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Seite:KB AR Rechsteiner Chronik Ms401-297 Seite 294.jpg

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Kirchhöre Schluß, und Erkantnußen, wegem Einzug.

[ao. 1654:] erste Erkantnus ist hier pag 181.
[Ao. 1671] Sind in allen Gemeinden unßers Lands Kirchhörinen gehalten worden wegen
dem Jnnzug halber, und von neu und alt Räthen folgende Stimmen gesammelt.
     Speicher hat Ermehret einhellig wie die 12 andern Gemeinden, bey dem
alten Herkommen zu verbleiben einen billichen Einzug zunehmen.
Teufen und Schwelbrun aber das sie keinen Einzug nehmen, und keinen geben.
Urnäschen, wollen es GHr. u. obern überlaßen was sie am besten finden.
[1712] von neu und alt Räthen Erkent worden.
„Das ein jeder Ehrlicher Landmann oder Weib, in eine andere Kirchhori ziehen
und sich Haußhablich niderlaßen möge, in desen aber anselbigem ort den
gewohnlichen Einzug erstatten und gut machen; und man selbige auß einer
solchen Kirchhöri nicht biethen mögen, so lang ein solcher oder solche, sich wohl
Ehrlich und unklagber aufführen thun, die Jenigen aber so als Ehrliche Leut
auß einer Kirchhöri in die andere ziehen wollen, sollen ihr vorhaben gebühr-
ender maßen, denen daselbstigen Hr. Haubtleut u. Räthen, zu vor
entdecken, und sie damit Respection, darum begrüßen.
[1717] „an der Frühl. Rechnung auf vorstehung einiger Kirchsgnoßen von Teufen,
welche um die Einzugs befreyung, das ein Ehrl. Landmann nach belieben
von einer Gemeind in die andere ziehen möge. (damit kein anzug an der
Landsgemeind geschehen) ward erkent: 4 herren an sie abzuordnen u. ihnen
ihr gefährliches Tentiren u. begehren daraus Leidige u. hochst verwirte
Traurige Folgen fliesen könnten, mit genugsammen gründen vorstellen
wie auch selbige zur gedult zu wießen, u. ihnen verdeüten das die
haubtleut aller orten an nächst künftigen Kirchhörinen werden be-
richten u. Folglich darauf an neu u. alt Räthen die sach überlegt
und disfalls Erkent werden solle.
[1717.] an neu u. alt Räthen Erkent - oder grosem Rath.
Die vor Jüngster Jahrrechnung zu Hundweil geschwebte Einzugs sach betrefend
ist Erkent: Das weilen 14 gemeinden durch obrigkeitliche Erkantnus,
(außert Wald u. Schwelbrun deren haubtleut den befehl u. vortrag vergesen)
bey sonst gewöhnlich gehaltener Kirchhöri, jede derselben einhellig ermeh-
ret, bey der Jederzeit geübten Einzugs nehmung u. all andern haben-
den Recht u. gerechtigkeiten gänzlich zuverbleiben.
Teufen, aber welche die Stimmen einbringen laßen, das sie ihres begehren,
das wo die sache der verlangenden Einzugs Freystellung, nicht seinen abzielenden
zwek oder Effect erlangen solte, Jhnen die Erlaubnus zu zustehen die
entscheidung deßen vor eine samtliche Landsgemeind bringen zukönen.
  wor-