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§. 12.
Wird der Nachtwächter krank, oder auf eine andere gesetzliche Art gehindert, seinen Dienst zu verrichten: so muß er davon dem Ortsunterbedienten sofort Anzeige thun, um durch Vermehrung der Patrouillen den Abgang des Nachtwächters während solcher Zeit zu ersetzen.
§. 13.
Wenn die Obrigkeit dem Nachtwächter noch eine nähere Anweisung für seine Dienstverrichtung ertheilt: so muß er solche befolgen.
Empfohlene Zitierweise:
unbekannt: Instruction für die Nachtwächter auf dem platten Lande. Meyer, Lemgo 1809, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Instruction_f%C3%BCr_die_Nachtw%C3%A4chter_auf_dem_platten_Lande.djvu/13&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
unbekannt: Instruction für die Nachtwächter auf dem platten Lande. Meyer, Lemgo 1809, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Instruction_f%C3%BCr_die_Nachtw%C3%A4chter_auf_dem_platten_Lande.djvu/13&oldid=- (Version vom 1.8.2018)