Seite:Kurze Nachricht von der Kirche Unitas Fratrum.djvu/25

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die Agenten in der Fremde. Sie werden den Landes- und Orts-Herrschaften, unter welchen Brüder-Colonien und Gemein-Orte angelegt sind, allezeit präsentiret, und richten sich in ihren Angelegenheiten nach Maasgabe der, zwischen der Obrigkeit und denen Brüdern aufgerichteten Willkühr, nach welcher sie, kraft eines besondern Privilegii, von den Geistl. Gerichten oder Consistoriis eximirt sind, und aus Vollmacht der Weltlichen Collegien und als Dero Nachgesetzte, agiren. Wenn in solchen Ländern, die durch Gesetze regirt werden, ihre Incumbenz mit den Gesetzen, auch nur dem Schein nach, collidiren könte; so schicken sie sich in dieselbe, indem sie nicht nur ihre eigene Commißion möglichst simplificiren, sondern auch einen oder mehrere Rechts- und Landes-erfahrne und beym Landesherrn accreditirte Jursconsulten sich adjungiren und zu Rathe ziehen, um der Brüder Gewissens-Freiheit zu mainteniren, ohne den Landes-Verfassungen im geringsten zu nahe zu treten.


§. XVIII.
Bischöfe.

Was ein Bischof und seine Verrichtung ist, kan man aus der Epistel an Timotheum und Titum nachsehen: Sie werden im Synodo generali, dessen Ausschuß einige Candidaten vorschlägt, von jedermänniglich und einmüthig erwehlt, nach demselben zu ihrem Amt, die Gemeine GOttes zu weiden, geweihet, ihnen die Macht, Priester zu ordiniren, der Binde- und Löse-Schlüssel, und was sonst einem Super-Attendenten oder Aufseher obliegt, anvertrauet, und durch ihr Presbyterium, d. i. den Collateral-Rath von Aeltesten, Priestern und Diaconis eingeschrenket.

Bischöfe, die den Gemeinen einer ganzen Welt-Gegend vorgesetzt sind, heissen bey den Brüdern Catholici, was man im Lutherthum einen General-Superintendenten nennt, und werden vom Ordinario Fratrum, einer in den Oestlichen, der andre in den Westlichen Welt-Gegend introduciret; von diesen