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Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend | |
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Cap. II.
Die Diener oder Gesellen betreffend.
1.
Was ein neuer Diener oder Geselle zu beobachten hat, wenn er wandern will.
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Will der neue Diener oder Geselle wandern, so muß er sein Vorhaben der Innung gebührend anzeigen, und solches im Innungs-Protocoll anmercken lassen:
Er erhält eine Kundschafft und vidimirte Abschrift des Geburts- und Lehr-Briefes.
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Da ihm dann eine gedruckte Kundschafft, nach der in denen Mandaten vom 19ten Octobr. 1731. und 10ten Novembr. 1764. §. 2. enthaltenen Vorschrift, ingleichen vidimirte Abschrift seines Geburts- und Lehr-Briefes zu seinem Fortkommen, gegen die für eine vidimirte Abschrift in der Tax-Ordnung bestimmte Gebühr, ertheilet wird.
2.
Der neue Diener oder Geselle soll vor Antritt der Wanderschaft, noch 4. Wochen bey seinem Lehrherrn oder Meister arbeiten.
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Doch soll ein solcher neuer Diener oder Geselle weder wandern, noch an dem Orte, wo er gelernet, in Arbeit treten, bevor er nicht bey seinem gewesenen Lehrherrn oder
Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/14&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/14&oldid=- (Version vom 1.8.2018)