Zum Inhalt springen

Seite:KB AR Rechsteiner Chronik Ms401-079 Seite 78.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

78
29

Von höchsten Berg und Lagen der Gemeinden.


Trogen und Speicher übersteig Zürich über 1300 schuh, das hör ligend.
Säntis der höchste Appenzellerberg ist 5374 Schuh hoch über die Wolken erhoben,
     das wie über nebel auß zusehen.
Speicher wird die höchste Lag auf Streitegg haben, und auf dem Horst.
Trogen unter Buchen, Bühler auf der Buchen und Rämsern.
Teufen auf der Egg und   St. Gallen ligt, nach einer obschon sehr schwanckenden
Gais, auf der Haßeltannen,   bestimung 2034 fuß über dem Meer.
  auß dem Erzahler
Rehetobel der Kayenberg, und Wald der Falckenhorst, am höchsten seyn.
[Ao. 1490] habe die Landvogtey Rheinthall ƒ. 1000 eintragen.   arx 429.
—————
     Jnn- und auß Roodische Kriegersche aufzüg gegen einander.
[Ao. 1588] Sind Trogen, Speicher, Teufen, und Gais 1200 Mann Gliderweis
in das Dorf Appenzell gezogen, und sich die gaßen auf, für die
häuser gesezt, deßgleichen auch Jnnrooden bis aus Zil auf den
Gemeind Blaz (Bischofbergers C. pag 224) bede theil erwahrte-
ten angegriefen zu werden, welches auß Religions Eyfer geschahe, das
kein zutrauen mehr gegen einander war, und dahero auch ein aufzug
mit Wehr und Waffen von Trogen, Speicher, Teufen geschehen, bis auf
Weißegg, weil in Jnnrooden auch alles unter Waffen gestanden;
worvon hierin pag 49 das mehrere zuleßen. Jnnrooden verlaßte
sich auf das zeug Haus, wil sie alles bey handen von Waffen hatten, und die ausrooder
auf ihre zahlreichere Mannschaft.      Von Dispensationen
     Wann schon die Appenzeller mehrentheils Reformiert waren, so stuhnden
sie vor der Landtheillung immer nach unter dem Consistorium zu Con-
stanz, und waren in Ehesachen nach den Päbstlichen rechten und befehlen
unterworfen, doch ungeacht deßen folgten sie ihrer gesunden Vernunft
und mehrten nicht nur den päbstliche Pann und Kayserliche Acht ab, son-
der auch über die Päbstlichen Dispensation machtend sie folgenden Schluß.
     Vor etlichen Jahren hat ein Landmann seine Gefattere zur Ehe genommen,
und weil die gefatterschaft im Pabsthum genent wird eine Geistliche
freundschaft, so wolte der meßpriester diese Ehe nicht verkünden und
zusamen geben, bis eine Dispensation und nachlaßung schriftlich vom
Pabst außgebracht werde. Dieser hochzeitter nahm einen schwären sekel
voll geld und gieng darmit auf Rom, und erlangte die Dispensation
und bracht sie dem meß Priester, und die Ehe wurde vollzogen.
     Als die Landleut solches vernahmen, begehrten sie an einer Lands-
Gemeind, das wann sich mehr ein solcher fall ereigne und zutrage, Ermehret
das ein Landmann seine gefattere zur Ehe nehmen mögen, künftig
und soll obiger landmann für allesamt diese Freyheit vom Pabst
erlanget haben“.      Das keiner mehr müse auf Rom reißen.
dann was ums geld erlaubt sey auch ihnen erlaubt.
B! siehe hierin pag 177. -