Seite:Mittelschule Durlach (Vierordt) 149.jpg

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schwere und lange Kriege. Das Alles mußte auch dem Gymnasium sehr fühlbar werden, schmälerte die Einkünfte desselben, hob in den Kriegsjahren den Zinsrückstand der Schulkasse auf mehr als das Doppelte der früheren Zeit und ließ zugleich, was die innere Entwicklung der Anstalt betrifft, an die Stelle des bisherigen Fortschrittes einen Stillstand von beträchtlicher Dauer treten.

Im Juni 1789 war Rector Sachs gestorben, nach dessen Tod das lateinische Rede-Institut (S. 138) bald zu Ende ging, und noch ehe die Rectorstelle dem Kirchenrathe Bouginé übertragen wurde[1], sah das Ephorat im December 1789 sich veranlaßt, den Lehrern in dieser bedenklich veränderten Zeit eine gelindere Behandlung der Schüler als bisher vorzuschreiben; körperliche Züchtigung solle bei Gymnasiasten von mehr als 14 Jahren möglichst vermieden, jedenfalls nur mit Genehmigung des Vorstandes und in dessen Gegenwart vorgenommen werden. – Ferner schien, da jeder Tag eine Menge wichtiger Nachrichten aus der Nähe wie aus der Ferne zu bringen pflegte, schon im September 1790 die weitere Verordnung nöthig, daß der seit Kurzem unter den sogenannten Studenten (unsern Sextanern) eingerissene Morgenbesuch der Kaffeehäuser bei Strafe untersagt sei. Als nun der neue Rector 1791 den Besuch Eines dieser Häuser, des Lacher’schen, gänzlich verbot; wurde er zwar durch seinen beharrlichen Opponenten, Kirchenrath Tittel, auf’s heftigste angegriffen[2], dieser aber durch die Regierung scharf zurechtgewiesen, und später kündigte das Polizei-Amt Karlsruhe den Studenten an, ihr Besuch irgend eines Wirths- oder Kaffeehauses, selbst wenn er mit Genehmigung der Eltern und Fürsorger geschehen könnte, werde künftig mit 24stündigem Gefängnisse, jeder Wirth, der ihnen Zutritt gestatte, mit 5 Gulden bestraft[3]. – Auch diese Verordnung blieb nur kurze Zeit in


  1. Bis 19. April 1790, wo Kirchenrath Bouginé ernannt wurde, hatte Kirchenrath Christoph Mauritii das Rectorat provisorisch versehen.
  2. Lyceumsakten, Fasc. Conferenzprotokolle 1791.
  3. Verordnung vom 22. März 1797 im Karlsruher Wochenblatte.