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Seite:Instruction für die Nachtwächter auf dem platten Lande.djvu/16

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§. 17.

Der Nachtwächter hat, wenn ihm jemand in der Verrichtung seines Dienstes stöhrt oder beleidigt, den promptesten gerichtlichen Beystand zu erwarten.

Detmold den 29ten August 1809.

Fürstl. Lippische Vormundschaftliche Regierung.