IX. Absch. Vom empir. Gebrauche des regul. etc. | 517 |
er wie ein Axiom (welches aus reiner Vernunft unmöglich ist) die Gegenstände an sich selbst a priori bestimmete; denn auch dieses könte in Ansehung der Obiecte der Erfahrung keinen grösseren Einfluß auf die Erweiterung und Berichtigung unserer Erkentniß haben, als daß es sich in dem ausgebreitetsten Erfahrungsgebrauche unseres Verstandes thätig bewiese.
So wol hier, als bey den übrigen cosmologischen Fragen ist der Grund des regulativen Princip’s der Vernunft der Satz: daß im empirischen Regressus keine Erfahrung von einer absoluten Gränze, mithin von keiner Bedingung, als einer solchen, die empirisch schlechthin unbedingt sey, angetroffen werden könne. Der Grund davon aber ist: daß eine dergleichen Erfahrung eine Begränzung der Erscheinungen durch Nichts, oder das Leere, darauf der fortgeführte Regressus vermittelst einer Wahrnehmung stoßen könte, in sich enthalten müßte, welches unmöglich ist.
Dieser Satz nun, der eben so viel sagt, als: daß ich im empirischen Regressus iederzeit nur zu einer Bedingung
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Immanuel Kant: Critik der reinen Vernunft (1781). Johann Friedrich Hartknoch, Riga 1781, Seite 517. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Kant_Critik_der_reinen_Vernunft_517.png&oldid=- (Version vom 18.8.2016)