in der Tax-Ordnung bestimmte Gebühr, ertheilet wird.


2.
Der neue Diener oder Geselle soll vor Antritt der Wanderschaft, noch 4. Wochen bey seinem Lehrherrn oder Meister arbeiten.

Doch soll ein solcher neuer Diener oder Geselle weder wandern, noch an dem Orte, wo er gelernet, in Arbeit treten, bevor er nicht bey seinem gewesenen Lehrherrn oder

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/14&oldid=- (Version vom 1.8.2018)