Seite:Mittelschule Durlach (Vierordt) 116.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Ephoratswürde insofern unbesetzt, als ihr Geschäft unter mehrere Kirchenräthe vertheilt wurde, die mit der Benennung Directoren eine von dem gleichzeitigen Prorector Bulyowsky oft getadelte, einheitlosere Oberaufsicht führten. Diesem Uebelstand suchte der Erbauer von Karlsruhe zwar dadurch abzuhelfen, daß er wieder einen Ephorus in der Person seines Hofpredigers Johann Lorenz Hölzlein bestellte; aber aus dem eigenen Munde des Letzteren, welcher diese Funktion 1717 bis 1722 besorgte, haben wir Seite 42 vernommen, er sei durch sein geistliches Amt an der energischen Führung des Ephorats verhindert worden. Erst seit 1727 trat abermals ein Ephorus ein, der Leibarzt Dr. Johann Andreas Eichrodt, der aber nicht mehr in die hier fragliche erste Periode des Gymnasiums gehört.

Was die Reihenfolge der Rectoren betrifft, deren Titel erst 1808 (mit Hebel’s Amtsantritt und ohne dessen Zustimmung) dem jetzt gebräuchlichen unrömischen Worte Platz machen mußte, so sind die 8 frühesten für die Jahre 1586 bis 1623 schon Seite 18–21 aufgeführt; der 9. hieß Weininger 1623–59, welcher dieses Amt unter Allen am längsten bekleidet hat, der 10. Lembke bis 1668, der 11. Arnold bis 1689, der 12. Bulyowsky von 1699 bis 1712 (nur mit dem Titel Prorector) und der 13. Boye 1715 bis 1724. – Fragen wir nach einer ihnen vorgezeichneten Instruction, so verlangte diese noch 1705, der Rector müsse das allseitige Wohl der Anstalt stets im Auge behalten, wobei seine Verantwortlichkeit, so oft die Ephoratstelle über ihm nicht unbesetzt war, sich einer vielfachen Erleichterung erfreute; er müsse ferner außer der ihm zugeschiedenen Lectionenzahl die Verwaltung des Fiscus und der Bibliothek selbst besorgen, neueintretende Schüler prüfen, in das Album eintragen, einer gebührenden Klasse zuweisen, durch Handgelübde zum Gehorsam gegen die Schulgesetze verpflichten, sämmtliche Disciplinar-Verordnungen in gebührender Ausübung erhalten, die Klassen, wenn kein besonderer Ephorus ernannt sei, um so häufiger visitiren, jede eigenmächtige Abweichung vom Schematismus und von dem üblichen oder vorgeschriebenen Lehrgang rügen,